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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 73/03
vom 18. Oktober 2004 in dem Verfahren
gegen
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] [X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Der Antragsteller war nach Ablegung der [X.] zunächst im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsge-richts für das Land [X.]. an den Verwaltungsgerichten [X.]und [X.]als [X.] auf Probe tätig. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2001 schied er aus dem [X.]dienst aus. Am 30. August 2002 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit [X.]escheid vom 24. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7 Nr. 5 [X.]RAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 hat der Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin seinen [X.] 3 - lassungsantrag zurückgenommen. [X.]eide Seiten haben die Hauptsache für er-ledigt erklärt.
I[X.] Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a [X.] nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem [X.] aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.
[X.][X.]asdorf
[X.]
Salditt Kieserling [X.]
Meta
18.10.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 73/03 (REWIS RS 2004, 1123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1123
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