Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 2 StR 512/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7282

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270717B2STR512.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 512/16
vom
27. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat gemäß §
356a [X.] am 27.
Juli 2017 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des
Verurteilten vom 21. Juli 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2017 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Gründe:
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2016 als unbegründet verworfen. Mit [X.] vom 21. Juli 2017, beim [X.] eingegangen am 24. Juli 2017, erhebt die Verteidigerin des Verurteilten ohne jede Begründung die Anhörungs-rüge.
2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Zwar ist es [X.] unschädlich, dass dem Vorbringen der Anhörungsrüge nicht zu [X.] ist, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtli-chen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dem Verurteilten ein Abdruck der Entscheidung des Senats am 17.
Juli 2017 ausgehändigt worden ist. Damit ist die Wochenfrist, innerhalb derer die Anhö-rungsrüge zu erheben ist, gewahrt. Die Unzulässigkeit der Rüge ergibt sich [X.] aus dem Umstand, dass sie keine Begründung für den behaupteten Ge-hörsverstoß enthält (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
356a Rn.
7).

1
2
-
3
-
3. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entschei-dung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder des-sen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger entscheidungs-erheblicher Weise verletzt.
4. [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 [X.] ([X.], Beschluss vom 22. Juli 2016

1
StR 579/15, [X.], 351).
Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Grube
3
4

Meta

2 StR 512/16

27.07.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 2 StR 512/16 (REWIS RS 2017, 7282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7282

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2 StR 512/16

3 StR 70/11

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