Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.09.2020, Az. 1 WB 56/19

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2020, 4175

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Gegenstand

Auswahl für die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN)


Leitsatz

1. Die Auswahl für die Zulassung zum Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN) unterliegt nicht dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG).

2. Bei der nach Uniformträgerbereichen (Heer, Luftwaffe, Marine) getrennten Auswahl der Teilnehmer am LGAN gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/32 besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Uniformträgerbereichs.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National ([X.]).

2

Der 1982 geborene Antragsteller gehört der [X.] seit Juli 2003 an und ist seit Dezember 2017 Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des [X.]; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2039. Zuletzt wurde er am 12. August 2014 zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Der Antragsteller ist Angehöriger der Teilstreitkraft [X.] und wurde zum Flugabwehrraketenoffizier ausgebildet.

3

...

4

Im Rahmen der [X.] des [X.] wurde der Antragsteller am 22. Januar 2019 für eine Teilnahme am [X.] 2019 mitbetrachtet. Dabei wurde die Eignung des Antragstellers mit dem (höchsten) Eignungsgrad "besonders geeignet" festgestellt. Seine Teilnahme am [X.] wurde jedoch wegen der bereits verfügten Verwendung als Staffelchef bis zur [X.] 2022 zurückgestellt. Hierüber wurde der Antragsteller im Rahmen eines Personalentwicklungsgesprächs am 6. März 2019 sowie mit Schreiben des [X.] vom 16. April 2019, ausgehändigt am 8. Mai 2019, informiert.

5

Mit Schreiben vom 5. April 2019 und vom 21. Mai 2019 erhob der Antragsteller Beschwerde dagegen, dass er nicht zum [X.] 2019 zugelassen worden sei. Er sei im Auswahlverfahren nicht ganzheitlich vorgestellt und nur verkürzt beschrieben worden. Ihm dränge sich der Eindruck auf, dass bewusst nur Ausschnitte seiner Person dargestellt worden seien, um seine Zurückstellung vom [X.] zu erreichen. Die Zurückstellung verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG. Zudem weiche das Verfahren der [X.]-Auswahl der [X.] von demjenigen des [X.] ab.

6

Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 wies das [X.] die Beschwerde zurück. Zweifelhaft sei bereits, ob der Grundsatz der Bestenauslese auf die Auswahl zum [X.] anzuwenden sei. Die Entscheidung zur Zurückstellung vom [X.] 2019 sei jedenfalls ermessensfehlerfrei ergangen und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Ihm sei im ersten Verfahrensschritt zwar der Eignungsgrad "besonders geeignet" zuerkannt worden. Seine Zurückstellung sei jedoch im Hinblick auf die bereits verfügte Versetzung als Staffelchef erfolgt. Dies sei erforderlich, um ihm die förderliche Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten als Einheitsführer zu ermöglichen und um den Personalbedarf an [X.] im Werdegang Flugabwehrraketen zu decken. Die Vorgehensweise entspreche der geltenden Erlasslage und ständiger Verwaltungspraxis. Sie verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil auch alle anderen Offiziere des Werdegangs Flugabwehrraketen, die im Jahr 2018 ihren Basislehrgang für Stabsoffiziere absolviert hätten und für eine Verwendung als Staffelchef ausgewählt worden seien, vom [X.] 2019 zurückgestellt worden seien. Es bestehe auch keine Ungleichbehandlung zwischen den Teilstreitkräften.

7

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 2019 die Entscheidung des [X.] beantragt. Das [X.] hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 14. August 2019 dem Senat vorgelegt.

8

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Seine gegenwärtigen gesundheitlichen Einschränkungen würden jedenfalls beim nächstfolgenden [X.] nicht mehr vorliegen. Auch wenn er deswegen nicht am [X.] 2019 teilnehmen könne, sei keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Es gehe ihm darum, dass ihm zugleich mit der Zurückstellung die Teilnahme an einem der nachfolgenden [X.] ermöglicht werde. Die vorgesehene Verwendung als Staffelchef sei keineswegs förderlich, weil im Bereich der [X.] eine solche Vorverwendung keine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am [X.] und für das weitere Fortkommen sei. Die Zurückstellung sei bei [X.]nuniformträgern auch keine Zurückstellung im eigentlichen Sinn; vielmehr werde das Auswahlverfahren mit der Zurückstellung abgeschlossen. Zu einem späteren Zeitpunkt, in seinem Falle im Jahre 2022, finde mit anderen Mitbewerbern eine komplett neue Betrachtung anhand der dann aktuellen Beurteilungen statt. Das bedeute, dass seine derzeitige Platzierung an erster Stelle der Auswahlreihung und seine derzeitige sehr gute Beurteilung im Auswahljahr 2022 im Wesentlichen wertlos seien. Er gehe davon aus, dass seine Beurteilung 2022 schlechter ausfallen und er deshalb nicht zum [X.] zugelassen werde. Durch diese Verfahrensweise werde die Chancengleichheit mit [X.]uniformträgern verletzt. Ein [X.]uniformträger nehme ohne erneute Betrachtung am [X.] teil, weil er bereits bei der Zurückstellung für den [X.] eines Folgejahres eingeplant werde. Der zurückgestellte [X.]uniformträger durchlaufe mithin das Auswahlverfahren nur einmal, der zurückgestellte [X.]nuniformträger dagegen zweimal, wobei er sich im zweiten Verfahren auf einer vollständig anderen Grundlage neu qualifizieren müsse. Auf diese Weise werde bei der [X.] der Grundsatz der Bestenauslese ausgehebelt, weil bestehende Ranglistenplätze durch zwischengeschaltete Verwendungsentscheidungen unerheblich würden.

9

Der Antragsteller beantragt,

seine Zurückstellung von der Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National mit Bescheid vom 16. April 2019 in Gestalt des [X.] vom 2. Juli 2019 aufzuheben und

das [X.] [X.] zu verpflichten, über seine Zulassung zum Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verweist auf die Gründe des [X.] und führt ergänzend aus:

Der Antrag, den Antragsteller für den nächstfolgenden [X.] zuzulassen, sei unzulässig. Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich die Teilnahme am [X.] 2019 bzw. die Zurückstellung hiervon. Insoweit habe sich der Rechtsstreit durch Zeitablauf erledigt. Zudem hätte der Antragsteller am [X.] 2019 bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können.

Die Zurückstellung des Antragstellers sei dienstlich gerechtfertigt. Die Verwendung als Staffelchef auf einem nach [X.]/[X.] dotierten Dienstposten sei förderlich. Der Antragsteller habe bisher keinen Dienstposten mit einer Disziplinar- oder [X.] innegehabt, was ihm nunmehr ermöglicht werden solle. Eine Verwendung als Einheitsführer sei zudem Voraussetzung für eine Verwendung als Kommandeur eines Verbandes oder Großverbandes. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Vergleich zu [X.]uniformträgern sei nicht gegeben. Die Ergänzungsbedarfe der [X.] würden getrennt voneinander ermittelt und gedeckt. Die uniformträgerbereichsgebundene Betrachtung und Kontingentierung von Lehrgangsplätzen unterfalle dem Organisationsermessen des Dienstherrn und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Für 2019 habe der Bedarf im Bereich der [X.] 26 Offiziere und im Bereich des [X.] 40 Offiziere betragen. Für die Auswahl zur Deckung dieses Bedarfs würden nach [X.]n getrennte Konferenzen durchgeführt. Dabei entschieden mit dem jeweiligen [X.] unterschiedliche Entscheidungsträger über die Zulassung. Da die Offiziere des [X.] und der [X.] in getrennten Konferenzen beraten und ausgewählt würden, träten sie nicht in Konkurrenz zueinander; die Auswahl eines [X.]uniformträgers zulasten des Antragstellers oder eines anderen [X.]nuniformträgers sei nicht möglich. Es gebe auch keine teilstreitkraftübergreifenden Eignungsreihenfolgen. Das Heer decke seinen Bedarf an Generalstabsoffizieren ausschließlich mit [X.]uniformträgern, die [X.] ausschließlich mit [X.]nuniformträgern.

Im Zeitraum von 2014 bis 2020 sei bei den [X.]en für [X.]uniformträger die Auswahl in einem sog. Splittingverfahren durchgeführt worden, bei dem die Auswahl über mehrere Jahre gestreckt wurde und sowohl Teilnehmer für den aktuellen [X.] als auch für [X.] der Folgejahre zugelassen wurden. Hierbei handele es sich nicht um Zurückstellungsentscheidungen, sondern um eine temporär geänderte [X.], die ihre Ursache in der besoldungstechnischen Umstellung der [X.] im Heer von [X.] auf [X.] habe. Die Abweichung sei erforderlich geworden, um einerseits den durch die Umstellung entstandenen erhöhten Bedarf an Stabsoffizieren zu decken und andererseits ein Fehl an Generalstabsoffizieren zu vermeiden. Auswirkungen auf [X.]nuniformträger wie den Antragsteller habe die Abweichung nicht.

In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat das [X.] eine tabellarische Übersicht über die Zulassungen zum [X.] im [X.] für die [X.] 2014 bis 2020 vorgelegt. Zur Bedeutung des [X.] für das dienstliche Fortkommen hat es auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass von 2010 bis 2020 234 Offiziere zu einem Dienstgrad der Besoldungsgruppe [X.] (Brigadegeneral) ernannt worden seien; davon hätten 32 Offiziere nicht am [X.] teilgenommen. Aktuell (31. August 2020) verfüge der Geschäftsbereich des [X.] über 225 Offiziere mit einem Dienstgrad der Besoldungsgruppe [X.] und höher, von denen 21 Offiziere nicht den [X.] absolviert hätten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag, das [X.] unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, über die Zulassung des Antragstellers zum Lehrgang [X.] National ([X.]) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist zulässig.

a) Das Verpflichtungsbegehren ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass eine Teilnahme des Antragstellers am [X.] 2019 nicht mehr möglich ist. Der Rechtsstreit hat sich hierdurch nicht in der Hauptsache erledigt; der Antragsteller musste deshalb auch nicht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]O) übergehen, um das Verfahren weiter zu betreiben.

Zwar ging es dem Antragsteller mit seiner Beschwerde, die für den Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens bestimmend ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 [X.] 47.15 - juris Rn. 16), ursprünglich um die Teilnahme am [X.] 2019. Nachdem dies schon wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht kommt, zielt sein Begehren darauf, stattdessen zu dem für ihn [X.] [X.] 2020 oder eines Folgejahres, zugelassen zu werden. Darin liegt keine Antragsänderung (im Sinne von § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 91 VwGO), die im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässig wäre (stRspr, vgl. insb. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 [X.] 59.13 - [X.] 450.1 § 23a [X.]O Nr. 2 Rn. 29 ff.).

Nach der Vorschrift des § 264 Nr. 3 ZPO, die gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar ist, ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des [X.] statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller hat sein Rechtsschutzbegehren an eine später, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Veränderung - die durch Zeitablauf eingetretene Unmöglichkeit der Teilnahme am [X.] 2019 - angepasst; die Teilnahme am [X.] [X.] tritt insoweit gleichsam als stellvertretendes commodum an die Stelle der unmöglich gewordenen Teilnahme am [X.] 2019. Der Antragsteller hat dabei den ursprünglichen Klagegrund nicht geändert oder ausgewechselt; er stützt sein Begehren weiterhin gerade auf seine Rechtsposition im gegenständlichen Auswahlverfahren 2019 und macht nicht etwa mögliche Ansprüche aus späteren Auswahlverfahren geltend.

b) Der Antragsteller ist antragsbefugt.

aa) Allerdings kann er sein Begehren, zum [X.] zugelassen zu werden, nicht auf den verfassungs- und einfachgesetzlich verankerten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) und den aus diesem Grundsatz folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch stützen (zuletzt offengelassen in [X.], Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 [X.] 47.15 - juris Rn. 31 f.).

Zwar handelt es sich bei dem [X.] um eine für das dienstliche Fortkommen des Soldaten zweifellos besonders förderliche Ausbildung. Die Förderlichkeit einer dienstlichen Maßnahme begründet für sich genommen jedoch noch nicht die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Bestenauslese. Der Grundsatz der Bestenauslese bezieht sich im Ausgangspunkt auf statusrechtliche Entscheidungen, wie die Einstellung in den Dienst, die Beförderung in ein höheres Statusamt oder einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in eine höher dotierte Planstelle. Die Erweiterung der Reichweite des Leistungsprinzips über statusrechtliche Entscheidungen hinaus auf [X.], wie sie § 3 Abs. 1 SG vorsieht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der Praxis der [X.] die Entscheidung über die höherwertige Verwendung der Entscheidung über eine entsprechende Beförderung in ein höheres Statusamt (Dienstgrad) vorangeht und die nachfolgende statusrechtliche Entscheidung wesentlich vorherbestimmt; umgekehrt folgt hieraus, dass sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der [X.] auf Entscheidungen über höherwertige Verwendungen - wie z.B. die Auswahl für einen höher dotierten Dienstposten oder die Zulassung zu einer höherwertigen Laufbahn - beschränkt, weil nur diese die beschriebene Vorwirkung auf nachfolgende Statusentscheidungen aufweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - [X.] 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 m.w.N.).

Der (erfolgreichen) Teilnahme am [X.] kommt eine solche Vorwirkung nicht zu. Die Teilnahme am [X.] ist weder eine notwendige noch eine hinreichende allgemeine Voraussetzung dafür, dass ein Stabsoffizier für höherwertige Dienstposten, insbesondere auf Oberst- oder Generals-/Admiralsebene, in Betracht kommt. Soweit im Einzelfall bei einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines Dienstpostens als Voraussetzung gefordert wird, dass der Bewerber den [X.] absolviert hat, ist dies eine Frage des Anforderungsprofils, das sich hier - wie bei anderen Anforderungskriterien (z.B. Ausbildungen, [X.], [X.]) - aus den auf dem Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben abzuleiten hat. Auch auf den entsprechend codierten Dienstposten des [X.]es dürfen Stabsoffiziere ohne [X.] verwendet werden und werden dies in der Praxis auch. Schließlich bilden der [X.] oder die [X.]/Admirale keine eigene Laufbahn (hierzu bereits [X.], Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - 1 [X.] 151.70 - [X.]E 43, 220 <223> und vom 12. Januar 1977 - 1 [X.] 81.76 - [X.]E 53, 245 <249>); der [X.] stellt demgemäß keine Aufstiegsausbildung dar, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für den Zugang in eine höhere Laufbahn ist (vgl. für das Beamtenrecht [X.], Urteil vom 26. September 2012 - 2 [X.] 74.10 - [X.]E 144, 186 LS 1 und Rn. 18).

Ohne Einfluss auf die rechtliche Bewertung sind die vom [X.] mitgeteilten statistischen Daten, wonach von den in den Jahren 2010 bis 2020 in einen Generals-/Admiralsrang beförderten Offizieren rund 85 % den [X.] absolviert haben und der aktuelle Anteil der Generale/Admirale mit [X.] rund 90 % beträgt. Die Daten ändern nichts daran, dass die Teilnahme am [X.] im Rechtssinne keine Voraussetzung oder Vorentscheidung für eine bestimmte höherwertige Verwendung darstellt und eine nachfolgende Bewährung auf höchstem Niveau nicht ersetzt.

bb) Der Antragsteller kann jedoch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen, dass die das Auswahlverfahren und die Zulassung zum [X.] regelnden Verwaltungsvorschriften, namentlich die Zentrale Dienstvorschrift [X.]/32 über die "Auswahl für die Teilnahme am Lehrgang [X.] National", beachtet werden. Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle; allerdings kann der Soldat nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 [X.] 19.07 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 44 = juris Rn. 23). Gemäß Nr. 302 Satz 1 ZDv [X.]/32 bildet insoweit der Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zwar eine allgemeine Vorgabe; im Einzelnen maßgeblich ist dabei jedoch die konkrete Ausformung dieses Grundsatzes in der durch das [X.] erlassenen Dienstvorschrift und in den sie ausführenden Weisungen.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, auf der Grundlage des Auswahlverfahrens 2019 zu dem für ihn [X.] [X.] der Jahre 2020 oder später zugelassen zu werden. Er kann deshalb auch keine erneute Entscheidung des [X.] [X.] verlangen.

Die Auswahl der militärischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer am [X.] erfolgt - einmal jährlich - in einem Verfahren, das bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres, in dem der [X.] beginnt, abzuschließen ist (Nr. 201 ZDv [X.]/32). Die Auswahlentscheidungen werden dabei durch das [X.] in [X.] getroffen, die durch das [X.] vorbereitet und durchgeführt werden. Auf der Grundlage von Nr. 203 Satz 3 ZDv [X.]/32, die dem [X.] die Regelung der Einzelheiten der Verfahren überträgt, erfolgt die Betrachtung der einbezogenen Offiziere (Nr. 202 ZDv [X.]/32) getrennt nach [X.] ([X.], [X.], [X.]) in [X.] unter dem Vorsitz des für den jeweiligen [X.] zuständigen Unterabteilungsleiters (siehe [X.]. a der Abteilungsweisung BAPersBw AL III Az 16-30-00 vom 21. August 2018 sowie die Umsetzung für den [X.] [X.] in der Weisung [X.] vom 13. Dezember 2018).

a) Der Antragsteller hat im Rahmen der Betrachtung in seinem [X.] [X.] keinen Anspruch auf Zulassung zu einem [X.] der Jahre 2020 oder später.

Die Vorschrift der Nr. 201 ZDv [X.]/32 wird im [X.] [X.] - ebenso wie im [X.] [X.] und bis 2014 auch im [X.] [X.] - in ständiger Praxis in der Weise vollzogen, dass positive Auswahlentscheidungen (Zulassungen) nur zu dem [X.] des jeweiligen Auswahljahres und nicht zu [X.] von Folgejahren ausgesprochen werden. Im Rahmen des hier gegenständlichen Auswahlverfahrens 2019 kann der Antragsteller deshalb unter dem Blickwinkel der gleichmäßigen Anwendung der Verwaltungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 GG) nur einen Anspruch auf Zulassung zum [X.] 2019, nicht aber zu den [X.] 2020 und später geltend machen.

Der Antragsteller kann auch aus seiner Zurückstellung bis 2022 keine Zulassung oder Zusicherung einer künftigen Zulassung (§ 38 VwVfG) zum [X.] 2022 herleiten. Nr. 306 Satz 1 ZDv [X.]/32 definiert die Zurückstellung als Entscheidung des Vorsitzenden der [X.], dass ein Offizier zu einem späteren Zeitpunkt erneut in die Auswahl einbezogen wird. Mit dem Begriff des [X.] wird, wie sich aus Nr. 202 ZDv [X.]/32 ergibt, lediglich der Kreis der Kandidaten bestimmt, die im jeweiligen Auswahlverfahren betrachtet werden; er enthält jedoch kein Element einer (Vor-)Auswahl. Dass mit der Zurückstellung keine Auswahlentscheidung für die Zukunft getroffen wird, zeigt sich auch daran, dass sie nicht nur - wie Falle des Antragstellers - erfolgen kann, um eine angemessene Stehzeit in der derzeitigen Verwendung sicherzustellen (Nr. 308 ZDv [X.]/32), sondern auch dann, wenn sich die Eignung eines Offiziers nicht abschließend beurteilen lässt (Nr. 307 ZDv [X.]/32) und damit bereits der erste Schritt einer Auswahlentscheidung (Nr. 303 ZDv [X.]/32) nicht vollzogen werden kann.

Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass - bezogen auf den jeweils aktuellen [X.] - die Zurückstellung im Ergebnis kaum von einer Nicht-Auswahl oder Ablehnung zu unterscheiden ist. Die begünstigende Wirkung der Zurückstellung liegt nach der Konzeption der Zentralen Dienstvorschrift [X.]/32 im [X.] (nur) darin, dass dem zurückgestellten Offizier - anders als dem einbezogenen, aber ohne Zurückstellung nicht ausgewählten Kandidaten - eine zweite Möglichkeit der Teilnahme an einem künftigen Auswahlverfahren eröffnet wird (Nr. 202 Punkt 2 ZDv [X.]/32); denn die Betrachtung in der Auswahl zum [X.] ist grundsätzlich [X.], nämlich im unmittelbaren [X.] an die erfolgreiche Teilnahme am Basislehrgang Stabsoffizier, vorgesehen (Nr. 202 ZDv [X.]/32; zur Zulässigkeit der Begrenzung auf nur eine Möglichkeit der Teilnahme vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 [X.] 47.15 - juris Rn. 30 ff.). Eine weitere begünstigende Wirkung der Zurückstellung kann im Einzelfall darin liegen, dass der festgestellte Eignungsgrad grundsätzlich erhalten bleibt (Nr. 308 Satz 2 ZDv [X.]/32).

b) Der Antragsteller hat auch unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung mit [X.]esuniformträgern (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Zulassung zum [X.] 2020 oder später.

aa) Allerdings macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass in den [X.] für den [X.] [X.] Zulassungen auch zu künftigen [X.] ("Auswahl für die Zukunft") erfolgen.

Abweichend von der genannten ständigen Praxis in den [X.] [X.] und [X.] und der bis dahin auch im [X.] geübten Praxis, Zulassungen nur zum [X.] des jeweiligen Auswahljahres auszusprechen, werden im [X.] [X.] auf der Grundlage einer Weisung des Kommandos [X.] vom 1. Juli 2013 seit dem Auswahlverfahren für 2014 Offiziere auch zu [X.] von Folgejahren verbindlich zugelassen. Das [X.] hat erklärt, dass diese "temporär geänderte [X.]" zukünftig wieder beendet und auch im [X.] [X.] zu dem ursprünglichen Modell zurückgekehrt werden solle. Grund für die Änderung der [X.] sei die damalige Heraufdotierung der [X.] im [X.] von [X.] auf [X.] gewesen. Ohne Modifizierung des Auswahlverfahrens hätte diese [X.] dazu geführt, dass entweder Offiziere ohne Erfahrungen als Einheitsführer am [X.] teilgenommen hätten, oder aber, dass für einen gewissen Zeitraum keine [X.]esoffiziere zum [X.] ausgewählt worden wären, bis die ersten Majore nach dem Durchlaufen ihrer Einheitsführerverwendung für die Teilnahme am [X.] zur Verfügung gestanden hätten. Diese Folgen habe man durch eine zeitlich gestaffelte [X.] abmildern wollen.

bb) Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich diese - inzwischen über sieben Auswahljahre erstreckende und nach den übermittelten Zahlenangaben tendenziell eher ausgeweitete als zurückgeführte - Praxis im [X.] noch als Übergangslösung rechtfertigen lässt. Zweifel daran weckt etwa auch Nr. 5005 der Bereichsvorschrift [X.]1-1340/0-1300 über den "Verwendungsaufbau der Offiziere des Truppendienstes im [X.] [X.]", wonach die für die Teilnahme am [X.] bestimmten Offiziere grundsätzlich im [X.] an die [X.] auf eine Einheitsführerverwendung geführt werden, was auf eine Perpetuierung der "temporär geänderten [X.]" hindeutet.

Unabhängig davon ist jedoch das auf einer strikten Trennung der [X.]e beruhende Auswahlsystem von dem Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 [X.] 8.18 - [X.]E 164, 290 Rn. 33 ff.) und durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt. Der Antragsteller kann deshalb Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nur innerhalb seines [X.]s [X.], nicht aber über die Grenzen seines [X.]s hinweg verlangen.

Ungeachtet einer möglicherweise zunehmenden streitkräftegemeinsamen Ausrichtung bildet die Zugehörigkeit zu einem [X.] nach wie vor einen wesentlichen Faktor für die Personalführung und für die Verwendungsplanung und den Verwendungsaufbau der Soldaten, der deshalb auch zur organisatorischen Gliederung eines Auswahlverfahrens eingesetzt werden darf. Speziell auf den [X.] bezogen hat das [X.] plausibel dargelegt, dass die uniformträgerbereichsgebundene Kontingentierung der Lehrgangsplätze auch in der Verschiedenartigkeit der zukünftigen Aufgaben als Generalstabsoffizier begründet ist. Dies spiegelt sich in den - zu den gemeinsamen Anteilen des [X.] hinzutretenden - uniformträgerbereichsspezifischen Ausbildungseinheiten (so z.B. in den [X.] 1 bis 11, 53 bis 55 und 59 bis 66) wieder, die nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung rund ein Drittel der effektiven Lehrgangszeit ausmachen.

Das Prinzip der Auswahl getrennt nach [X.] ist auch - beginnend mit der Bedarfsermittlung bis zur konkreten Zulassungsentscheidung - konsequent umgesetzt. Der Bedarf und das entsprechende Kontingent an Lehrgangsteilnehmern werden für jedes Auswahljahr nach [X.] getrennt festgestellt. Die Betrachtung der in das Auswahlverfahren einbezogenen Offiziere erfolgt - wiederum nach [X.] getrennt - in [X.] unter dem Vorsitz des für den jeweiligen [X.] zuständigen Unterabteilungsleiters (siehe oben II.2. vor a). [X.]n und Auswahllisten (Zulassungen, Ersatzkandidaten, Zurückstellungen), wie sie dem Senat für die [X.] vorliegen, enthalten ausschließlich Offiziere des jeweiligen [X.]s. Im Ergebnis erfolgt damit die Bedarfsdeckung strikt innerhalb des jeweiligen Kontingents und ohne Interdependenzen zwischen den [X.].

Folge der strikt durchgeführten Trennung nach [X.] ist, dass [X.] zwischen den Kandidaten nur innerhalb des jeweiligen [X.]s bestehen; es ist organisatorisch ausgeschlossen, dass Auswahlentscheidungen in einem [X.] sich zugunsten oder zulasten von Kandidaten in einem anderen [X.] auswirken. Der Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend den die Zulassung zum Lehrgang regelnden Verwaltungsvorschriften (oben [X.]) ist deshalb auf die Konkurrenz und die Auswahl innerhalb des jeweiligen [X.]s begrenzt. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich damit insbesondere von dem vom Senat beanstandeten Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 [X.] 8.18 - [X.]E 164, 290), das der Antragsteller als Parallele heranzieht. Denn dort erfolgte die Auswahl zwar ebenfalls nach bestimmten Übernahmequoten für die jeweilige Teilstreitkraft bzw. den jeweiligen [X.], jedoch auf der Grundlage einer einheitlichen (teilstreitkrafts- bzw. uniformträgerbereichsübergreifenden) [X.]; der Antragsteller des dortigen Verfahrens konnte deshalb mit Erfolg geltend machen, dass unterschiedliche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe zwischen den Teilstreitkräften bzw. [X.], die die Auswahl beeinflussten, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzten.

3. Die Zurückstellung des Antragstellers bis 2022 zur erneuten Betrachtung in einer [X.] bleibt von dem vorliegenden Beschluss unberührt.

Meta

1 WB 56/19

30.09.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 SG, § 91 VwGO, § 264 Nr 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.09.2020, Az. 1 WB 56/19 (REWIS RS 2020, 4175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4175

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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