Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. VII ZB 116/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1876

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] Nr. 3305 Ist die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß [X.] Nr. 2300 tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vo-rausgegangen, ist bei der Kostenfestsetzung die gemäß [X.] Nr. 3305 ent-standene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auf die gemäß [X.] Nr. 3100 entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang anzurech-nen. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.]/09 - [X.] LG Dresden - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des [X.]. Gegenstandswert: 469,46 • Gründe: Die Kläger haben die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Bauträ-gervertrag in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Beklagte [X.] zur Zahlung von 12.376 • nebst Zinsen sowie von 1.025,30 • vorge-richtliche Anwaltskosten verurteilt. Dem Hauptsacheverfahren ging ein [X.] voraus, in dem dieselben Ansprüche geltend gemacht worden sind. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger die Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung des [X.] im Mahnverfahren, [X.] Nr. 3305, angerechnet. Auf die [X.] für das streitige Verfahren, [X.] Nr. 3100, haben sie die Verfahrens-gebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren nur in Höhe des 2 - 3 - Restes von 0,55 angerechnet. Das [X.] hat statt der insoweit begehrten 893,60 • netto 499,10 • netto festgesetzt. Es hat nach Abzug der anteiligen Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr nach [X.] Nr. 3305 in vollem [X.] auf die Verfahrensgebühr nach [X.] Nr. 3100 angerechnet. Das Be-schwerdegericht hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zu-gelassene Rechtsbeschwerde der Kläger, die ihren Antrag weiterverfolgen. [X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist un-begründet. 3 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass das zwischengeschaltete Mahnverfahren an der Berechnung der Verfahrensgebühr nichts ändere. [X.] die Gebühr nach [X.] Nr. 3305 als auch die nach [X.] Nr. 3100 seien Verfahrensgebühren im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100. Beide würden mithin nach dieser Anrechnungsvorschrift wegen der entstandenen und titulierten außergerichtlichen 1,6-fachen Geschäftsgebühr auf 0,55 bzw. 0,85 reduziert. Auf die verbleibende 0,85-fache Verfahrensgebühr nach [X.] Nr. 3100 sei die verbleibende Verfahrensgebühr für das [X.] anzurechnen. An sich verbleibe demnach rechnerisch insgesamt eine 0,85-fache Verfahrensgebühr aus 12.376 •, mithin 447,10 • netto. Der geringe-re Wert beruhe darauf, dass das [X.] den Gegenstandswert des [X.]s zu Unrecht mit 13.401,30 • angenommen habe. Dies sei für die Be-schwerde aber wegen § 528 Satz 2 ZPO (analog) ohne Belang, nachdem sich dieser Fehler nur zugunsten der Kläger auswirke. Eine Anrechnung der [X.] - 4 - gerichtlichen Geschäftsgebühr habe zu erfolgen, nachdem diese tituliert sei. Aus § 15a [X.] ergebe sich deshalb nichts anderes. 5 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 a) Der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr steht nicht entgegen, dass die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft (vgl. [X.], Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.]I ZB 15/10, in juris). Denn eine Anrechnung hat in den Fällen zu erfolgen, die nunmehr in § 15a Abs. 2 [X.] gesetzlich geregelt sind ([X.], Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], aaO). Nachdem die außer-gerichtliche Geschäftsgebühr voll tituliert worden ist, ist die Anrechnung auch im Verhältnis zu [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (jetzt: § 15a Abs. 2 [X.]. 2 [X.]). b) Auch die [X.] hinsichtlich der im Mahnverfahren ent-standenen Gebühren wirken sich im Verhältnis zu [X.] aus, § 15a Abs. 2 [X.]. 3 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 15a Rn. 23). 7 c) Das Beschwerdegericht hat die Anrechnung im Ergebnis zutreffend vorgenommen. Seine Annahme, das [X.] habe den Gegenstandswert für das Mahnverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren zugunsten der Kläger zu hoch angesetzt, was sich nicht auswirke, ist frei von [X.]. 8 aa) Die Lösung des [X.] entspricht im Ergebnis der herr-schenden Meinung (vgl. [X.], [X.] 2009, 476, [[X.]. 5]; [X.], 9 - 5 - [X.] 2008, 16, 17; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., [X.] Vorb. 3 Rn. 209 f.; [X.], [X.] 2005, 243, 244; [X.] in Festschrift [X.] 2006, [X.], 18 f.; vgl. auch [X.], [X.] 2008, 526, zur vergleichbaren Lage nach vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren). Überwiegend wird die Berechnung der Gebühren im Falle des nach außergerichtlicher Geschäfts-besorgung zunächst im Mahnverfahren und anschließend im Hauptverfahren in derselben Sache tätigen Rechtsanwalts in der Weise vorgenommen, dass auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren die Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 an-gerechnet wird. Die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren wird gemäß [X.] Nr. 3305 in vollem Umfang und nicht - wie die Kläger es beanspruchen - in durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr gekürztem Umfang auf die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im streitigen Ver-fahren angerechnet. [X.]) Gegen diese Anrechnungslösung spricht sich [X.] ([X.]Re-port 2009, 81, 84 f.) aus. Er meint, auf die Verfahrensgebühr im Hauptverfahren nach [X.] Nr. 3100 sei gemäß der Anmerkung zu Nr. 3305 [X.] nur noch die im Mahnverfahren verbleibende Verfahrensgebühr ([X.] Nr. 3305 - ½ [X.] Nr. 2300) anzurechnen. Nur diese sei, nachdem in der [X.] des zeitlichen Entstehens angerechnet werde, zur Anrechnung noch vor-handen. 10 cc) Die herrschende Meinung ist zutreffend. Sie entspricht schon dem Wortlaut der Anrechnungsregelung in [X.] Nr. 3305. Nach diesem ist die zuvor bezeichnete volle Verfahrensgebühr auf einen nachfolgenden [X.] anzurechnen. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass - im Falle einer zuvor erfolgten Anrechnung - nur die verbleibende Gebühr im nach-folgenden Rechtsstreit anzurechnen ist. § 15a [X.] lässt sich vielmehr [X.] - 6 - men, dass die ursprünglich entstandene Gebühr anzurechnen ist. Mit dieser Norm wird klargestellt, dass jede Gebühr unabhängig von ihrer Anrechnung in vollem Umfang entsteht ([X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., Vorb. 3 [X.] Rn. 210). 12 Nur mit diesem Verständnis ist gewährleistet, dass der Sinn der Anmer-kung zu [X.] Nr. 3305 auch dann zum Tragen kommt, wenn eine vorge-richtlich entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Ansonsten entstünde das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis, dass für die Tätigkeit des nach außergerichtlicher Geschäftsbesorgung zunächst im Mahnverfahren und an-schließend im Hauptverfahren tätigen Rechtsanwalts mehr Gebühren festzu-setzen wären, als für die Tätigkeit des Anwalts, der nach außergerichtlicher Ge-schäftsbesorgung direkt das Hauptsacheverfahren betreibt (ebenso Ge-rold/[X.], aaO Rn. 211). - 7 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 13 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 O 1917/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 W 1031/09 -

Meta

VII ZB 116/09

28.10.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. VII ZB 116/09 (REWIS RS 2010, 1876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1876

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VII ZB 116/09

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