Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.12.2011, Az. B 7 AL 29/11 BH

7. Senat | REWIS RS 2011, 602

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - rechtliches Gehör - Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 1.7.2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

[X.] ist ein Anspruch auf Übergangsgeld ([X.]) für den Zeitraum vom 17.10.2008 bis 16.1.2009.

2

Der Kläger besuchte ab 1.2.2008 eine zunächst bis 30.9.2008 dauernde Maßnahme zur beruflichen Integration, für deren Dauer ihm [X.] bewilligt worden war. Nachdem er die die Maßnahme abschließende Sachkundeprüfung nicht bestanden hatte und am 16.10.2008 einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen wollte, bewilligte die [X.]eklagte [X.] bis 16.10.2008. Die Prüfung am 16.10.2008, die der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit absolvierte, bestand er ebenfalls nicht. Seinen Antrag auf Anschluss-[X.] lehnte die [X.]eklagte ab ([X.]escheid vom 24.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 5.11.2008).

3

Klage und [X.]erufung blieben ohne Erfolg (Urteil des [X.] vom 19.11.2010; [X.]eschluss des Landessozialgerichts <[X.]> [X.]aden-Württemberg vom 1.7.2011). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, ein Anspruch auf Anschluss-[X.] setze den erfolgreichen Abschluss einer Maßnahme voraus. Hieran fehle es. Eine Fortzahlung des [X.] wegen einer gesundheitsbedingten Unterbrechung scheide ebenfalls aus. Die Maßnahme sei am 16.10.2008 beendet und nicht nur unterbrochen worden. Dementsprechend scheide auch originäres [X.] aus, weil sich der Kläger ab dem 17.10.2008 nicht mehr in einer von der [X.]eklagten bewilligten bzw geförderten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation befunden habe. Ein Anspruch auf so genanntes Zwischen-ÜbG (zwischen verschiedenen Maßnahmen) scheide jedenfalls aus, weil weitere Teilhabeleistungen für einen späteren Zeitraum nicht bewilligt worden seien und die [X.]eklagte sie nicht ins Auge gefasst habe.

4

Der Antrag des [X.] auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) und [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]> iVm § 114 Zivilprozessordnung ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5

Hinreichende Erfolgsaussicht böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.]), das Urteil von einer Entscheidung des [X.]undessozialgerichts ([X.]), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes ([X.]) oder des [X.] ([X.]) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]). Keiner dieser Zulassungsgründe ist hier ersichtlich.

6

Der Rechtssache kommt ersichtlich keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Die Rechtssache wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. So hat das [X.] insbesondere bereits mehrfach entschieden, dass Anschluss-[X.] nach § 51 Abs 4 [X.] behinderter Menschen - ([X.]), der gemäß § 160 Satz 2 Sozialgesetzbuch [X.] ([X.]) anwendbar ist, einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme voraussetzt ([X.], Urteil vom [X.] - [X.] 5 [X.] R; [X.]-3250 § 51 [X.] RdNr 18). Der Auffassung des [X.], er habe die Maßnahme nur "unterbrochen", sodass ihm ein Anspruch nach § 51 Abs 3 [X.] zustehe, eröffnet schon deshalb keine Frage grundsätzlicher [X.]edeutung, weil nach den Feststellungen des [X.] die Maßnahme am 16.10.2008 beendet worden ist. Dies gilt auch für das Zwischen-[X.] zwischen zwei Maßnahmen nach § 51 Abs 1 und 2 [X.], weil keine weitere Maßnahme beabsichtigt war. Originäres [X.] scheidet ohnehin mangels Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im streitbefangenen Zeitraum aus. Ob die Entscheidung des [X.], insbesondere die von ihm getroffenen Feststellungen richtig sind, kann offen bleiben, weil die Richtigkeit einer Entscheidung im Rahmen einer durchzuführenden Nichtzulassungsbeschwerde nicht Gegenstand der grundsätzlichen [X.]edeutung sein kann.

7

Die Entscheidung des [X.] weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] ab, weshalb eine [X.] keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]). Schließlich kann nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel des [X.] geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Insbesondere durfte das [X.] durch [X.]eschluss nach § 153 Abs 4 [X.] entscheiden, nachdem die [X.]eteiligten vorher gehört wurden. Das [X.] war nach der auf die Ankündigung einer Entscheidung durch [X.]eschluss übersandten Stellungnahme des [X.] nicht gehalten, den Kläger erneut anzuhören. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nur dann erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert. Eine neue Anhörung ist dann erforderlich, wenn ein [X.]eteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, bzw wenn er einen [X.]eweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer [X.]eweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind (vgl zuletzt [X.], [X.]eschluss vom 25.5.2011 - [X.] 12 KR 81/10 [X.]). Die nach der Anhörungsmitteilung gemachten Ausführungen des [X.] beinhalten jedoch nur Rechtsausführungen zu § 51 Abs 3 [X.].

8

Da dem Kläger keine [X.] zusteht, kommt auch die [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a [X.], § 121 ZPO nicht in [X.]etracht.

Meta

B 7 AL 29/11 BH

12.12.2011

Bundessozialgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Ulm, 19. November 2010, Az: S 7 AL 3925/08, Urteil

§ 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.12.2011, Az. B 7 AL 29/11 BH (REWIS RS 2011, 602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 602

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