Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 72/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 1136

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[X.][X.] ([X.]) 72/03
vom 18. Oktober 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

- 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.]

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des [X.] Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom
8. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.] - 3 -

Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt beim [X.]und [X.]

, seit 1984 auch beim [X.]zugelassen. Mit [X.]escheid vom 5. Dezember 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Der [X.] hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO); es hat jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.] 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Ist der Rechtsanwalt im [X.] -

verzeichnis eingetragen (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO), wird ein Vermögens-verfall vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO).

Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfü-gung erfüllt. Das [X.] hat am 24. August 2001 gegen den [X.] in der [X.] 2398/01 Haftbefehl zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Seither ist der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Der Vermögensverfall indiziert, daß die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Daß dies in seinem Falle anders war, hatte der Antragsteller nicht dargetan.

2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl. [X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht festzustellen.

Die finanzielle Lage des Antragstellers hat sich im Gegenteil eher ver-schärft. Er hat am 30. Dezember 2002 in vier Sachen (2 M 2600/02, 2 M 2601/02, 2 M 2602/02, 2 M 2810/02) die eidesstattliche Versicherung ab-gegeben und ist aufgrund dessen im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Im übrigen hat der Antragsteller weder seine sofortige [X.]eschwerde [X.] noch - trotz Hinweises, daß er eine nachträgliche wirtschaftliche Kon-solidierung darzulegen und zu belegen hätte - eine aktuelle Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse vorgelegt. Schon dies verbietet die Annahme, der [X.] habe nunmehr seine Vermögensverhältnisse geordnet. - 5 -

[X.][X.]asdorf

[X.]Ernemann

Salditt Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 72/03

18.10.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 72/03 (REWIS RS 2004, 1136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1136

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