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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Eick und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss der Zivilkammer 29 des [X.] vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. [X.]: 393,90 • Gründe: [X.] Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß auf Zahlung von 17.806,62 • nebst Zinsen verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits aufer-legt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das [X.] auf Antrag der Kläge-rin u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß [X.] Nr. 3100 in Höhe von 787,80 • und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 2.355,95 • festge-setzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte 1 - 3 - geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der [X.] 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 in Höhe von 393,90 • vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in derselben Angelegenheit be-reits außergerichtlich tätig gewesen sei. Deshalb habe die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der hälftigen durch die vorgerichtliche Tätigkeit entstande-nen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und die begehrte Anrechnung vorge-nommen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin, die ihren Antrag weiterverfolgt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 [X.] ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälf-tige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] hat nicht zu erfolgen. 3 1. Die Entscheidung des [X.] entspricht der Rechtspre-chung des [X.] bis zur Einführung des § 15a [X.] durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der [X.] sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]I ZB 57/07, [X.], 1323). 4 Nach Inkrafttreten des § 15a [X.] vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des [X.] teilweise unter Aufgabe ihrer [X.] - 4 - rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a [X.] lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist ([X.], Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. [X.] - [X.]/07, [X.], 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.]I ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für [X.] vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 [X.] genannten [X.] statt. Der [X.]. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XI[X.] Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 ([X.]/07, aaO). 2. Die Rechtsbeschwerde rügt demnach zu Recht, dass das Beschwer-degericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]s abgeändert und die Verfahrensgebühr nach [X.] Nr. 3100 um 393,90 • gekürzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), war der Beschluss des [X.] aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7 [X.] [X.] [X.] Eick
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2009 - 329 O 420/08 - O[X.], Entscheidung vom 17.09.2009 - 4 W 203/09 -
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28.10.2010
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. VII ZB 106/09 (REWIS RS 2010, 1888)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1888
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 55/09 (Bundesgerichtshof)
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Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen