Bundespatentgericht, Urteil vom 15.03.2016, Az. 1 Ni 32/14 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2016, 14516

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 017 588

([X.] 599 09 901)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende sowie [X.], Dipl.-Ing. Schlenk, [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 017 588 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig erklärt, soweit Anspruch 4 über folgende Fassung hinausgeht:

dadurch gekennzeichnet, dass der Auslaufstern (7) mit steuerbaren [X.] (8) versehen ist, die so gesteuert sind, dass der Teilungsabstand von aufeinanderfolgenden Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird und dass die Etikettiermaschine (16) ohne Zwischenschaltung weiterer Behandlungsaggregate unmittelbar der [X.] (2, 3) derart nachgeschaltet angeordnet ist, dass die Flaschen (15) unmittelbar nach Verlassen der [X.] (2, 3) in kontinuierlichem Strom etikettiert werden.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] Teils des [X.]n Patents EP 1 017 588, das vom [X.] unter dem Aktenzeichen 599 09 901.1 geführt wird. Das Patent mit Veröffentlichungstag 7. Juli 2004 ist aus der internationalen Anmeldung PCT/EP1999/002898 ([X.] WO 1999/057018) hervorgegangen, die am 29. April 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der früheren Anmeldung [X.] 198 19 731 vom 2. Mai 1998 angemeldet worden ist. Das in der [X.] veröffentlichte Patent trägt die Bezeichnung:

2

„Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen von etikettierten Kunststoffflaschen“.

3

Das [X.] umfasst sechs Ansprüche, einen Verfahrensanspruch 1, einen nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 4 und Ansprüche 2, 3 und 5, 6, die auf den Anspruch 1 bzw. 4 rückbezogen sind.

4

Die unabhängigen Ansprüche 1 und 4 lauten:

5

1. Verfahren zum Herstellen von etikettierten Kunststoffflaschen mit folgenden Schritten:

6

a) aus [X.] werden in einer [X.], vorzugsweise in einer Rotationsblasmaschine, kontinuierlich Flaschen erzeugt;

7

b) die Flaschen werden am Auslauf der [X.] an einen Auslaufstern übergeben;

8

c) die Flaschen werden ohne Zwischenschaltung weiterer Behandlungsschritte unmittelbar danach in kontinuierlichem Strom etikettiert, wobei ihr Teilungsabstand zuvor im Auslaufstern auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird.

9

4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 mit einer [X.] (2, 3) zur Erzeugung von Flaschen aus [X.] (5) in kontinuierlichem Strom, mit einem im Auslauf der [X.] angeordneten Auslaufstern (7) und mit einer stromabwärts der [X.] angeordneten Etikettiermaschine (16), dadurch gekennzeichnet, dass der Auslaufstern (7) mit derart steuerbaren [X.] (8) versehen ist, dass sich der Flaschenabstand von aufeinanderfolgenden Flaschen verändern lässt, und dass die Etikettiermaschine (16) ohne Zwischenschaltung weiterer Behandlungsaggregate unmittelbar der [X.] (2, 3) derart nachgeschaltet angeordnet ist, dass die Flaschen (15) unmittelbar nach Verlassen der [X.] (2, 3) in kontinuierlichem Strom etikettiert werden.

Die Ansprüche nach Hilfsantrag I unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen durch folgende Änderungen im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 4:

derart steuerbaren [X.] (8) versehen ist, dass sich der Flaschenabstand die so gesteuert sind, dass der Teilungsabstand von aufeinanderfolgenden Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird verändern lässt und dass …

Hinsichtlich der Ansprüche nach Hilfsantrag [X.] wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2016 Bezug genommen, mit dem die Ansprüche des [X.] eingereicht worden sind.

Die Klägerin greift das erteilte [X.] und die beschränkten Fassungen nach Hilfsantrag I und [X.] in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit, der fehlenden mangelnden Ausführbarkeit in Bezug auf die Ansprüche 1 und 4 sowie der unzulässigen Erweiterung in Bezug auf Anspruch 4 geltend.

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Klägerin auf die folgenden Entgegenhaltungen:

D1) [X.] 43 06 628 A1

[X.]) [X.] 43 16 914 A1

[X.]) [X.] 4,214,860

D4) WO 95/27613 A1

[X.]) [X.] 21 39 894

D6) [X.] 44 37 435 A1

D7) [X.] 5,683,729 A

D8) [X.] 2 074 496 A

D9) [X.] 4,132,584

[X.]) EP 0 547 754 A2

D11) [X.] 726 373

D12) [X.] 1,075,552

[X.]) [X.] 5,259,912 A

D14) EP 0 062 144 A2

[X.]) [X.] 1 704 022

E2) [X.] 26 21 993 A1

E3) [X.] 38 37 118 A1

E4) EP 0 284 242 A2

E5) EP 0 597 385 A1

E6) [X.] 2 558 104 A1.

Die Klägerin, nach deren Auffassung ein Einstellen des [X.] ein Behandlungsschritt im Sinne von Merkmal M1.3 darstellt, meint, dass der Gegenstand des [X.]s insbesondere gegenüber den [X.], [X.] und [X.] nicht neu sei und ausgehend von den [X.], [X.], [X.] oder [X.] in Kombination mit weiteren Entgegenhaltungen, insbesondere mit [X.] bzw. [X.], und in Verbindung mit fachmännischem Wissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass der Anspruch 4 nach Hauptantrag und Hilfsantrag I unzulässig erweitert sei, da ein Auslaufstern mit [X.], die so gesteuert seien, dass der Teilungsabstand auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht werde, nur im Zusammenhang mit einer Ausführungsform offenbart sei, die in [X.] schwenkbare und radial verschiebbare Greifarme besitze. Das Weglassen dieser Angaben oder eines Teils dieser Angaben stelle eine unzulässige Erweiterung dar. Sofern aber keine unzulässige Erweiterung gegeben sei, beruhe der Anspruch 4 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Des Weiteren seien die Lehren der Ansprüche 1 und 4 auch nicht ausführbar offenbart, weil dem Fachmann nicht möglich sei, einen Auslaufstern praktisch umzusetzen, der in der Lage sei, pro Zeiteinheit lediglich halb so viele Flaschen an die Etikettiermaschine weiterzugeben, wie er der [X.] entnehme.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 2. Dezember 2015 übermittelt und in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 017 588 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Ansprüche eine Fassung im Umfang eines mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 eingereichten Hilfsantrag I und mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 eingereichten Hilfsantrag [X.] erhalten.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das [X.] in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit zwei Hilfsanträgen.

Sie hält den Gegenstand des [X.]s für patentfähig, für ausführbar offenbart und meint, dass eine unzulässige Erweiterung nicht gegeben sei.

Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 sei neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit, insbesondere seien diese Ansprüche aus der Kombination der Druckschriften [X.] mit der [X.] oder der [X.] nicht nahegelegt. Auch wenn die [X.] und [X.] eine Etikettiermaschine zeigten, bei der jeweils vor dem Etikettieren der Teilungsabstand mit Hilfe einer Einteilschnecke angepasst werde, erhalte der Fachmann aus der [X.] eben gerade nicht die Lehre, den Teilungsabstand im Auslaufstern an das nachfolgende Abtransportband 22 anzupassen. Ein Hinweis auf Merkmal M1.5. fehle jedenfalls.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Hilfsantrag I hinausgeht. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als nicht patentfähig. Die mit Hilfsantrag I verteidigte Fassung der Patentansprüche ist dagegen zulässig und wird dem Fachmann durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt. In dieser Fassung ist das Streitpatent damit patentfähig und die Klage daher insoweit unbegründet.

[X.]

1. Gegenstand des Patents sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen von etikettierten Kunststoffflaschen, siehe die Patentschrift ([X.]), Abs. 0001.

In der Beschreibungseinleitung des Patents ist als bekannt angegeben, zunächst in einer Rotationsblasmaschine aus Rohlingen kontinuierlich Kunststoffflaschen zu erzeugen, diese anschließend zu füllen, zu verschließen und sodann zu einer [X.] weiter zu transportieren. Dabei sei von Nachteil, dass die zu etikettierenden Außenflächen der Flaschen beim Füllen nicht immer sauber und trocken blieben, was eine Voraussetzung für die zuverlässige Anbringung von Etiketten sei, siehe die [X.], Abs. 0002 und 0003.

Weiter sei bekannt, Kunststoffflaschen taktweise aus einer [X.] an ein Karussell zu übergeben und in diesem Karussell intermittierend verschiedene Behandlungsschritte auszuführen, nämlich zunächst einen Prüfvorgang, dann das Etikettieren, dann das Drucken, dann das Füllen und schließlich das Verschließen und Einpacken. Nachteilig dabei sei, dass dieses taktweise Arbeiten keine hohen Durchsätze erlaube, siehe die [X.], Abs. 0004.

Dementsprechend ist als Aufgabe der Erfindung genannt, ein Verfahren und eine Vorrichtung anzugeben, mit denen etikettierte Kunststoffflaschen mit hoher Leistung und trotzdem zuverlässigem Etikettensitz hergestellt werden können, siehe die [X.], [X.].

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das erfindungsgemäße Verfahren nach dem Anspruch 1 im Wesentlichen vor, in einer [X.] aus [X.] kontinuierlich erzeugte Flaschen am Auslauf der [X.] an einen Auslaufstern zu übergeben und ohne Zwischenschaltung weiterer Behandlungsschritte unmittelbar danach in kontinuierlichem Strom zu etikettieren, wobei ihr Teilungsabstand zuvor im Auslaufstern auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird.

Der Anspruch 4 ist auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 mit einer [X.] und einer [X.] gerichtet.

2. Der in den Fassungen nach Hauptantrag und Hilfsantrag I identische Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

M1 Verfahren zum Herstellen von etikettierten Kunststoffflaschen mit folgenden Schritten:

M1.1 a) aus [X.] werden in einer [X.], vorzugsweise in einer Rotationsblasmaschine, kontinuierlich Flaschen erzeugt;

[X.] b) die Flaschen werden am Auslauf der [X.] an einen Auslaufstern übergeben;

M1.3 c) die Flaschen werden ohne Zwischenschaltung weiterer Behandlungsschritte unmittelbar danach [etikettiert]

M1.4 [die Flaschen werden] in kontinuierlichem Strom etikettiert,

[X.] wobei ihr Teilungsabstand zuvor im Auslaufstern auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird.

Anspruch 4 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

[X.] Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1

einer [X.] (2, 3) zur Erzeugung von Flaschen aus [X.] (5) in kontinuierlichem Strom,

[X.].2 mit einem im Auslauf der [X.] angeordneten Auslaufstern (7)

stromabwärts der [X.] angeordneten [X.] (16),

[X.].4 dadurch gekennzeichnet, dass der Auslaufstern (7) mit derart steuerbaren [X.] (8) versehen ist, dass sich der Flaschenabstand von aufeinanderfolgenden Flaschen verändern lässt,

[X.] (16) ohne Zwischenschaltung weiterer Behandlungsaggregate unmittelbar der [X.] (2, 3) derart nachgeschaltet angeordnet ist, dass die Flaschen (15) unmittelbar nach Verlassen der [X.] (2, 3) [in kontinuierlichem Strom] etikettiert werden.

kontinuierlichem Strom [etikettiert werden.]

Anspruch 4 nach Hilfsantrag I lautet das Merkmal 4.4:

gekennzeichnet, dass der Auslaufstern (7) mit steuerbaren [X.] (8) versehen ist, die so gesteuert sind, dass der Teilungsabstand von aufeinanderfolgenden Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird.

3. Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinen- oder Anlagenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Anlagen zum Herstellen, Etikettieren, Befüllen und Verschließen von Kunststoffflaschen angesprochen.

4. Die Patentansprüche 1 und 4 in der erteilten Fassung und der Fassung nach Hilfsantrag I sind, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, zunächst unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen. Aufgrund der nach Art 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat der Lehre nach Anspruch 1 und 4 folgendes Verständnis zugrunde:

Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag I betrifft ein Verfahren zum Herstellen und anschließenden Etikettieren von Kunststoffflaschen.

M1.1 werden die Flaschen aus [X.] in einer [X.] kontinuierlich erzeugt. Die Angabe „kontinuierlich“ bedeutet dabei, dass die Blasformen sich während des Blasvorgangs mit dem Strom der Flaschen mitbewegen, typischerweise im Kreis auf einem rotierenden sogenannten Blasrad. Dies erfolgt, um einen Zeitverlust zu vermeiden, der sich bei einem taktweisen Arbeiten ergäbe, wenn also Flaschen zu einer stillstehenden [X.] transportiert würden, dort abgebremst werden müssten und nach der Entnahme aus der [X.] zum Weitertransport wieder beschleunigt werden müssten.

[X.] gibt an, dass die Flaschen am Auslauf der [X.] an einen Transportstern übergeben werden, der aufgrund seiner Anordnung am Auslauf der [X.] Auslaufstern genannt wird. Bei diesem Auslaufstern handelt es sich nach dem Verständnis des Fachmanns um [X.] mit sternförmig angebrachten [X.].

M1.3 werden die Flaschen ohne Zwischenschaltung weiterer Behandlungsschritte unmittelbar danach etikettiert.

Die Angabe „danach“ bedeutet dabei nach dem Verständnis des Fachmanns nicht, dass das Etikettieren unmittelbar nach der im Merkmal [X.] genannten Übergabe an den Auslaufstern, also noch im Auslaufstern erfolgen soll.

Das Etikettieren soll vielmehr erst nach dem Auslaufstern erfolgen, weil erfindungsgemäß eine der [X.] und dem Auslaufstern nachgeschaltete [X.] vorgesehen ist, siehe die [X.], Abs. 0008 sowie Abs. 0014 und [X.]. 1. Es soll allerdings unmittelbar danach erfolgen, was durch die weitere Angabe „ohne Zwischenschaltung weiterer Behandlungsschritte“ konkretisiert wird. Ein solcher Behandlungsschritt ist das Füllen der Flaschen, das erfindungsgemäß nicht vor dem Etikettieren erfolgen soll, damit die Flaschen beim Etikettieren sauber und trocken sind, siehe die [X.], Abs. 0003 und 0007.

Die Beschreibungseinleitung bezeichnet außerdem auch das Prüfen, Drucken, Verschließen und Einpacken der Flaschen als Behandlungsschritte, nicht jedoch die dazu erforderlichen [X.] und Transportvorgänge, siehe die [X.], Abs. 0004.

M1.4 erfolgt das Etikettieren der Flaschen wie das im Merkmal M1.1 beschriebene Herstellen in kontinuierlichem Strom. Auch dazu kann [X.] vorgesehen sein.

Die [X.] muss auf einen gleich großen Durchsatz eingestellt sein wie die [X.], d. h. auf eine gleich große Anzahl von Flaschen pro Stunde, damit jede Flasche, die die [X.] verlässt, von der [X.] etikettiert werden kann. Aus dieser Bedingung ergibt sich ein fester Zusammenhang zwischen der Geschwindigkeit und dem Teilungsabstand, d. h. dem Abstand von Flasche zu Flasche: Ist die Geschwindigkeit, mit der die Flaschen in die [X.] hineinlaufen, größer oder kleiner als die Geschwindigkeit, mit der die Flaschen zuvor aus der [X.] herausgelaufen sind, so muss auch der Teilungsabstand entsprechend größer bzw. kleiner sein, um einen gleich großen Durchsatz zu erreichen.

Dieser Zusammenhang lässt sich wie folgt veranschaulichen:

Wenn ein erstes Förderband Flaschen mit einem Abstand von beispielsweise einem Meter befördert, und die Flaschen am Ende des [X.] auf ein zweites Förderband übergeben werden, das sich beispielsweise nur halb so schnell bewegt wie das erste, so geschieht Folgendes:

Bei der Übergabe einer Flasche vom ersten Förderband auf das zweite Förderband ist die auf dem ersten Förderband nachfolgende Flasche noch einen Meter von der Übergabestelle entfernt. Wenn etwas später diese nachfolgende Flasche an der Übergabestelle angekommen ist, hat sich jedoch die zuvor auf das zweite Förderband übergebene Flasche auf dem zweiten Förderband erst einen halben Meter von der Übergabestelle entfernt, weil das zweite Förderband sich nur halb so schnell bewegt wie das erste Förderband. So kommt es, dass beim Übergang der Flaschen vom ersten auf das zweite Förderband zugleich mit der Geschwindigkeit auch der Teilungsabstand halbiert wird.

Betrachtet man anstelle von translatorischen Bewegungen der Flaschen, z. B. auf Förderbändern, rotatorische Bewegungen auf Rädern, z. B. einem Blasrad, einem Transportstern oder einem Etikettierrad, so kommt es dabei auf die jeweilige Umfangsgeschwindigkeit an, in die nicht nur die Drehzahl des Rades, sondern auch der Radius des [X.], auf dem die Flasche sich bewegt, als Faktoren eingehen.

Diese Zusammenhänge sind dem angesprochenen Fachmann unmittelbar präsent.

[X.] verlangt, dass bereits im Auslaufstern der [X.] der Teilungsabstand der Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird.

Die Änderung des [X.] durch den Auslaufstern kann dadurch erfolgen, dass der Auslaufstern nicht lediglich [X.] mit sternförmig angebrachten [X.] ist, sondern steuerbare Greifarme besitzt, die in radialer Richtung verschiebbar sind oder in [X.] schwenkbar oder beides, siehe [X.], Abs. 0013. Die Patentschrift verweist in diesem Zusammenhang im Abs. 0008 auf die Druckschrift [X.], die einen Transportstern mit in radialer Richtung verschiebbaren und in [X.] schwenkbaren [X.] offenbart, deren Bewegungen mit Hilfe von [X.] gesteuert werden, siehe in [X.] insbesondere die [X.]uren 1 bis 3.

Dass der Teilungsabstand der Flaschen im Auslaufstern der [X.] auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird, versteht der maßgebliche Fachmann dahingehend, dass sich auf dem Weg der Flaschen vom Auslaufstern bis in die [X.] der Teilungsabstand nicht mehr ändern darf. Wegen des festen Zusammenhangs zwischen dem Teilungsabstand und der Geschwindigkeit bedeutet es zugleich, dass sich auch die Geschwindigkeit der Flaschen nach dem Verlassen des [X.] nicht mehr ändern darf.

Im Ausführungsbeispiel gemäß der [X.]ur 1 wird dies dadurch erreicht, dass der Auslaufstern (7) der [X.] zugleich als [X.] der [X.] (16) verwendet wird. Darauf ist der Anspruch 1 jedoch nicht beschränkt. In Abs. 0008 der Beschreibung ist nämlich angegeben, dass der Auslaufstern nicht zwingend als [X.] der [X.] verwendet werden muss, sondern lediglich vorteilhaft so verwendet werden kann. Deshalb fallen auch Verfahren, bei denen zwischen dem Auslaufstern der [X.] und dem Einlauf der [X.] ein weiterer Transport der zu etikettierenden Flaschen erfolgt, unter den Anspruch 1.

Anspruchs 4 in den Fassungen nach Hauptantrag und Hilfsantrag I ist nach dem Verständnis des Fachmanns eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, siehe Merkmal [X.].1. Aus der Angabe des Verwendungszwecks ergibt sich, dass die beanspruchte Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie für die Durchführung des Verfahrens verwendbar ist. Die Angabe des [X.] ist dabei für sich betrachtet regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass die Vorrichtung nicht nur prinzipiell geeignet sein muss, sondern konkret so ausgebildet sein muss, dass sie ohne weitere Änderungen für den angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. [X.], 923, [X.]. 15 – [X.] für Milchsammelanlage).

[X.] des Anspruchs 1 auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand bringt, oder ob es ausreicht, wenn der Auslaufstern dazu prinzipiell geeignet ist, aber z. B. die zur Steuerung der Greifarmbewegungen vorgesehenen [X.] (vgl. [X.]. 3 der in Abs. 0008 der [X.] genannten [X.]) dazu noch angepasst werden müssten.

Der Fachmann, der sich ein Bild davon macht, was mit dem Anspruch 4 als erfindungsgemäß unter Schutz gestellt werden soll, berücksichtigt dabei neben der Zweckangabe des Merkmals [X.].1 auch die weiteren Angaben, die zu dem angegebenen Zweck hinzutreten.

[X.].4 des Anspruchs 4 nach Hauptantrag wird der bereits im Anspruch 1 erwähnte Auslaufstern durch die Angabe konkretisiert, dass er mit [X.] versehen sein muss.

Diese Greifarme müssen jedoch nicht entsprechend dem Merkmal [X.] des Anspruchs 1 derart gesteuert sein, dass der Teilungsabstand der Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird, denn Merkmal [X.].4 des Anspruchs 4 nach Hauptantrag verlangt ausdrücklich lediglich, dass die Greifarme derart steuerbar sein sollen, dass sich der Teilungsabstand der Flaschen verändern lässt.

Der Fachmann, der auch die Beschreibung und die [X.]uren der Patentschrift zur Auslegung des Anspruchs 4 heranzieht, stellt einerseits fest, dass die mit [X.]ur 1 als Ausführungsbeispiel offenbarte Vorrichtung auch das Merkmal [X.] des Verfahrensanspruchs 1 verwirklicht. Er stellt andererseits fest, dass die in der Patentschrift angegebene Aufgabe, eine Vorrichtung anzugeben, mit der etikettierte Kunststoffflaschen mit hoher Leistung und trotzdem zuverlässigem Etikettensitz hergestellt werden können ([X.], [X.]), nicht nur von einer Vorrichtung mit einem Auslaufstern erfüllt werden kann, dessen steuerbare Greifarme den Teilungsabstand der Flaschen endgültig auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand bringen, sondern auch von einer Vorrichtung, bei der die Geschwindigkeit und damit der Teilungsabstand der in kontinuierlichem Strom vom Auslaufstern der [X.] zur nachgeschalteten [X.] bewegten Flaschen sich nach dem Auslaufstern noch ändern.

Anspruch 4 nach Hauptantrag unter Schutz gestellten Vorrichtung zwar derart steuerbar sein müssen, dass sich der Teilungsabstand der Flaschen verändern lässt, die Greifarme jedoch nicht konkret so gesteuert sein müssen, dass der Teilungsabstand der Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird.

Anspruch 4 nach Hilfsantrag I wird dagegen im Merkmal [X.] ausdrücklich verlangt, dass die Greifarme des [X.] so gesteuert sind, dass der Teilungsabstand auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird.

5. Die Ansprüche nach Hilfsantrag I sind zulässig. Sie unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen lediglich durch die Änderung im Merkmal 4.4 des Anspruchs 4, wonach die Greifarme (8) des [X.]

- nicht lediglich derart steuerbar sein müssen, dass sich der Flaschenabstand von aufeinanderfolgenden Flaschen verändern lässt,

- sondern konkret so gesteuert sind, dass der Teilungsabstand von aufeinanderfolgenden Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird.

Durch diese Konkretisierung wird nach dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns der Gegenstand des Anspruchs 4 beschränkt. Weiterhin ist diese Angabe sowohl ursprünglich offenbart, siehe die [X.] ([X.]), Seite 3, Abs. 2, als auch im erteilten Patent enthalten, siehe die [X.], Abs. 0008.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Anspruch 4 nach Hilfsantrag I sei unzulässig erweitert, da ein Auslaufstern mit [X.], die so gesteuert sind, dass der Teilungsabstand auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird, nur im Zusammenhang mit einer Ausführungsform offenbart sei, die in [X.] schwenkbare und radial verschiebbare Greifarme besitze. Das Weglassen dieser Angabe stelle eine unzulässige Erweiterung dar. Sie hat dazu auf den Abs. 0013 der Patentschrift und den entsprechenden Absatz im Übergang von Seite 5 auf Seite 6 der [X.] verwiesen. Dort wird jedoch lediglich ein mögliches Ausführungsbeispiel für das Einstellen des [X.] genannt, wohingegen das Einstellen des [X.] selbst bereits zuvor in Abs. 0008 [X.] bzw. auf Seite 3 Abs. 2 [X.] allgemein ohne Beschränkung auf eine spezielle Ausführungsform der steuerbaren Greifarme beschrieben ist.

6. [X.] geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Wie bereits zum Verständnis festgestellt, verlangt der erteilte [X.] 4 nicht, dass der Auslaufstern der [X.] zugleich als [X.] der [X.] verwendet wird. Er lässt vielmehr zu, dass zwischen dem Auslaufstern der [X.] und dem Einlauf der [X.] ein weiterer Transport der zu etikettierenden Flaschen erfolgt.

In diesem Zusammenhang hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 4 sei in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbart, denn das Merkmal [X.].4 („dass der Auslaufstern (7) mit derart steuerbaren [X.] (8) versehen ist, dass sich der Flaschenabstand von aufeinanderfolgenden Flaschen verändern lässt“) entstamme dem ursprünglichen Anspruch 9, der ausschließlich auf den Anspruch 8 rückbezogen war. Der Anspruch 8 hatte zum Gegenstand, dass der Auslaufstern (7) gleichzeitig auch als [X.] für die [X.] dient. Die Klägerin hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, aus den ursprünglichen Unterlagen gehe keine Vorrichtung mit einem Auslaufstern mit steuerbaren [X.] entsprechend Merkmal [X.].4 hervor, bei der der Auslaufstern nicht zugleich auch als [X.] der [X.] diene.

Dies trifft jedoch nicht zu. Denn in der Beschreibung der Erfindung in Abs. 0008 [X.] und gleichlautend auf Seite 3 Abs. 2 [X.] wird ein Auslaufstern, der mit derart steuerbaren [X.] versehen ist, dass sich der Flaschenabstand von aufeinanderfolgenden Flaschen verändern lässt, unabhängig von einer möglichen Verwendung des [X.] als [X.] der [X.] beschrieben. Erst im [X.] daran wird ausgeführt, dass der Auslaufstern dann vorteilhaft auch als [X.] für die nachgeschaltete [X.] verwendet werden kann, siehe das Ende des Abs. 0008 [X.] und Seite 3 [X.] ganz unten. Aus der Formulierung „vorteilhaft … kann“ ergibt sich dabei, dass die Erfindung auf diese Ausführungsform nicht beschränkt ist.

Die Klägerin hat dem entgegengehalten, dieser Satz habe sich auf die ursprünglich offenbarte zweite Ausführungsform mit Auslaufstern ohne Teilungsänderung und nachfolgender Einteilschnecke bezogen, vgl. [X.]. 2 [X.]; er sei lediglich fälschlicherweise bei dem im Erteilungsverfahren erfolgten Streichen der zweiten Ausführungsform nicht entsprechend geändert worden. Dies trifft jedoch ersichtlich nicht zu, denn die Beschreibung des zweiten Ausführungsbeispiels beginnt erst mit dem nachfolgenden Absatz, siehe oben auf Seite 4 [X.].

7. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die Klägerin hat behauptet, der Fachmann könne anhand der [X.] keinen Transportstern praktisch konstruieren, der, im Auslauf der [X.] angeordnet, mittels steuerbarer Greifarme den Teilungsabstand der Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand bringen könne.

Tatsächlich waren [X.] mit steuerbaren [X.] und ihre Anwendung als Einlauf- und Auslaufstern dem Fachmann vor dem Prioritätszeitpunkt geläufig, wie sich nicht nur aus der schon in der ursprünglichen Anmeldung genannten [X.], sondern auch aus den von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Druckschriften [X.] (siehe [X.]ur 1, [X.]) und [X.] (siehe [X.]ur 2, Einlauf- und [X.], 5C) ergibt. Ihre Realisierung lag im Bereich üblichen fachmännischen Handelns.

Die Klägerin hat ausgeführt, es sei anhand der [X.] nicht möglich, einen Auslaufstern praktisch umzusetzen, der in der Lage ist, pro Zeiteinheit lediglich halb so viele Flaschen an die [X.] weiterzugeben, wie er der [X.] entnimmt. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn dieses Problem basiert auf der – unzutreffenden – Unterstellung, der Fachmann würde ausgehend von der [X.]ur 1 der Patentschrift die Geschwindigkeiten des [X.] (3) und des nachfolgenden Etikettierrads (16) nicht so einstellen, dass das Blasrad pro Zeiteinheit gerade so viele Flaschen abgibt, wie das Etikettierrad weiterverarbeiten kann, sondern so einstellen, dass das Blasrad pro Zeiteinheit doppelt so viele Flaschen abgibt, wie das Etikettierrad weiterverarbeiten kann. Auf diese Idee wäre der Fachmann allerdings nicht gekommen.

Im Übrigen hat die Klägerin selbst an anderer Stelle – zur Frage der Patentfähigkeit gegenüber den [X.] und [X.], die eine „in-line“-Anordnung von [X.] und [X.] offenbaren, aber keinen Hinweis auf einen Auslaufstern enthalten – vorgetragen, [X.] seien so üblich, dass der Fachmann sie hier als selbstverständlich mitlese. Daraus folge zwangsläufig auch, mittels steuerbarer Arme den Teilungsabstand der Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand zu bringen. Dies ergebe sich jedenfalls unmittelbar aus dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns.

8. Der Gegenstand des Anspruchs 4 nach Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit, er ergibt sich vielmehr für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.].

[X.], siehe insbesondere die [X.]ur 1 mit zugehöriger Beschreibung ab [X.]. 5, Zeile 31, offenbart eine [X.]. Rohlinge 40 durchlaufen auf [X.] 46 ein [X.] 11, einen Transferstern 17 und ein Blasrad 13. Am Auslauf des [X.] werden die vorherigen Rohlinge 40 als Kunststoffflaschen 36 an einen [X.] übergeben und dort jeweils vom [X.] 46 abgehoben, worauf der [X.] vom [X.] wieder an das [X.] 11 übergeben wird und die Flasche 36 an einen Abfuhrförderer 22 abgegeben wird, der gemäß der [X.]ur 1 regelmäßig beabstandete Aufnahmefächer für die Flaschen 36 aufweist.

[X.] offenbart eine Maschine zum Etikettieren von Flaschen. In der Beschreibungseinleitung wird auf Probleme eingegangen, die beim Etikettieren gefüllter Flaschen entstehen können, siehe [X.]alte 2, Zeilen 5 bis 11. Im [X.] daran wird ausgeführt, dass diese Maschine auch zum Etikettieren leerer Flaschen geeignet ist, siehe [X.]alte 2, Zeilen 14, 15 und 26 bis 29. Daraus ergibt sich die Lehre, die [X.] nach [X.] zum Etikettieren leerer Flaschen der [X.] nach [X.] nachgeschaltet anzuordnen.

Die [X.] nach [X.] weist an ihrem Einlauf eine [X.] 28 auf, siehe die [X.]uren 1 und 2. Diese dient dazu, Flaschen, die auf einem Förderband 26 unbeabstandet voneinander ankommen, auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand zu bringen.

Wird die [X.] nach [X.] der [X.] nach [X.] nachgeschaltet angeordnet, so ergibt sich ohne erfinderisches Zutun, die [X.] so anzupassen, dass sie die von der [X.] kommenden Flaschen mit dem durch die [X.] des [X.]s 22 nach [X.] vorgegebenen Abstand aufnehmen und auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand bringen kann.

Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun zu einer Vorrichtung entsprechend dem Anspruch 4 nach Hauptantrag:

Diese Vorrichtung weist eine [X.] zur Erzeugung von Flaschen aus [X.] 40 ([X.]) in kontinuierlichem Strom mit einem im Auslauf der [X.] angeordneten [X.] ([X.]) auf. Das entspricht den Merkmalen [X.].1 und [X.].2.

Die Vorrichtung weist weiter eine stromabwärts der [X.] angeordnete [X.] 10 ([X.]) auf. Das entspricht dem Merkmal [X.].3.

Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] ([X.]) mit derart steuerbaren [X.] versehen ist, dass sich der Flaschenabstand von aufeinanderfolgenden Flaschen verändern lässt:

Die Flaschen 36 werden zunächst zusammen mit den [X.] 46 von [X.] 28 dem Blasrad 13 entnommen. Die Greifarme sind derart steuerbar, dass sich der Flaschenabstand von aufeinanderfolgenden Flaschen verändern lässt, siehe [X.]ur 1, Nach dem Abheben der Flaschen 36 von den [X.] 46 werden die Flaschen an steuerbaren Saugarmen 131 mit Saugglocken 130 weiter transportiert. Die [X.] bewegen sich synchron mit den [X.] 28, wie sich aus [X.]ur 10A bis 10D ergibt. Das entspricht dem Merkmal [X.].4.

Die [X.] 10 ([X.]) ist dabei ohne Zwischenschaltung weiterer Behandlungsaggregate unmittelbar der [X.] ([X.]) derart nachgeschaltet angeordnet, dass die Flaschen 36 unmittelbar nach Verlassen der [X.] etikettiert werden. Denn zwischen dem [X.] der [X.] und der [X.] 28 der [X.] finden lediglich Transportvorgänge statt. Die dafür erforderlichen Einrichtungen stellen in der Terminologie des Patents, das zwischen [X.] und Transportvorgängen unterscheidet, keine Behandlungsaggregate dar. In diesem Sinne erfolgt daher das Etikettieren der Flaschen in der [X.] nach [X.] unmittelbar nach Verlassen der [X.] nach [X.]. Das entspricht dem Merkmal [X.].

Flaschen mit undichtem Boden können vom Saugarm 131 des [X.] 20 nach [X.] nicht zum [X.] 22 transportiert werden, sondern fallen bereits zuvor herunter, siehe [X.]alte 5, Zeilen 54, 55. Es kann jedoch dahinstehen, ob darin ein Prüfvorgang und somit ein Behandlungsschritt gemäß Abs. 0004 [X.] zu sehen ist. Denn dieser Schritt erfolgt nicht zwischen dem [X.] der [X.] und der [X.] 28 der [X.], sondern bereits im Auslaufstern. Er steht somit dem Merkmal [X.] nicht entgegen.

Die Flaschen werden dann in der [X.] 10 in kontinuierlichem Strom etikettiert, siehe in [X.] den letzten Satz der Zusammenfassung. Das entspricht dem Merkmal [X.].6.

Die Vorrichtung insgesamt ist auch entsprechend dem Merkmal [X.] dazu geeignet, das Verfahren nach dem Anspruch 1 auszuführen:

- Beim Betrieb der Vorrichtung werden etikettierte Kunststoffflaschen hergestellt. Das entspricht dem Merkmal M1.

- Dazu werden, wie bereits festgestellt, aus [X.] in einer Rotationsblasmaschine kontinuierlich Flaschen erzeugt. Das entspricht dem Merkmal M1.1.

- Die Flaschen werden am Auslauf der [X.] an einen Auslaufstern übergeben und unmittelbar danach ohne Zwischenschaltung weiterer Behandlungsschritte in kontinuierlichem Strom etikettiert. Das entspricht den Merkmalen [X.], M1.3 und M1.4.

- Auf das Merkmal [X.] kommt es dabei nicht an, da der Anspruch 4 nach Hauptantrag lediglich verlangt ([X.].4), dass die Greifarme des [X.] der [X.] derart steuerbar sein sollen, dass sich der Teilungsabstand der Flaschen verändern lässt, nicht dagegen, dass der Teilungsabstand bereits im Auslaufstern auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird.

Die wie oben beschrieben in naheliegender Weise aus [X.] und [X.] erhaltene Vorrichtung weist somit sämtliche Merkmale des Anspruchs 4 nach Hauptantrag auf.

9. Die Gegenstände des Anspruchs 1 und des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag I sind neu.

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart ein Verfahren oder eine Vorrichtung zum Herstellen von etikettierten Kunststoffflaschen, bei der entsprechend dem Merkmal [X.] des Anspruchs 1 bzw. dem Merkmal [X.] des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag I in einem Auslaufstern der [X.] der Teilungsabstand der Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird.

[X.], [X.] und [X.] bestritten.

[X.] offenbart ein Verfahren zur Herstellung von etikettierten Kunststoffgegenständen, unter anderem Flaschen, siehe [X.]alte 1, Zeilen 3 bis 5.

In [X.] wird als Nachteil des bekannten Standes der Technik beschrieben, dass frisch produzierte Kunststoffflaschen 24 bis 48 Stunden zum Ausgasen zwischengelagert werden mussten, bevor Etiketten aus Kunststoff aufgebracht werden konnten, siehe [X.]alte 1, Zeilen 6 bis 26.

Zur Abhilfe schlägt [X.] vor, die Flaschen vor, während oder nach dem Etikettieren einer elektrischen [X.]annungsbehandlung zu unterziehen. Das soll die Möglichkeit eröffnen, dass Kunststoffflaschen, die z. B. durch Blasverfahren hergestellt werden, „inline unmittelbar nach dem Verlassen der [X.] ohne Zwischenlagerung mit Etiketten aus Kunststoff versehen werden“, siehe [X.]alte 1, Zeilen 54 bis 58.

Die Klägerin hat ausgeführt, die Begriffe „inline“ und „unmittelbar nach dem Verlassen der [X.]“ offenbarten dem Fachmann eine Erzeugung der Flaschen in kontinuierlichem Strom und ein Etikettieren der Flaschen unmittelbar nach der Erzeugung ohne Zwischenschaltung weiterer Behandlungsschritte. Damit sei implizit auch offenbart, am Auslauf der [X.] einen Auslaufstern vorzusehen, mit dem der Teilungsabstand aufeinanderfolgender Flaschen sich verändern lasse, und weiter auch, den Teilungsabstand bereits im Auslaufstern auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand zu bringen.

In der [X.] wird die Formulierung „unmittelbar nach dem Verlassen der [X.]“ jedoch lediglich dazu verwendet, hervorzuheben, dass die bisher erforderliche Zwischenlagerung über 24 bis 48 Stunden entfallen kann. Auf den Aufbau der [X.] selbst wird nicht eingegangen, es ist lediglich angegeben, dass die Flaschen „im Inline-Verfahren geblasen oder gespritzt werden“ sollen, siehe [X.]alte 1, Zeilen 7, 8. Ein Auslaufstern wird in [X.] nicht erwähnt. Selbst wenn also zugunsten der Klägerin unterstellt wird, [X.] im Sinne von sich drehenden Entnahmerädern seien üblich, ist folglich in [X.] weder explizit noch implizit offenbart, am Auslauf der [X.] einen solchen Auslaufstern vorzusehen, der ermöglicht, z. B. mittels steuerbarer Greifarme, den Teilungsabstand aufeinanderfolgender Flaschen zu verändern. Somit ergibt sich schließlich aus [X.] auch keinerlei Hinweis darauf, einen solchen Auslaufstern dazu zu verwenden, entsprechend dem Merkmal [X.] bzw. dem Merkmal [X.] bereits im Auslaufstern der [X.] den Teilungsabstand der Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand zu bringen.

[X.] offenbart nicht mehr als die [X.].

[X.] offenbart eine Vorrichtung zum Abführen von Kunststoffflaschen aus einer [X.], siehe Seite 1, Abs. 1 f. Die [X.] 1 weist eine karussellartige Transportvorrichtung auf, mit der die Flaschen durch die [X.] hindurch transportiert werden. Am Auslauf der [X.] werden die Flaschen von der karussellartigen Transportvorrichtung an eine Abführvorrichtung 2 übergeben. Diese besteht aus einer trichterförmigen Rutsche 5, die in ein senkrechtes Rohr 6 übergeht, siehe die [X.]ur 1 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 6. Durch das Rohr 6 fallen die Flaschen auf eine Drehscheibe 7. Mittels der Drehbewegung der Drehscheibe wird die jeweils zuletzt auf die Drehscheibe aufgetroffene Flasche aus dem Bereich des [X.] herausbewegt, bevor die nächste Flasche auftrifft. Anschließend werden die Flaschen mittels der Drehbewegung der Drehscheibe 7 und mit Hilfe einer ortsfesten Führungsschiene 15 nach außen auf einen Abfuhrförderer 16 geschoben, siehe die [X.]ur 2 mit zugehöriger Beschreibung insbesondere auf den Seiten 6, 7. Von dem Abfuhrförderer können die Flaschen z. B. einer Etikettiervorrichtung zugeführt werden, siehe Seite 3, Absatz 2.

[X.] offenbart keinen Auslaufstern entsprechend dem Merkmal [X.]:

- Die Abführvorrichtung 2, an die die Flaschen am Auslauf der [X.] übergeben werden, ist kein Auslaufstern, sondern besteht vielmehr im Wesentlichen aus einem Fallrohr 6 und einer Drehscheibe 7.

- Auch die karussellartige Transportvorrichtung, mit der die Flaschen durch die [X.] hindurch transportiert werden, ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein Auslaufstern im Sinne des Streitpatents, da die Flaschen am Auslauf der [X.] nicht entsprechend Merkmal [X.] an diese karussellartige Transportvorrichtung übergeben werden, sondern gerade umgekehrt von dieser karussellartigen Transportvorrichtung an die Abführvorrichtung 2 übergeben werden.

Entgegen der Behauptung der Klägerin kann darüber hinaus auch nicht entsprechend dem Merkmal [X.] bzw. dem Merkmal [X.] der Teilungsabstand der Flaschen mittels der karussellartigen Transportvorrichtung auf den für das Etikettieren erforderlichen Abstand gebracht werden, weil der Flaschenabstand sich nach dem Verlassen der karussellartigen Transportvorrichtung noch mehrmals ändert:

- Nachdem jede Flasche durch das Rohr 6 gefallen und auf der Drehscheibe 7 aufgetroffen ist, stellt sich ein neuer Teilungsabstand ein, der bei gegebenem zeitlichen Abstand des [X.] aufeinander folgender Flaschen von der Drehgeschwindigkeit der Drehscheibe abhängt. Die Drehgeschwindigkeit muss so groß sein, dass auch der Teilungsabstand ausreichend groß ist, so dass die jeweilige Flasche das Rohr 6 sicher verlassen hat, bevor die nächste Flasche auftrifft. Gleichzeitig muss die Drehgeschwindigkeit jedoch auch so klein wie möglich sein, damit die Flasche, die nach ihrem Auftreffen auf die Drehscheibe ruckartig in Drehrichtung beschleunigt wird, nicht umfällt.

- Danach wird jede Flasche mittels der Führungsschiene 15 abweichend von der durch die Drehscheibe 7 vorgegebenen Kreisbewegung nach außen auf den [X.] 16 geschoben. Dabei tritt zwangläufig ein Rutschen der Flasche gegenüber der Drehscheibe mit einer Seitwärts- und einer Rückwärtskomponente auf, wodurch sich der Abstand zur nachfolgenden Flasche verringert.

- Schließlich rutscht die Flasche von der Drehscheibe 7 auf den [X.] 16. Dabei stellt sich abhängig von der Geschwindigkeit des [X.]s wiederum ein neuer Teilungsabstand ein.

10. Die Gegenstände des Anspruchs 1 und des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag I beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit.

[X.] und [X.] eine erfinderische Tätigkeit nicht zu verneinen.

Wie bereits oben zum Anspruch 4 nach Hauptantrag festgestellt, ergibt sich für den Fachmann aus einer Zusammenschau der [X.] und der [X.] ohne erfinderisches Zutun, die [X.] nach [X.] der [X.] nach [X.] nachgeschaltet anzuordnen und dabei auch die [X.] 28 der [X.] so anzupassen, dass sie die von der [X.] kommenden Flaschen mit dem durch die [X.] des [X.]s 22 nach [X.] vorgegebenen Abstand aufnehmen und auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand bringen kann.

Die Klägerin hat dazu ausgeführt, es läge auch auf der Hand, die [X.] 28 der [X.] nach [X.] entfallen zu lassen und stattdessen den Flaschenabstand gleich am Auslauf der [X.] nach [X.] auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand zu bringen.

Es kann dahinstehen, ob eine solche Maßnahme sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] ergibt, da er auch damit nicht zum Merkmal [X.] bzw. [X.] gelangt:

Bei der [X.] nach [X.], siehe die [X.]ur 1, werden die Kunststoffflaschen 36 zusammen mit den [X.] 46 am Auslauf des [X.] 13 an den [X.] übergeben. Vom [X.] wird jeweils zunächst der [X.] 46 wieder zurück an das [X.] 11 übergeben und danach die Flasche 36 auf den [X.] 22.

Die schwenkbaren Arme 28 des [X.] 20 müssen nach der Entnahme der Flasche 36 mit dem [X.] 46 vom Blasrad 13 zunächst stark verzögern, d. h. rückwärts entgegen der [X.] des [X.] verschwenken, um den [X.] an das langsamer rotierende [X.] 11 übergeben zu können. Danach müssen sie wieder stark beschleunigen, d. h. vorwärts in [X.] des [X.] verschwenken, und mit hoher Geschwindigkeit zur Entnahmestelle der Flaschen 36 am Blasrad 13 zurückkehren, um die nächste Flasche 36 mit [X.] 46 vom Blasrad 13 entnehmen zu können. Auf dem Weg dahin, also bereits im Bereich hoher Geschwindigkeit und großen [X.], wird noch die aktuelle Flasche 36 an den [X.] 22 abgegeben.

Wie der Fachmann der [X.]ur 1 der [X.] entnimmt, werden die Flaschen 36 jedoch vom [X.] 22 mit geringem Teilungsabstand und mit dementsprechend geringer Geschwindigkeit abgeführt. Dieser [X.] 22 weist [X.] für die Flaschen auf, die seitlich an einem Fördermittel befestigt sind und im Bereich der [X.] eine 180°-Kehrtwendung vollführen, während der sie sich mit größerer Geschwindigkeit und dementsprechend vergrößertem Teilungsabstand zueinander bewegen. In diesem Bereich erfolgt die Übergabe der Flaschen 36 vom [X.] in die [X.] des [X.]s 22. Erst danach gelangen die [X.] in den geraden Bereich des [X.]s 22, wobei sich ihr Teilungsabstand wieder verringert.

Selbst wenn also der Fachmann die [X.] 28 der [X.] nach [X.] entfallen lässt und stattdessen den Flaschenabstand gleich am Auslauf der [X.] nach [X.], [X.]. 1, so einstellt, dass die vom [X.] 22 zur [X.] geförderten Flaschen bereits den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand aufweisen, gelangt er damit nicht zum Merkmal [X.] bzw. [X.], da es dann nicht der [X.], sondern erst der [X.] 22 ist, der diesen Teilungsabstand einstellt.

Der Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] ist auch keine Anregung zu entnehmen, beim Anordnen der [X.] nach [X.] stromabwärts der [X.] nach [X.] außer der [X.] 28 der [X.] auch noch den [X.] 22 der [X.] entfallen zu lassen und stattdessen eine direkte Übergabe der Flaschen vom [X.] der [X.] auf das [X.] der [X.] vorzusehen. Selbst wenn der Fachmann dies jedoch in Erwägung zöge, müsste er diese Idee verwerfen, da die Flaschen vom [X.] der [X.] mit der Öffnung nach unten abgeworfen werden, siehe [X.]. 7, 9 und 10 der [X.]. Sie können daher nicht direkt auf das [X.] der [X.] gestellt werden, sondern müssen zunächst von dem [X.] 22 aufgenommen und danach gewendet werden.

[X.] und der [X.] ergibt sich nichts anderes, die [X.] offenbart wie [X.] eine [X.] mit einer [X.], siehe insbesondere [X.]ur 2 und [X.]alte 7, Zeilen 25 bis 31.

[X.], [X.], [X.] oder [X.] mit [X.] oder [X.] führt nicht zu den Gegenständen der Ansprüche 1 oder 4 nach Hilfsantrag I:

- [X.], [X.] und [X.] enthalten, wie schon zur Frage der Neuheit ausgeführt, keinen Hinweis auf einen Auslaufstern.

- [X.], siehe insbesondere [X.]ur 2, offenbart eine [X.] mit einem Auslaufstern 5C. Dieser besitzt zwar schwenkbare Arme, er kann jedoch den Teilungsabstand aufeinanderfolgender Flaschen nicht entsprechend Merkmal [X.] bzw. [X.] auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand bringen, da jeder Arm mit fest voneinander beabstandeten [X.] jeweils mehrere Flaschen gemeinsam aus einer Blasform 41-44 des [X.] 40 entnimmt, wobei der durch die Blasform vorgegebene Abstand dieser Flaschen nicht verändert werden kann.

Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab. In keiner ist Merkmal [X.] bzw. [X.] offenbart oder auch nur eine Anregung in dieser Richtung enthalten.

Im Ergebnis können die im Verfahren befindlichen Druckschriften kein Verfahren und keine Vorrichtung zum Herstellen von etikettierten Kunststoffflaschen vorwegnehmen oder einzeln oder in Zusammenschau nahelegen, bei dem entsprechend dem Merkmal [X.] des Anspruchs 1 bzw. dem Merkmal [X.] des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag I in einem Auslaufstern der [X.] der Teilungsabstand der Flaschen auf den für das Etikettieren erforderlichen Teilungsabstand gebracht wird.

I[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

1 Ni 32/14 (EP)

15.03.2016

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.03.2016, Az. 1 Ni 32/14 (EP) (REWIS RS 2016, 14516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14516

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 W (pat) 49/12 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Behälterherstellungsvorrichtung" – keine verbindliche Beschränkung des Verfahrensgegenstandes durch einen Teileinspruch


4 Ni 41/19 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Klammergreifer für Gefäßtransportsystem" – Zur Frage der Patentfähigkeit


35 W (pat) 422/20 (Bundespatentgericht)

Gebrauchsmusterbeschwerdesache - "Vorrichtung zur Führung von Metallbändern mit Schleißkörper" – Zur Frage der Ausführbarkeit


12 W (pat) 313/06 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren - "Brenner mit seitlichem Austritt zur flammenlosen Oxidation" - zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit


4 Ni 34/17 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Riemen zum Transportieren von Gefäßen (europäisches Patent)" – zur unzulässigen Erweiterung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.