Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. III ZB 48/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11365

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:300720B[X.]IZB48.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]I ZB 48/19
vom

30. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

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Der [X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat am
30. Juli 2020
durch [X.]
[X.], [X.], die Richterinnen Dr.
Arend und [X.] sowie [X.] Herr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2019 -
11 [X.] -
wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert:

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Notar aus eigenem und abgetre-tenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz aus Amtshaftung.

Der [X.] beurkundete einen Kaufvertrag, mit dem der Kläger und seine Ehefrau ihr Miteigentum an einem Grundstück verbunden mit ihrem Son-dereigentum an einer aufstehenden Doppelhaushälfte veräußerten. Der Kläger wirft dem [X.]n vor, bei der Abwicklung des Vertrags einen Teil des Kauf-preises zu Unrecht zum Zwecke der Lastenfreistellung an den Gläubiger einer eingetragenen Sicherungshypothek
ausgezahlt zu haben.
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Das [X.] hat die auf Schadensersatz in Höhe des ausgezahlten Betrags gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der [X.] habe keine Amtspflicht verletzt. Nach der im Kaufvertrag
enthaltenen und grundsätz-lich wörtlich zu befolgenden [X.] sei er verpflichtet gewesen, die Gläubiger zur Herbeiführung der Lastenfreiheit des Grundstücks aus dem
Kauf-preis zu befriedigen, wobei er deren materielle Berechtigung nicht zu prüfen gehabt habe.

Die Berufung des [X.] hat das [X.] nach Erteilung ei-nes entsprechenden Hinweises gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in einer den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

[X.].

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form-
und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

1.
Das Be[X.] hat ausgeführt, die
anwaltliche
Berufungsbegrün-dung enthalte -
soweit sie überhaupt sprachlich und inhaltlich zu verstehen sei -
keine Angriffe gegen die landgerichtlichen Entscheidungsgründe. Die darin wie-derholte Behauptung des [X.], die der Sicherungshypothek zugrundelie-3
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gende titulierte Forderung sei erfüllt gewesen, stelle keinen solchen Angriff dar, weil das [X.] dies offengelassen habe. Die Berufungsbegründung richte sich auch nicht gegen die Annahmen des [X.]s, dass der [X.] den Käufern gegenüber zur Auszahlung an den Gläubiger des Grundpfandrechts
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der dies im Sinne des § 3 des Kaufvertrags "zur Lastenfreistellung gefordert"
habe -
verpflichtet gewesen sei, woraus sich eine entsprechende Berechtigung gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau als Verkäufern ergebe, und hiervon weder nach § 54d BeurkG noch aufgrund des einseitigen Widerrufs der [X.] nach § 54c Abs. 3 BeurkG habe absehen dürfen beziehungs-weise müssen. Keine Angriffe gegen die landgerichtlichen [X.] seien auch die Darlegungen, dass der Pfandrechtsgläubiger den Kaufpreis für die von ihm erworbene Forderung gegen den
Kläger und seine Ehefrau nicht an die Zedenten gezahlt habe, der [X.] nicht verjährt und dessen Abtretung durch die Ehefrau des [X.] wirksam gewesen sei.

Im Übrigen sei die Argumentation der Berufungsbegründung schon nicht zu verstehen. Deren Abschnitt I bestehe aus einer knapp eineinhalb Seiten lan-gen Aneinanderreihung von Wörtern ohne einen einzigen Punkt und ohne ein -
inhaltlich Sinn stiftendes -
Prädikat. Deren Abschnitte [X.] bis IX bestünden
über-wiegend aus zusammenhanglosen und teilweise ins Leere gehenden Verwei-sen auf Blattzahlen, Aktenzeichen, Gerichtsentscheidungen und Rechtsvor-schriften, umfänglichen Wiedergaben von landgerichtlichen Urteilsausführungen und vorinstanzlichen, ihrerseits nur eingeschränkt verständlichen klägerischen Schrift-sätzen sowie nicht näher konkretisierten Beanstandungen. Sie enthielten
keinen erkennbaren Gedankengang, der auf seine Richtigkeit hin überprüft werden könnte.
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Auch die auf den richterlichen Hinweis erfolgten
Darlegungen des [X.] führten zu keiner anderen Beurteilung, sondern bestätigten eher den [X.], dass der Kläger entweder nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die -
in dem Hinweis zusammengefasste -
Begründung des angefochtenen Urteils zur Kenntnis zu nehmen, sich gedanklich mit ihr auseinanderzusetzen und sie sachlich und argumentativ nachvollziehbar zu kritisieren. Wenn auch die Zuläs-sigkeit einer Berufung weder von der Schlüssigkeit ihrer Begründung noch von deren Vertretbarkeit abhänge, gebe es doch Grenzen, unterhalb derer von einer Begründung im Sinne einer wenigstens versuchten Darlegung einer Urteilskritik nicht mehr gesprochen werden könne. Diese seien hier deutlich unterschritten.

2.
Da das Be[X.] mit diesen Erwägungen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr.
2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat, erfordert -
anders als die Rechtsbe-schwerde meint -
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Ent-scheidung des [X.]. Auch ein anderer Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

Welche inhaltlichen Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, ist höchstrichterlich geklärt. Danach muss sie die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die [X.] Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständli-che Angabe, welche bestimmten Punkte des Urteils der Berufungskläger be-kämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen dabei nicht. [X.] ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Rechtsmittelausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. [X.] muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnit-8
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ten sein, weshalb es nicht ausreicht, die Auffassung des Erstgerichts mit formu-larmäßigen
Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Vor allem muss das [X.] die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darle-gen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen
(vgl. nur [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2018 -
[X.]I ZB 50/18, juris Rn. 5 mwN; [X.], [X.] vom 10. Dezember 2015 -
IX ZB 35/15, BeckRS 2016, 920 Rn. 7; vom 23. Oktober 2012 -
XI
ZB 25/11, [X.], 174 Rn. 10; vom 6. Dezember 2011 -
[X.] ZB 21/10, [X.] 2012, 229; vom 27. Mai 2008
-
XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11 und 13 f und vom 21. Mai 2003 -
V[X.]I [X.], NJW-RR 2003, 1580). Die Beurteilung der Vorinstanz, die Rechtsmittelbegründung des [X.] verfehle diese Anforderungen, ist angesichts der besonderen Umstän-de des vorliegenden Einzelfalls auch unter Berücksichtigung des im Interesse der Verfahrensgrundrechte des Berufungsklägers
gebotenen großzügigen Maßstabs nicht zu beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde geltend ge-machte Divergenz der angefochtenen Entscheidung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht damit nicht.

Das Be[X.] hat auch
nicht die Verfahrensgrundrechte des [X.] auf rechtliches Gehör und wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, indem es ihm den
Zugang zur Berufungsinstanz rechtsfehlerhaft verwehrt hat.

Die 24-seitige Berufungsbegründung
des Prozessbevollmächtigten des [X.]
(Band V[X.]I GA, S. 1812 ff) enthält auf den Seiten 2 -
4 sprachlich kaum zu verstehende, mit Tatsachenvortrag überfrachtete, inhaltlich wirre Hilfsanträ-ge. [X.] zutreffend ausgeführt hat, größtenteils bereits sprachlich unver-ständlich
und inhaltlich schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar. Zwar mögen 11
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dem Schriftsatz bei einer überobligationsmäßig akribischen
Lektüre und beson-ders wohlwollender Betrachtung Bruchstücke zu entnehmen sein, die, wie die werfen können. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten
Passagen hat der Senat geprüft. Das jeweilige Vorbringen, soweit es überhaupt zu verstehen ist, lässt jedoch nicht erkennen, aus welchen Umständen sich die behaupteten Rechtsverletzungen durch das [X.] ergeben
sollen.

Ungeachtet dessen genügte es nicht den Anforderungen des § 520 Abs.
3 Satz 2 Nr.
2 ZPO, dass
sich aus
dem insgesamt sprachlich und inhaltlich nicht verständlichen, umfangreichen anwaltlichen Schriftsatz mit Mühe einzelne Elemente
herauslesen lassen, die als rechtlich bedenkenswert betrachtet wer-den könnten.

[X.]
[X.]
Arend

Böttcher
Herr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2018 -
3 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.07.2019 -
11 [X.] -

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Meta

III ZB 48/19

30.07.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. III ZB 48/19 (REWIS RS 2020, 11365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11365

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IX ZB 35/15

II ZB 21/10

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