Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. AnwZ (B) 65/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 1252

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 65/01 vom 11. Oktober 2004 In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] so-wie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 11. Oktober 2004

beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 • (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der 1951 geborene Antragsteller wurde 1976 als Rechtsbeistand im [X.]e-zirk des [X.] zugelassen und 1980 in die [X.]aufgenommen. Durch Verfügung vom 25. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft des Antragstellers in der [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls [X.]. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.] gerichtet. Während des laufenden [X.]eschwerdeverfahrens hat die [X.] mit [X.]escheid vom 17. Juni 2004 den [X.] aufgehoben, - 3 - nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hat. [X.]eide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

I[X.]

Danach war in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a [X.] nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des [X.] des [X.]escheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben. Der Antragsteller war seinerzeit nicht in der Lage, auch nur kleinere Forderun-gen zu begleichen.

Deppert [X.]asdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 65/01

11.10.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. AnwZ (B) 65/01 (REWIS RS 2004, 1252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1252

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.