Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. VII ZB 55/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1830

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 55/09
vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Eick und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 25. [X.] wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. [X.]: 406,86 • Gründe: [X.] Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von [X.] in [X.] genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungs-verfahren hat das [X.] auf Antrag des Beklagten unter anderem eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß [X.] Nr. 3100 in Höhe von 683,80 • und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.671,95 • festgesetzt. Mit 1 - 3 - der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend [X.], auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 in Höhe von 341,90 • vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in derselben Angelegenheit bereits au-ßergerichtlich tätig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Be-schwerde in diesem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, der seinen Antrag auf Festset-zung der unverminderten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß [X.] Nr. 3100 ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälf-tige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Ge-schäftsgebühr nach [X.] Nr. 2300 hat nicht zu erfolgen. 3 1. Die Entscheidung des [X.] entspricht der Rechtspre-chung des [X.] bis zur Einführung des § 15a [X.] durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der [X.] sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]I ZB 57/07, [X.], 1323). 4 Nach Inkrafttreten des § 15a [X.] vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des [X.] teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a [X.] lediglich eine 5 - 4 - Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist ([X.], Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. [X.] - [X.]/07, [X.], 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.]I ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für [X.] vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 [X.] genannten [X.] statt. Der [X.]. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XI[X.] Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 ([X.]/07, aaO). 2. Die Rechtsbeschwerde rügt demnach zu Recht, dass das Beschwer-degericht den [X.] des [X.]s abgeändert und die Verfahrensgebühr nach [X.] Nr. 3100 um 341,90 • netto gekürzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), war der Be-schluss des [X.] aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den [X.] zurückzuweisen. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7 [X.] [X.] [X.] Eick

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2008 - 15 O 38/08 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 5 W 42/09-K6 -

Meta

VII ZB 55/09

28.10.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. VII ZB 55/09 (REWIS RS 2010, 1830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1830

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VII ZB 55/09

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