Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. III ZR 380/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6708

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 380/14
vom

13. August 2015

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. August 2015
durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin
gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 21. Mai 2014
gemäß § 552a ZPO durch
einstimmigen
Beschluss zurückzu-weisen.

Die
Klägerin
erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines [X.] nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 8. Mai 2014 -
im [X.] des Prozesses
-
verstorbenen früheren Klägers L.

M.

(im Folgen-den: Erblasser) und nimmt die [X.] unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Auf Empfehlung des für die [X.] tätigen Zeugen E.

S.

zeichnete der Erblasser am 3. November 1997 eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist an der H.

E.

Immobilien Fonds Nr. 1 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio.
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Die Klägerseite hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der [X.]n zustande gekommen und der Erblasser sei
von dem Mitarbei-ter
der [X.]n nicht anleger-
und objektgerecht beraten worden. Die [X.] hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen der Klägerseite
im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Am 7. Dezember 2011 reichte
der Erblasser
bei der staatlich anerkann-ten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F.

X.

R.

in F.

einen Güteantrag ein. Nachdem die [X.] hiervon seitens der
Gü-testelle unterrichtet worden war, teilte sie dieser
mit Schreiben vom 4. Juni 2012 mit, dass sie das
Güteverfahren ablehne. Hierauf stellte
die Gütestelle mit Schreiben vom 4. September
2012 das Scheitern des [X.] fest.
Mit Eingang vom 25. Februar 2013, der [X.]n zugestellt am 22. März 2013,
hat der Erblasser
bei dem Landgericht Bamberg
Klage
eingereicht.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die jetzige Klägerin das Kla-gebegehren weiter.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat.

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1.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (s. etwa Se-natsbeschluss vom 18. Dezember 2013 -
III
ZR
169/13, BeckRS 2014, 01034 Rn. 2 und [X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 -
I
ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f mwN).

a) Die Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der [X.] die Veranlassung der Bekanntgabe des [X.] die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die Pflichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB), ist inzwischen höchstrichterlich
geklärt.

Danach erfasst die Hemmungswirkung eines [X.], einer Klage oder eines Mahnbescheids den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören; [X.] erstreckt sich, wenn der Streitgegenstand der Schadensersatzklage ei-nes
Anlegers hinreichend individualisiert ist, die Hemmung der Verjährung auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler und nicht nur auf solche Pflichtverletzungen, die der Anleger zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens im Güteantrag, in der Klageschrift oder im [X.] aufgeführt hat ([X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014 -
XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1, 59 ff Rn.
145 f; Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 -
III
ZR 53/14, [X.], 216 Rn. 1 sowie Urteile vom 18. Juni 2015 -
III
ZR
303/14, [X.], 1322, 1323 f Rn. 8 ff und [X.], [X.], 1319, 1320 Rn.
13 ff, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; vgl. auch bereits [X.], 7
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Urteile vom 22.
Oktober 2013 -
XI
ZR 42/12, [X.]Z
198, 294, 298 ff Rn. 15 ff und [X.], BeckRS 2013, 20081 Rn. 15 ff).

b) Ebenfalls geklärt ist zwischenzeitlich die Frage, welche Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem [X.] zu stellen sind (Senatsurteile vom 18. Juni 2015
-
III
ZR 198/14 aaO S. 1321 f Rn. 16 ff sowie [X.], 191/14 und 227/14).

2.
Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Erblassers kenntnisunabhängig (§
199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) ver-jährt sind, so dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

a) Zwar rügt die Revision zu Recht, dass die Hemmungswirkung des
Gü-teantrags
-
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
-
grundsätzlich sämtliche Beratungsfehlervorwürfe erfasst
(siehe oben), vorliegend also auch eine etwa fehlerhafte Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der [X.] an der Fondsgesellschaft.

b) Der Güteantrag entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die In-dividualisierung des geltend gemachten Anspruchs.

aa)
Der Güteantrag hat in [X.] regelmäßig die [X.] Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung
mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte [X.] zumindest so-weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Beziffe-10
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rung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegen-über grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 -
III
ZR 198/14 aaO S. 1321 f Rn. 25 mwN).

bb) Bei dem Güteantrag des
Erblassers
handelt es sich ausweislich
der Angabe am Ende von Seite 2
um einen von den vorinstanzlichen Prozessbe-vollmächtigten der Klägerseite zur Verfügung gestellten "Musterantrag", der in großer Zahl verwendet wurde und keinen Bezug zum konkreten Beratungsher-gang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält als indivi-duelle Angaben lediglich den
Namen des
Erblassers
(als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen; dass sich die Bezeichnung "E.

S.

"
unterhalb des
Namens
der [X.]n (als Antragsgegnerin) auf den hier tätig gewordenen Anlageberater bezieht, wird aus dem Güteantrag (worin es lediglich heißt, dass die Beratung "von einem Mitarbeiter der Antrags-"
vorgenommen worden sei)
nicht erkennbar. Auch das angestrebte [X.] wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung"
sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der [X.] (und zwar: gegebenenfalls mit oder ohne Darlehens-kosten?) oder nur ein [X.] (etwa nach zwischenzeitlicher Veräu-ßerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alterna-tivbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten An-spruchs ist für die [X.] (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im An-satz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte [X.] werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es 15

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auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs ei-nen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.

c) Mithin war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der [X.]n als
gerechtfer-tigt und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 ([X.]) und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2013 -
1 O 84/13 -

O[X.], Entscheidung vom 21.05.2014 -
3 [X.]/13 -

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Meta

III ZR 380/14

13.08.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. III ZR 380/14 (REWIS RS 2015, 6708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6708

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VII ZR 306/21

Zitiert

III ZR 198/14

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