Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. I ZB 104/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15437

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:180118BIZB104.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 104/17
vom
18. Januar 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
16. Zivilsenat -
vom 2.
November
2017 wird auf Kos-ten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:
I. Die Antragstellerin
begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Fördermaßnahme durch den Beklagten. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das [X.] drei Monate später ebenfalls zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde dagegen hat der Einzelrichter am [X.] ebenso zurückgewiesen wie eine nachfol-gende Anhörungsrüge. Mit einem einen Tag vor der Entscheidung des Einzel-richters über die Anhörungsrüge eingegangenen [X.] hat die Antragstellerin den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das [X.] hat das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 16.
November 2017.

1
-
3
-
II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestim-mung scheidet aus, weil §
46 Abs.
2 ZPO als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde vorsieht (vgl. [X.],
Beschluss vom 30. Oktober 2014

IX
ZB
69/14, juris Rn.
1). Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde auch nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
November 2017 -
I [X.], juris Rn.
2).

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

III. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist auch nicht als sofortige Beschwerde gemäß §
46 Abs.
2 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist nach §
567 Abs.
1 ZPO nur gegen dort näher bezeichnete Entscheidungen der Amtsgerichte und [X.]e eröffnet; das gilt auch für Beschlüsse nach §
46 Abs.
1 ZPO. Der Beschluss des [X.]s ist daher nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294).

2
3
4
-
4
-
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Koch
Schaffert
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2017
-
4 O 50/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.11.2017
-
16 W 53/17 -

5

Meta

I ZB 104/17

18.01.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. I ZB 104/17 (REWIS RS 2018, 15437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15437

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I ZB 73/17

16 W 53/17

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