Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.11.2019, Az. IX B 56/19

9. Senat | REWIS RS 2019, 1734

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 11.11.2019  IX B 55/19 - Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensfehler)


Leitsatz

1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO bedarf es u.a. der Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.

2. NV: Sind Ausführungen des FG, die einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) begründen sollen, für seine Entscheidung nicht tragend, fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 06.03.2019 - 1 K 1678/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O, dazu unter 1.) noch wegen eines [X.], auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, dazu unter 2.), zuzulassen.

3

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O) liegen nicht vor.

4

a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht ([X.]) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der [X.] ([X.]) oder ein anderes [X.]. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das [X.] seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt ([X.]-Beschluss vom 28.04.2016 - IX B 18/16, [X.]/NV 2016, 1173, Rz 9).

5

Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 2016, 1173, Rz 10).

6

b) Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Divergenzentscheidungen benannt ([X.]-Urteil vom 19.09.2002 - VI R 70/01, [X.]E 200, 336, [X.] 2003, 139; [X.] Nürnberg, Urteil vom 07.12.2017 - 6 K 1148/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 935) und abstrakte Rechtssätze herausgestellt, die einander widersprechen sollen. Indes haben die Kläger nicht dargelegt, dass der vorliegende Sachverhalt mit den Sachverhalten, die den vorgenannten Divergenzentscheidungen zugrunde liegen, vergleichbar ist.

7

c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Vorinstanz die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung angewandt hat. Insbesondere hat sie den Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt (vgl. Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 27.07.2015 - GrS 1/14, [X.]E 251, 408, [X.] 2016, 265, Rz 62 ff.). Das [X.] hat allein die Gesamtumstände des Streitfalls in tatsächlicher Hinsicht --abweichend von den [X.] dahingehend gewürdigt, dass der Raum nicht (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Dies vermag eine Divergenz in tragenden Rechtssätzen indes nicht zu begründen.

8

2. Ohne Erfolg machen die Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O geltend. Es kann dahinstehen, ob das [X.] seine Sachaufklärungspflicht verletzt hat, indem es den sachlichen Zusammenhang der Arbeitszimmeraufwendungen mit den Einkünften des [X.] aus Vermietung und Verpachtung (bzw. mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit) nicht weiter aufgeklärt hat. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob die Kläger ihr [X.] --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) geltend macht-- durch [X.] Einlassen verloren haben. Jedenfalls waren die Ausführungen des [X.] unter 2.c der Entscheidungsgründe --was auch die Kläger [X.] für seine Entscheidung nicht tragend. Es fehlt daher an der erforderlichen Erheblichkeit des (behaupteten) [X.] (vgl. dazu Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 303).

9

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 56/19

11.11.2019

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 6. März 2019, Az: 1 K 1678/17, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.11.2019, Az. IX B 56/19 (REWIS RS 2019, 1734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1734

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