Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. II ZR 150/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3994

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[X.]/08 vom 20. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 20. April 2009 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 4 und 5 gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die verfehlte Ansicht des Berufungsgerichts, bei der [X.] handele es sich um negative Wer-bungskosten, die der Einkommenssteuer unterworfen seien, so dass ein Vorteilsausgleich ausscheide, ist nicht entscheidungser-heblich. Denn eine Anrechnung der Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Klä-ger nach seinem unwidersprochenen Vortrag bei richtiger Beleh-rung eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben Steuervorteile verschafft hätte. Im Übrigen läuft die Argumentation der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verjährung und zum [X.] darauf hinaus, dass es sich der Kläger selbst zurechnen lassen müsse, dass er sich von dem Beklagten zu 4 hat täuschen lassen. - 3 - Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagten zu 4 und 5 tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 379.482,53 • Goette [X.]

Strohn

[X.]: [X.], Entscheidung vom 16.10.2007 - 3 O 17202/05 - [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5475/07 -

Meta

II ZR 150/08

20.04.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. II ZR 150/08 (REWIS RS 2009, 3994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3994

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