Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. III ZR 164/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8093

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 164/14
vom

16. Juli
2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. Juli
2015
durch den [X.] Schlick und
die Richter
Hucke, [X.], Tombrink
und
Dr. Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.]
vom 8. April 2014
-
5
U 1320/13
-
wird zu-rückgewiesen.

Die
Klägerin hat
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.

Streitwert: 48.828,38

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss
ist unbegründet, weil die Zulassungsvorausset-zungen des §
543 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen.

1.
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforde-rungen in [X.] an die Individualisierung des geltend gemach-ten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist
inzwi-schen höchstrichterlich
geklärt.
Hiernach genügt der Güteantrag der Klägerin vom 22. Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht.

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a) Der Güteantrag hat in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte [X.] zumindest so-weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist
(Senatsurteil
vom 18.
Juni 2015 -
III
ZR 198/14, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, siehe weiter die am selben Tag ergangenen Senatsurteile [X.], [X.] und [X.]/14).

b) Bei dem Güteantrag der Klägerin handelt es sich um einen von den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren verwendeten "[X.]", der keinen Bezug zum konkreten Be-ratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält als individuelle Angaben lediglich die Namen der Klägerin und ihres Ehemanns (als "[X.]") sowie die Bezeichnung der Anlagefonds (hier: F.

-Fonds Nr. 34 und [X.]) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage indivi-dualisierende Tatsachen. Nicht erwähnt wird auch, welcher der beiden Eheleute welche Beteiligung (mit-)zeichnete
(Fonds Nr. 34: beide Ehegatten; Fonds [X.]: nur Ehemann). Auch das angestrebte [X.] wird in dem [X.] nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehler-hafter Anlageberatung"
sowie davon die Rede, dass "die [X.]"
einen Anspruch habe, "so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar gegebenenfalls
mit oder ohne Finanzierungskosten?) oder nur ein

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4

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Differenzschaden (etwa
nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligun-gen oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) be-gehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die [X.] (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden [X.], hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch für die Güte-stelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvor-schlag zu unterbreiten.

c) Damit war der Güteantrag, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-führt hat, nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der [X.]n als durchgreifend
und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach §
199 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 BGB, die gemäß Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor [X.] der Klage im Januar 2013 abgelaufen.

2.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

3.
Der
mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte entgangene Gewinn (3,7 % Zinsen jährlich
als durchschnittliche Rendite von Fondsbeteiligungen) bleibt für die Festsetzung des Streitwerts gemäß §
4 Abs.
1 ZPO außer [X.]
(s. nur Senat, Beschlüsse
vom 27. Juni 2013 -
III
ZR 143/12, NJW 2013,

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5

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3100, 3101 Rn.
6 ff
und vom 18. März 2015 -
III
ZR
228/14, BeckRS 2015, 06444 Rn.
3 mwN).

Schlick
Hucke

[X.]

Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2013 -
9 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 08.04.2014 -
5 U 1320/13 -

Meta

III ZR 164/14

16.07.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. III ZR 164/14 (REWIS RS 2015, 8093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8093

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