Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2010, Az. VII ZB 55/09

7. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1908

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2009 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

[X.]: 406,86 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von [X.] in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das [X.] auf Antrag des Beklagten unter anderem eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß [X.] Nr. 3100 in Höhe von 683,80 € und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.671,95 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 in Höhe von 341,90 € vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde in diesem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, der seinen Antrag auf Festsetzung der unverminderten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

3

Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß [X.] Nr. 3100 ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach [X.] Nr. 2300 hat nicht zu erfolgen.

4

1. Die Entscheidung des [X.] entspricht der Rechtsprechung des [X.] bis zur Einführung des § 15a [X.] durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.], [X.], 1323).

5

Nach Inkrafttreten des § 15a [X.] vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des [X.] teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a [X.] lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist ([X.], Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.], bei juris). Danach findet auch für [X.] vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen statt. Der [X.]. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 ([X.], aaO).

6

2. Die Rechtsbeschwerde rügt demnach zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]s abgeändert und die Verfahrensgebühr nach [X.] Nr. 3100 um 341,90 € netto gekürzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), war der Beschluss des [X.] aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen.

7

3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Kniffka                             Bauner                                   Safari Chabestari

                      Eick                               [X.]

Meta

VII ZB 55/09

28.10.2010

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 3. April 2009, Az: 5 W 42/09 - K6, Beschluss

§ 15a Abs 2 RVG vom 30.07.2009, § 60 Abs 1 RVG, Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2010, Az. VII ZB 55/09 (REWIS RS 2010, 1908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1908

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 55/09 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 99/09 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen


IV ZB 41/09 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen


IV ZB 5/10 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen


V ZB 176/09 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren in Altfällen: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.