Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.12.2014, Az. X B 91/14

10. Senat | REWIS RS 2014, 771

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Gegenstand

Divergenz bei Abweichung des FG-Urteil von einer Entscheidung eines anderen Spruchkörper desselben FG


Leitsatz

NV: Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt auch dann vor, wenn die Entscheidung von einem Urteil eines anderen Spruchkörpers desselben Finanzgerichts abweicht .

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts ([X.]), die sich auf die Streitjahre 2008 bis 2010 bezieht, hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Urteil des 3. Senats des Niedersächsischen [X.] vom 16. Oktober 2012  3 K 10451/11 (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2013, 284) bzw. zum Beschluss des Großen Senats des [X.] ([X.]) vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 ([X.]E 202, 464, [X.], 95) zuzulassen.

2

1. Die Beschwerde der Kläger betrifft nicht das [X.]. Zwar hatten die Kläger neben den Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre 2008 bis 2010 auch den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 angefochten. Insoweit hat das [X.] jedoch ihrem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen. Auch wenn die Kläger sowohl in ihrer Beschwerde- als auch in ihrer Beschwerdebegründungsschrift die Beschwerde nicht ausdrücklich auf die Jahre 2008 bis 2010 beschränkt haben, ist davon auszugehen, dass sie das [X.]-Urteil nur insoweit angreifen wollten, als sie mit ihrem Klageantrag im finanzgerichtlichen Verfahren unterlegen sind, weil die Beschwerde betreffend das [X.] schon wegen des fehlenden [X.] unzulässig wäre.

3

2. Die Beschwerde hat nicht schon deshalb keinen Erfolg, weil das [X.] im Streitfall von keinem Urteil eines anderen [X.], sondern eines anderen Senats des Niedersächsischen [X.] abweichen soll. Zwar findet sich in einer Vielzahl der Entscheidungen des [X.] der Hinweis: "Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O setzt voraus, dass das [X.] bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der [X.], der [X.], das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], ein anderes oberstes [X.]gericht oder ein anderes [X.]" (z.B. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 [X.], [X.]/NV 2014, 1568). Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn die Entscheidung von einem Urteil eines anderen Spruchkörpers desselben [X.] abweicht (Lange in [X.]/[X.]/ [X.], § 115 [X.]O Rz 174), weil die Zulassung der Revision der Wahrung der Rechtseinheit dient.

4

3. Die behauptete Abweichung des [X.]-Urteils zu der Entscheidung in E[X.] 2013, 284 und zum Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.]E 202, 464, [X.], 95 liegt nicht vor.

5

a) Zur schlüssigen Darlegung einer [X.] nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, [X.]/NV 2012, 1307, m.w.N.).

6

b) Im Streitfall haben die Kläger zwar die Entscheidung des Niedersächsischen [X.] in E[X.] 2013, 284 und den Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.]E 202, 464, [X.], 95 genau bezeichnet. Ob sie abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen [X.]-Urteil und den vermeintlichen Divergenzentscheidungen entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O herausgearbeitet haben, kann dahinstehen.

7

Im Streitfall hatte das [X.] jedenfalls einen völlig anderen Sachverhalt zu beurteilen als das Niedersächsische [X.] im Urteil in E[X.] 2013, [X.] Während der Kläger im Streitfall die vom Vater übernommene vermietete Eigentumswohnung zuerst in Kapitalanlagen surrogiert und diese später zum Erwerb einer Ferienwohnung eingesetzt hat, hat der Kläger in dem der Entscheidung in E[X.] 2013, 284 zugrunde liegenden Fall das übernommene Vermögen nicht veräußert, sondern nur die aktive Bewirtschaftung der übernommenen Landwirtschaft aufgegeben, die zum Hof gehörenden Flächen verpachtet sowie anstelle der vereinbarten Sachleistungen Geldleistungen erbracht.

8

Eine Divergenz zum Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.]E 202, 464, [X.], 95 liegt schon deshalb nicht vor, weil der Große Senat des [X.] die Frage, ob die Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen nach der Veräußerung des übergebenen Vermögens endet, ausdrücklich offengelassen hat (vgl. C.II.6.e).

9

4. Soweit die Kläger mit den von ihnen formulierten Rechtsfragen auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) geltend machen wollten, kommt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt bereits an der Darstellung, inwieweit die formulierten Fragen umstritten sind.

5. Im [X.] wenden sich die Kläger gegen die --ihrer Meinung nach fehlerhafte-- Würdigung des [X.]. Ein solcher materiell-rechtlicher Fehler (vgl. insoweit die ständige [X.]-Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 15. Februar 2012 IV B 126/10, [X.]/NV 2012, 774, m.w.N.), läge er denn vor, vermag die Revisionszulassung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 29. April 2008 IX B 15/08, [X.]/NV 2008, 1350).

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

7. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ab.

Meta

X B 91/14

03.12.2014

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 4. Juni 2014, Az: 4 K 152/13, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.12.2014, Az. X B 91/14 (REWIS RS 2014, 771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 771

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