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PDF anzeigen [X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 65/01 vom 11. Oktober 2004 In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] so-wie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 11. Oktober 2004
beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 • (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
[X.]
Der 1951 geborene Antragsteller wurde 1976 als Rechtsbeistand im [X.]e-zirk des [X.] zugelassen und 1980 in die [X.]aufgenommen. Durch Verfügung vom 25. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft des Antragstellers in der [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls [X.]. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.] gerichtet. Während des laufenden [X.]eschwerdeverfahrens hat die [X.] mit [X.]escheid vom 17. Juni 2004 den [X.] aufgehoben, - 3 - nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hat. [X.]eide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
I[X.]
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a [X.] nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des [X.] des [X.]escheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben. Der Antragsteller war seinerzeit nicht in der Lage, auch nur kleinere Forderun-gen zu begleichen.
Deppert [X.]asdorf Ganter Ernemann
Salditt Kieserling [X.]
Meta
11.10.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. AnwZ (B) 65/01 (REWIS RS 2004, 1252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1252
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