Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. AnwZ (B) 22/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 911

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 22/04 vom 4. November 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.], [X.] und die [X.] am 4. November 2004 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfah-ren entstandenen notwenigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller war seit 1984 als Rechtsanwalt beim [X.]

und [X.]zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO mit [X.]escheid vom 12. Dezember 2002 widerru-fen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß vom 23. Juni 2003 zurückgewiesen. [X.] richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.

Mit [X.]estandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzug betreffende [X.] -

trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - erledigt; [X.] und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

[X.][X.]asdorf

Ganter [X.]

Salditt

Kieserling Kappelhoff

Meta

AnwZ (B) 22/04

04.11.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. AnwZ (B) 22/04 (REWIS RS 2004, 911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 911

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.