Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 1 WB 28/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 1285

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Gegenstand

Einplanung zum Stabsoffizierlehrgang für "Seiteneinsteiger"


Leitsatz

Wird für alle Teilnehmer am Stabsoffizierlehrgang eine mindestens 17jährige Verpflichtungszeit gefordert, kann dies zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von "Seiteneinsteigern" führen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt seine Einplanung für den Basislehrgang Stabsoffizier (BLS).

2

Der ... geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. März 2016 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf [X.] zum Hauptmann ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Er hatte zuvor das Fachhochschulstudium des Wirtschaftsingenieurwesens, technische Fachrichtung Maschinenbau, erfolgreich absolviert und war nach einer Eignungsübung als "Seiteneinsteiger" in der Laufbahn der Offiziere des [X.] in die [X.] eingetreten. Die Dauer des Dienstverhältnisses wurde auf acht Jahre festgesetzt und endet hiernach am 1. Juli 2023. Seit April 2018 wird er beim ... als [X.] ... verwendet.

3

Während der Teilnahme am [X.] vermerkte der Antragsteller unter dem 1. Juni 2017 handschriftlich auf dem Einplanungsblatt: "baldiger Besuch des BLS erwünscht".

4

Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 erhob er "Beschwerde aufgrund unrichtiger Behandlung". Er habe am 1. Januar 2018 die für die Beförderung zum Major erforderliche Stehzeit von 2 1/2 Jahren im Dienstgrad Hauptmann erfüllt. Jedoch sei das Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] nicht bereit, ihn für den Basislehrgang Stabsoffizier einzuplanen. Nach dem Ausbildungsplan Nr. ... vom 6. Dezember 2017 sei dieser Lehrgang für nach § 26 SLV eingestellte Offiziere des [X.] vorgesehen, wenn sie noch eine Restdienstzeit von drei Jahren hätten. Durch das Erfordernis, auch noch weitere Lehrgänge zu absolvieren, verschiebe sich seine Einsteuerung in den Basislehrgang Stabsoffizier weiter. Er erfahre einen Laufbahnnachteil, weil sich die [X.] bis zur Regelbeförderung zum Major nach hinten verschiebe.

5

Unter dem 3. August 2018 erhob er "weitere Beschwerde nach § 16 Abs. 2 Wehrbeschwerdeordnung ([X.])". Da über seine Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden sei, beantrage er die Abgabe an die nächsthöhere Stelle. Das [X.] hat die weitere Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit einer Stellungnahme vom 11. September 2018 dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

6

Der Antragsteller macht geltend, die Einplanung zum [X.] sei zu Unrecht unterblieben. Die Grenzen sachgerechter Ermessensausübung würden überschritten, weil er unter Verkennung seiner Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst in einen unzutreffenden Verwendungsaufbau gedrängt werde. Verfahrensabläufe und [X.] würden durch das [X.] falsch dargestellt. Die Nummern 4003, 4015 der Bereichsvorschrift C1-1340/0-1300 stünden seinem Begehren nicht entgegen, da sie für "Seiteneinsteiger" nach Nr. 4028 Fußnote 30 der Bereichsvorschrift nicht gelten. Die Einplanung für den Basislehrgang Stabsoffizier vom Status des Berufssoldaten abhängig zu machen, begründe ein faktisches Beförderungsverbot, für das es keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Antragsteller habe aus § 3 SG und Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Zugang zu den weiteren Ämtern seiner Laufbahn. Dieser dürfe nicht ohne Grundlage durch oder aufgrund eines Gesetzes behindert werden. Der [X.] genüge diesen Anforderungen nicht. Die Förderung zum Major von der Auswahl zum Berufssoldaten abhängig zu machen, diskriminiere ihn wegen seines Status als [X.]soldat. Er werde trotz besserer Eignung und Leistung gegenüber weniger leistungsstarken Berufssoldaten hinsichtlich der Teilnahme am Basislehrgang Stabsoffizier zurückgesetzt. Nach dem Ausbildungsplan 171800 für den Basislehrgang Stabsoffizier sei die Einplanung von Quereinsteigern unabhängig vom Status des Berufssoldaten. Die [X.] des [X.] in Bezug auf die Restdienstzeit stünden im Widerspruch zur [X.]. Nach der Lehrgangsbeschreibung betrage die notwendige Restdienstzeit 36 Monate. Die Einplanung zum Lehrgang erfolge von Amts wegen und müsse nicht beantragt werden. Ein Antragsteller erhalte allenfalls eine Planungsinformation zur zeitlichen Abstimmung. [X.] werde die Untätigkeit der Behörden.

7

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Der Antrag auf Einplanung für den Basislehrgang Stabsoffizier sei mangels einer anfechtbaren Maßnahme oder deren Unterlassung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] unzulässig. Die Teilnahme an diesem Lehrgang sei nicht zu einem bestimmten [X.]punkt oder Anlass vorgeschrieben und vom Antragsteller auch nicht beantragt worden. Der Eintrag auf dem Einplanungsblatt stelle keinen tauglichen Antrag dar. Er solle nur der Personalführung für die weitere Planung relevante Umstände zur Kenntnis bringen. Der Antragsteller habe dort Präferenzen geäußert, es fehle aber an der intendierten Rechtserheblichkeit und an einer zeitlichen Konkretisierung. Der Antrag sei zudem unbegründet. Es gebe kein Verwendungsaufbaukonzept für "Seiteneinsteiger", die in der Laufbahn der Offiziere des [X.] im Heer eingestellt würden. Die Einplanung zum Basislehrgang Stabsoffizier stehe im Ermessen des Bundesamtes für das Personalmanagement der [X.]. Auch "Seiteneinsteiger" hätten keinen Anspruch auf Einplanung. In sinngemäßer Anwendung der Nr. 4003, 4011 Buchst. d bis e der Bereichsvorschrift C1-1340/0-1300 sei nach ständiger Verwaltungspraxis auch für die als "Seiteneinsteiger" in höherem Dienstgrad eingestellten Offiziere des [X.] eine Verpflichtungszeit von mindestens 17 Jahren oder die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten Bedingung für die Zulassung zum Basislehrgang Stabsoffizier. Dieser sei mit erheblichem dienstlichen Aufwand und Kosten verbunden und solle daher zur Wahrung eines sinnvollen Kosten-Nutzen-Verhältnisses nur "längerdienenden" zukünftigen Stabsoffizieren zugutekommen. Eine vorgeschaltete Bewährungszeit mit einer daraus resultierenden planmäßigen Beurteilung fließe mittelbar in die Entscheidung über die Zulassung ein, insofern dies Grundlage der Auswahl zum Berufssoldaten sei. Dem Antragsteller sei im [X.] am 20. Mai 2019 eröffnet worden, er solle im Durchgang 2/20 am Basislehrgang Stabsoffizier teilnehmen. Verbindlich werde dies aber erst im Falle seiner Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder die Verlängerung seiner Dienstzeit auf mindestens 17 Jahre erfolgen. Der Antragsteller habe gute Chancen, im Rahmen einer Auswahlkonferenz in der 49. Kalenderwoche 2019 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen zu werden.

9

Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Beförderung zum Major ist mit Beschluss vom heutigen Tage abgetrennt und an das [X.] verwiesen worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

1. Der Antragsteller hat weder im Schriftsatz vom 3. August 2018 noch in den im gerichtlichen Antragsverfahren eingereichten Schriftsätzen selbst einen konkreten Sachantrag formuliert. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 86 Abs. 3 VwGO).

Er hat erläutert, neben der Beförderung sekundär die unverzügliche Förderung zum Major zu begehren. Beantragt werde die Verpflichtung des [X.] zu einer Bescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Hiernach ist sinngemäß beantragt, das [X.] zu verpflichten, ihn zum Major zu ernennen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag auf Einplanung zur Teilnahme am nächsten erreichbaren [X.] Stabsoffizier zu entscheiden. Seinem Vortrag ist über die Einplanung zum [X.] Stabsoffizier hinaus aber keine Verpflichtung zu weiteren für die Beförderung zum Major förderlichen Maßnahmen zu entnehmen. Denn er hat solche Maßnahmen nicht konkretisiert und weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren einen bescheidungsfähigen Antrag gestellt, der in die Zuständigkeit der [X.] fiele und zu dem bereits ein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden wäre.

2. Der auf die Einplanung zum [X.] Stabsoffizier gerichtete Antrag hat Erfolg.

a) Der Antrag auf Entscheidung des [X.] (§ 21 Abs. 1 [X.]) ist insoweit zulässig. Da mit der Einplanung für einen Lehrgang eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung in Rede steht, die zudem einen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SLV vorgesehenen Lehrgang betrifft, ist der Rechtsweg zu den [X.]n eröffnet.

Insbesondere ist er zulässig als Untätigkeitsantrag gestellt worden, weil das [X.] über die Beschwerde des Antragstellers nicht innerhalb eines Monats entschieden hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 und 3 Satz 1 [X.] (gegebenenfalls [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der [X.] voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt ([X.], Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 10.17 - Rn. 19). Eine Unterlassung ist das [X.] dann, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Vornahme einer Maßnahme im dargelegten Sinn zu haben glaubt ([X.], Beschluss vom 4. September 1996 - 1 WB 9.96 - [X.] 311 § 17 [X.] Nr. 15 S. 11 m.w.N.). Gegenstand eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung kann ein "qualifiziertes" Unterlassen eines beantragten oder zu einem bestimmten Anlass oder [X.]punkt vorgeschriebenen Tätigwerdens sein ([X.], Beschluss vom 16. Januar 2008 - 1 WB 29.07 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 67 Rn. 25).

Der Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung steht auch nicht das Fehlen eines bescheidungsfähigen Antrages auf Einplanung entgegen. Denn zum einen ist weder in einem formellen oder materiellen Gesetz noch in einer Verwaltungsvorschrift für die Einplanung von "Seiteneinsteigern" für den [X.] Stabsoffizier ein formeller schriftlicher Antrag vorgeschrieben. Im Anwendungsbereich der [X.]-1340/0-1300 erfolgt die Einplanung nach ihrer Nr. 4028 vielmehr regelmäßig nach bestimmten [X.]abläufen, ohne dass dort ein gesonderter Antrag verlangt wird. Zum anderen hat der Antragsteller sein Begehren, zeitnah für den Lehrgang eingeplant zu werden, dem Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] gegenüber für eine Bescheidung seines Begehrens hinreichend deutlich artikuliert. Denn nach seinem, insoweit unwidersprochenem Vortrag in der Beschwerde vom 5. Juli 2018 sind ihm in einem Gespräch mit seinem [X.] die Gründe dafür erläutert worden, warum die von ihm erstrebte Einplanung bislang noch nicht erfolgt ist. Gegen die ihm in diesem Gespräch erläuterte, ablehnende Haltung des [X.]s wendet sich die Beschwerde. Dem korrespondiert die handschriftliche Eintragung des Antragstellers auf dem Einplanungsblatt im Formularfeld "wichtige Ergänzungen für [X.]". Dort ist auch der Grund niedergelegt, warum das Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] die Einplanung bisher nicht verfügte, nämlich die nach seiner ständigen Praxis nicht ausreichend lange [X.] des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund war dem Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] bereits vor der Beschwerde des Antragstellers bekannt, dass der Antragsteller die für ihn frühestmögliche Einplanung für den Lehrgang begehrte und es verfügte über alle Informationen, die nach seiner Rechtsauffassung für eine - auch formelle - Bescheidung notwendig waren. Hinzu kommt, dass der Antragsteller mit der Beschwerde vom 5. Juli 2018 auch schriftlich deutlich gemacht hatte, dass er eine zeitnahe Einplanung für den Lehrgang begehrte. Hierauf ist ihm weder ein Hinweis erteilt worden, dass für eine Bescheidung ein formeller Antrag notwendig wäre, noch ist der Beschwerde ein solcher Antrag im Wege der Auslegung entnommen und beschieden worden. Dass der Zulassung des Antragstellers zu dem Lehrgang nach der Rechtsauffassung des Dienstherrn entgegensteht, dass er weder Berufssoldat ist noch für mindestens 17 Jahre Soldat auf [X.], ist dem Begehren des Antragstellers auch im gerichtlichen Verfahren entgegengehalten worden. Vor diesem Hintergrund wäre es eine bloße [X.], den Antragsteller auf eine formelle Antragstellung und die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zu verweisen, über dessen Ausgang kein Zweifel bestehen kann. Daher widerspricht es Treu und Glauben, die Zulässigkeit seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung am Fehlen eines formellen, schriftlichen Antrages auf Zulassung für den streitgegenständlichen Lehrgang scheitern zu lassen.

Da das Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] dem Antragsteller keinen Bescheid über seinen Antrag erteilte, konnte dieser nach § 1 Abs. 2 [X.] zulässig Untätigkeitsbeschwerde einlegen.

Es ist nicht dadurch Erledigung eingetreten, dass das [X.] dem Antragsteller eine Einplanung für den [X.] Stabsoffizier ab Februar 2020 angekündigt hat. Wie das [X.] erläutert hat, ist dem Antragsteller die Teilnahme am [X.] Stabsoffizier noch nicht verbindlich zugesagt worden. Sie hängt vielmehr noch von der Verlängerung seiner Dienstzeit auf mindestens 17 Jahre oder seiner Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ab. Über letztere wird in 49. Kalenderwoche 2019 und damit nicht vor der Entscheidung des Senates entschieden. Dem Begehren des Antragstellers wird nicht schon durch die Ankündigung seiner künftigen Erfüllung entsprochen.

b) Der Antrag ist auch begründet. Denn die mangels Berufssoldateneigenschaft oder einer [X.] von mindestens 17 Jahren unterbliebene Einplanung des Antragstellers verletzt den Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Ausbildung eines Soldaten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Ausbildung handelt, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften nach § 27 SG und der darauf beruhenden Soldatenlaufbahnverordnung hat, oder ob es um eine verwendungsbezogene Ausbildung geht ([X.], Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 26.09 - Rn. 18, vom 22. Juni 2017 - 1 WB 15.17 - juris Rn. 27 und vom 7. Juni 2018 - 1 WB 32.17 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 100 Rn. 22).

Über die Verwendung eines Soldaten - und damit auch über die Einplanung für den [X.] Stabsoffizier - entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N. und vom 22. Juni 2017 - 1 WB 15.17 - juris Rn. 28, vom 7. Juni 2018 - 1 WB 32.17 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 199 Rn. 23). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 114 VwGO).

bb) Im vorliegenden Fall war es ermessensfehlerhaft, die Einplanung des Antragstellers für den [X.] davon abhängig zu machen, dass seine Dienstzeit zuvor auf 17 Jahre verlängert oder sein Dienstverhältnis in dasjenige eines Berufssoldaten umgewandelt wird. Daher hat der Antragsteller einen Anspruch, dass über seine Zulassung zum Lehrgang entschieden wird, ohne dass sie ihm allein deswegen verweigert wird, weil er nicht Berufssoldat oder Soldat auf [X.] mit einer [X.] von 17 Jahren ist.

aaa) Den "[X.] der Offiziere des [X.] im [X.]" regelt grundsätzlich die [X.]-1340/0-1300 (im Folgenden: [X.]). Entsprechend Nr. 4002 Satz 2 und 4013 Satz 1 [X.] erfolgt der [X.] von [X.]- und Berufssoldaten gleich. Nr. 4003 Satz 2 [X.] sieht vor, dass für Offiziere im Truppendienst im Status eines Soldaten auf [X.] die Beförderung zum Stabsoffizier nur mit einer [X.] von mehr als 17 Jahren erreicht werden kann. Nach Nr. 4011 Buchst. d [X.] ist der [X.] Stabsoffizier eine der Schwellen in der individuellen Karriereentwicklung der Offiziere des [X.]. Gemäß Nr. 4015 [X.] ist ab einer festgesetzten Dienstzeit von 17 Jahren für einen Soldaten auf [X.] die Teilnahme am [X.] Stabsoffizier vorgesehen. Nach Nr. 4028 [X.] beginnt die [X.] regelmäßig nach Vollendung des achten Offizierdienstjahres im Dienstgrad Hauptmann (bei einer [X.] von mindestens 17 Jahren) und umfasst auch ein vorangestelltes heeresspezifisches Ausbildungsmodul. Nach der Fußnote 30 zu Nr. 4029 [X.] wird die Ausbildung von "Seiteneinsteigern" mit abgeschlossenem zivilen Studium in der [X.] nicht dargestellt. Dies entspricht der vom [X.] eingeholten Auskunft des Erlasshalters, nach der der in der [X.] vorgesehene [X.] auf "Seiteneinsteiger" in die Laufbahn der Offiziere des [X.] - wie den Antragsteller - nicht unmittelbar anwendbar ist. Der [X.] dieses Personenkreises ist mithin nicht abstrakt-generell in einer Verwaltungsvorschrift konzipiert.

bbb) Nur solchen Offizieren mit Hochschulausbildung i.S.v. § 26 SLV die Teilnahme am [X.] Stabsoffizier zu ermöglichen, die sich im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten befinden oder sich für mindestens 17 Jahre verpflichtet haben, überschreitet aber die Grenzen pflichtgemäßen Ermessen, weil es sie gegenüber ohne Hochschulausbildung in die [X.] eingetretenen [X.] ohne rechtfertigenden Grund entgegen Art. 3 Abs. 1 GG schlechter stellt.

Dass die [X.] keine Aussage über den [X.] von "Seiteneinsteigern" trifft, schließt es nicht aus, einzelne Regelungen auch auf diesen Personenkreis anzuwenden, wenn dies durch die Vergleichbarkeit der Sachverhalte und das Eingreifen gleicher sachlicher Gründe gerechtfertigt ist. Bei der pflichtgemäßen Ausübung von Ermessen ist dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Dieser verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich [X.] ohne eine hinreichend gewichtige sachliche Rechtfertigung ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - [X.]E 116, 164 <180> m.w.N.). Diesen Grundsatz verletzt aber die Forderung nach einer [X.] von mindestens 17 Jahren als Voraussetzung für die Zulassung von "Seiteneinsteigern" zu dem Lehrgang.

Dass die Zulassung zum [X.] Stabsoffizier nicht vom Status des Berufssoldaten abhängig gemacht und einem [X.]soldaten von vornherein verweigert werden darf, ergibt sich bereits daraus, dass § 29 SLV die Laufbahn der Offiziere des [X.] auch für Soldatinnen und Soldaten auf [X.] öffnet und dass die §§ 24, 25 SLV den Aufstieg zum Stabsoffizier nicht von einer Lebenszeitverpflichtung abhängig machen. Zudem setzt § 26 SLV voraus, dass auch "Seiteneinsteiger" im Status des [X.]soldaten den Dienstgrad eines Majors erlangen können, dessen Erreichung der [X.] Stabsoffizier dient.

Hier steht nach dem Vortrag des [X.] zwar grundsätzlich auch dem [X.]soldaten die Einplanung zum [X.] Stabsoffizier offen. Der Anspruch des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 GG ist aber dadurch verletzt, dass die Zulassung zum [X.] Stabsoffizier für "Seiteneinsteiger" von derselben [X.] abhängig gemacht wird, die nach dem Schulabschluss in die [X.] eingetretenen [X.]soldaten abverlangt wird. Die undifferenzierte Anwendung der Mindestdienstzeitbestimmung für [X.]soldaten nach der [X.] auf Offiziere mit Hochschulausbildung nach § 26 SLV verletzt Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Gleichbehandlung von wesentlich [X.] und benachteiligt damit ohne sachlichen Grund "Seiteneinsteiger" i.S.v. § 26 SLV gegenüber von nach dem Schulabschluss als Offizieranwärter in die [X.] eingetretenen [X.]soldaten.

(1) Die Personengruppen der [X.]soldaten, die "Seiteneinsteiger" i.S.v. § 26 SLV sind, und der [X.]soldaten, die ohne abgeschlossene Hochschulausbildung i.S.v. § 23 SLV als Offizieranwärter in die [X.] eingetreten sind, sind vergleichbar, insofern beide der Laufbahngruppe der Offiziere und innerhalb dieser der Laufbahn der Offiziere des [X.] im Sinne von Abs. 3 Nr. 1 der Anlage zu § 3 SLV angehören. Beiden Gruppen stehen daher grundsätzlich im Wege der Beförderung nach Maßgabe von Eignung, Leistung und Befähigung alle Ämter der Laufbahn vom Leutnant bis zum Oberst offen (vgl. Nr. 227 Zentrale Dienstvorschrift ([X.]) [X.] "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten").

Es ist sachgerecht und gleicht die Interessen des Dienstherrn angemessen mit denjenigen der betroffenen Soldaten aus, wenn nur solche Soldaten eine zeit- und kostenintensive Ausbildung erhalten, deren Dienstzeit so lang ist, dass ihre Arbeitskraft und der Erfolg der Ausbildung nach deren Abschluss auch dem Dienstherrn noch eine angemessene [X.] zur Verfügung steht. Daher ist es grundsätzlich gerechtfertigt, aufwendige Ausbildungen - neben Berufssoldaten - "längerdienenden" Soldaten auf [X.] vorzubehalten. Diese Forderung ist verhältnismäßig, insofern sie eine "Restdienstzeit" eines Soldaten auf [X.] nach der Ausbildung gewährleistet, in der auch der Dienstherr noch eine - im Verhältnis zu den Kosten der Ausbildung - angemessene [X.] vom Erfolg der Ausbildung profitieren kann.

(2) Die genannten Gruppen von Soldaten auf [X.] unterscheiden sich aber darin, dass nach dem Schulabschluss gemäß § 23 SLV in die [X.] eingetretenen Offizieranwärter innerhalb ihrer Dienstzeit auch ein Studium absolvieren (vgl. Nr. 4011 und die schematische Darstellung des idealtypischen [X.]s unter Punkt 5.1.1 [X.]), das "Seiteneinsteiger" dagegen bereits vor ihrer Dienstzeit absolviert haben. Wegen dieses Unterschiedes wirkt die Forderung nach einer [X.] von mindestens 17 Jahren für [X.]soldaten beider Gruppen im Hinblick auf die Ausbildung zum Stabsoffizier unterschiedlich: Der Soldat, der nach § 23 Abs. 1 SLV als Offizieranwärter und Soldat auf [X.] in die [X.] eintritt und in Anwendung von § 24 Abs. 1 SLV nach drei Jahren zum Leutnant befördert wird, hat von der für die Zulassung zum [X.] geforderten [X.] von 17 Jahren noch maximal sechs Jahre vor sich, wenn er nach Vollendung des achten Offizierdienstjahres gemäß Nr. 4028 [X.] die [X.] beginnen kann. Dementsprechend kann in den von der [X.] erfassten Fällen nach Abschluss der [X.] der Dienstherr noch weniger als sechs Jahre von den durch den [X.] Stabsoffizier erworbenen Kenntnissen profitieren. Auf die verlangte [X.] von 17 Jahren entfällt im Regelfall nämlich auch das von dem Offizieranwärter im Status des Soldaten auf [X.] absolvierte Studium. Von dem mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SLV in die [X.] als Hauptmann eingetretenen Soldaten auf [X.] eine [X.] von mindestens 17 Jahren für die Zulassung zum Lehrgang zu verlangen, bedeutet demgegenüber, dass der Dienstherr vor dem Beginn der [X.] eine bedeutend längere Restdienstzeit erwartet, in der er sowohl von dem Erfolg der [X.] als auch von dem - vom Dienstherrn nicht finanzierten - Hochschulstudium profitiert.

Im Falle des 2016 in die [X.] eingetretenen Antragstellers würde eine [X.] von 17 Jahren bedeuten, dass dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Antragstellers noch ca. 13 Jahre nach Beginn einer [X.] im Jahre 2020 zugutekommen würde. Damit würde von ihm eine mehr als doppelt so lange Restdienstzeit nach Beginn der [X.] erwartet wie von dem unmittelbar nach dem Abitur in die [X.] eingetretenen Offizieranwärter, der innerhalb seiner siebzehnjährigen [X.] zudem vom Dienstherrn ein Studium finanziert worden ist. Ein sachlicher Grund dafür, dass der Dienstherr von den durch den [X.] Stabsoffizier erworbenen Kenntnissen eines "Seiteneinsteigers" mit Hochschulstudium länger teilhaben soll als von den gleichen Kenntnissen eines im niedrigsten Mannschaftsdienstgrad eingetretenen Offizieranwärters, ist nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es - wie der Antragsteller vorträgt - für die Forderung nach einer Restdienstzeit für "Seiteneinsteiger" als Voraussetzung für ihre Zulassung zum [X.] Stabsoffizier einer normativen Grundlage durch oder aufgrund eines Gesetzes bedarf (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - Rn. 19 ff: für die - hier nicht in Rede stehende - Zulassung zum Laufbahnaufstieg).

4. [X.] beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Meta

1 WB 28/18

21.11.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 1 WBO, § 17 Abs 3 S 1 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 26 SLV, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 1 WB 28/18 (REWIS RS 2019, 1285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1285

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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