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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 151/02 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 259.512,75 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die Zinsaussprüche betreffend die Beträge in Höhe von 75.730,51 • über den 15. März 2002 hinaus und 6.459 • seit dem 14. Juni 1994 mögen rechtlichen Bedenken begegnen; insoweit würde das angefochtene Urteil [X.] nur auf einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts in einem Einzel-fall beruhen. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ver-2 - 3 - mag der Senat nicht festzustellen. Einen sonstigen Zulassungsgrund zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht angreifbar; von einer weiteren Begründung der Ent-scheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.09.2001 - 4 O 18928/99 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2002 - 8 U 5192/01 -
Meta
12.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 151/02 (REWIS RS 2006, 5689)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5689
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