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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 22/04 vom 4. November 2004 in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.], [X.] und die [X.] am 4. November 2004 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfah-ren entstandenen notwenigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller war seit 1984 als Rechtsanwalt beim [X.]
und [X.]zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO mit [X.]escheid vom 12. Dezember 2002 widerru-fen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß vom 23. Juni 2003 zurückgewiesen. [X.] richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.
Mit [X.]estandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzug betreffende [X.] -
trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - erledigt; [X.] und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
[X.][X.]asdorf
Ganter [X.]
Salditt
Kieserling Kappelhoff
Meta
04.11.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. AnwZ (B) 22/04 (REWIS RS 2004, 911)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 911
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