Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 71/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 1135

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[X.][X.] ([X.]) 71/03
vom 18. Oktober 2004 in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des [X.] Senats des [X.]es [X.]aden-[X.] vom 12. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Der Antragsteller wurde am 6. August 1976 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls.
Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.] - lers, der - ebenso wie die Antragsgegnerin - auf mündliche Verhandlung ver-zichtet hat. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller wurde vor Erlaß der Widerrufsverfügung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]eingetragen, nachdem er am 26. August 2002 wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte [X.]aden-[X.] in Höhe von 4.870,33 • die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, daß die Forderung des Versorgungswerks [X.]aden-- 4 - [X.] in nahezu unveränderter Höhe fortbesteht und gegen ihn noch weitere Forderungen in Höhe von über 10.000 • bestehen.
b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden [X.] seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen.
Gegen den Antragsteller wird zudem nach Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 19. April 2004 zwischenzeitlich wegen einer weiteren Forderung in Höhe von 21.095,86 • die Zwangsvollstreckung betrieben. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht - wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 2004 unwidersprochen vorgetragen hat - nach wie vor fort, so daß der Vermögensverfall des Antragstellers weiterhin gesetzlich ver- - 5 - mutet wird. Ebenso ist nicht ersichtlich, daß ungeachtet des fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der [X.] nicht mehr gegeben ist.

[X.][X.]asdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 71/03

18.10.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 71/03 (REWIS RS 2004, 1135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1135

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