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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318BIZB8.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/18
vom
20. März 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 20.
März 2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
7.
Zivilsenats -
vom 31.
Januar
2018 (7
W
3/18) wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Antragstellerin
begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der ablehnenden Entscheidung des Vergabeausschusses der Antragsgegnerin
über ihren Antrag auf Bewilligung eines Postdoc-Stipendiums im Rahmen eines Projektförderungsprogramms. Das Amtsgericht hat
den Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Im nachfolgenden [X.] hat die Antragstellerin die Einzelrichterin der [X.] des [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die [X.] hat das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin [X.]. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das [X.] nicht abgeholfen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde als unzuläs-sig verworfen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit
ihrer Rechtsbe-schwerde vom 10.
Februar 2018.
1
-
3
-
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den an-gefochtenen Beschluss des [X.]s ist nicht gegeben. Es liegt we-der ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) vor noch hat das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. [X.],
Beschluss vom 16.
November 2017 -
I [X.], juris Rn.
2). Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist die Antragstellerin mit Schreiben des [X.] vom 21. Februar 2018 hingewiesen worden.
Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78
Abs.
1
Satz
3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung
von Verfahrensgrund-rechten statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März
2002
-
IX
ZB
11/02, [X.]Z 150, 133; Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
I ZA 18/10, [X.], 120).
2
3
4
-
4
-
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
Koch
Schaffert
[X.]
[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2017 -
1 [X.]/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 31.01.2018 -
7
W 3/18
(Abl)
(10
W 52/17
(Abl))
-
5
Meta
20.03.2018
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. I ZB 8/18 (REWIS RS 2018, 12108)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12108
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.