Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.05.2018, Az. VIII B 124/17

8. Senat | REWIS RS 2018, 9477

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Gegenstand

Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen Verfahren


Leitsatz

1. NV: Die BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240), vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) und vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) dürfen für die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Sanierungsgewinn, der dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden, gemäß § 163 AO im Billigkeitswege steuerfrei zu stellen ist, im finanzgerichtlichen Klage- und Revisionsverfahren nicht beachtet werden.

2. NV: Dies gilt auch, wenn das FA nach dem sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240) einen Teilerlass der Steuer gemäß § 163 AO gewährt hat und der Steuerpflichtige mit dem FA vor dem FG darüber streitet, ob dieses die Vorgaben des Sanierungserlasses zutreffend beachtet hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2017  2 K 3663/16 [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zuzulassen.

3

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wirft sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des [X.] ([X.]) vom 28. November 2016 GrS 1/15 ([X.]E 255, 482, [X.], 393) in einem finanzgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann, ob die Finanzverwaltung in einer Erlassentscheidung die Steuer für einen vor dem 9. Februar 2017 entstandenen Sanierungsgewinn nach den Vorgaben des sog. [X.]es im Schreiben des [X.] ([X.]) vom 27. März 2003 ([X.], 240) in zutreffender Höhe erlassen hat.

4

b) Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.

5

aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]–Beschlüsse vom 15. Januar 2018 VI B 77/17, [X.]/NV 2018, 521, und vom 8. Dezember 2017 VI B 53/17, [X.]/NV 2018, 338, m.w.[X.]). [X.] ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den [X.] geboten erscheinen lassen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2017 [X.]I B 43/16, [X.]/NV 2017, 729, m.w.[X.]). Allein das Fehlen einer Entscheidung des [X.] zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (z.B. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2017 [X.]I B 107/16, [X.]/NV 2017, 1458, m.w.[X.]).

6

bb) Die aufgeworfene Rechtsfrage kann auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung abschließend beantwortet werden.

7

Wenn ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen worden sind, kommt nach der gefestigten Rechtsprechung weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) n.F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den [X.]-Schreiben in [X.], 240 oder vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) in Betracht. Der Große Senat des [X.] hat in seinem Beschluss in [X.]E 255, 482, [X.], 393 und der [X.] und X. Senat haben in den Urteilen vom 23. August 2017 I R 52/14 ([X.]E 259, 20, [X.], 232) und [X.] ([X.]E 259, 28, [X.], 236) entschieden, dass die genannten [X.]-Schreiben gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen und von den Finanzgerichten ([X.]) nicht angewendet werden dürfen. Eine Übergangsregelung für Altfälle vor Inkrafttreten des § 3a EStG n.F. hätte nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können; dies ist aber nicht geschehen. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidungen indes nicht an ([X.]-Schreiben vom 29. März 2018, [X.], 588). Demnach ist nach ihrer Sicht für [X.] bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 aus [X.] weiterhin nach dem [X.] im [X.]-Schreiben in [X.], 240 zu verfahren.

8

Dementsprechend ist geklärt, dass kein [X.] oder der [X.] die Finanzverwaltung in einem Verfahren gegen einen (Teil-)Erlassbescheid oder einen Ablehnungsbescheid verpflichten kann, Steuerbeträge auf Sanierungsgewinne unter Anwendung des [X.]es überhaupt oder in größerem Umfang als geschehen zu erlassen. Billigkeitsmaßnahmen in [X.] können nur auf besondere, außerhalb des [X.]-Schreibens in [X.], 240 liegende Gründe des Einzelfalls, insbesondere auf persönliche [X.] gestützt werden (Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.]E 255, 482, [X.], 393, Rz 145; [X.]-Urteil in [X.]E 259, 28, [X.], 236, Rz 13).

9

Soweit die Finanzverwaltung wie im Streitfall einen teilweisen Erlass auf Grundlage des [X.]es wegen sachlicher Unbilligkeit gewährt hat, ist dieser wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtswidrig. Die Aufhebung eines dennoch gewährten Erlasses durch ein [X.] zu Lasten des [X.] hat im finanzgerichtlichen Verfahren zwar (wie vom [X.] erkannt) wegen des sog. Verböserungsverbots (§ 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O i.V.m. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, s. dazu z.B. [X.]-Urteil vom 11. Mai 2016 X R 15/15, [X.]E 254, 526, [X.], 112) zu unterbleiben. Nicht in Betracht kommt aber auf Grundlage des [X.]es die Aufhebung eines Ablehnungsbescheids oder die Erhöhung eines Erlassbetrags durch ein [X.] oder den [X.]. Ebensowenig kann nach der Entscheidung des Großen Senats des [X.] in [X.]E 255, 482, [X.], 393 in einem Revisionsverfahren die Frage entscheidungserheblich sein, ob das [X.] bei der Überprüfung einer Erlassentscheidung der Finanzverwaltung die Vorgaben des [X.]es zutreffend umgesetzt hat.

2. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O wegen der geltend gemachten Divergenz zu den Vorgaben des [X.]es bei der Berechnung des steuerfreien Sanierungsgewinns zuzulassen.

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das [X.] in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist ([X.]-Beschluss vom 27. Oktober 2017 IX B 90/17, [X.]/NV 2018, 213, Rz 2).

b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger sieht bei der Berechnung des steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinns eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des [X.] Münster vom 27. Mai 2004  2 K 1307/02 [X.] (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2004, 1572) und dem [X.]-Urteil vom 14. Juli 2010 [X.] ([X.]E 229, 502, [X.] 2010, 916). In beiden Entscheidungen sei ausgesprochen worden, dass die Vorgaben des [X.]es für die Finanzgerichte zu beachten seien. Das [X.] sei hiervon abgewichen, da es schon verbrauchte und verrechnete Verluste aus Vorjahren nochmals von dem im Streitjahr (2012) entstandenen und steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinn abgezogen habe. Nach dem Urteil des [X.] Münster in E[X.] 2004, 1572 sei der frei zu stellende Sanierungsgewinn zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung nur um solche Verluste zu kürzen, die im Jahr seiner Entstehung ebenfalls entstünden.

Selbst wenn das [X.] in grundsätzlicher Weise von tragenden Rechtssätzen der genannten Entscheidungen abgewichen sein sollte, was hier keiner genauen Betrachtung bedarf, sind die Voraussetzungen einer Divergenz nicht gegeben. Die vom [X.] vermeintlich divergierend beantworteten Rechtsfragen zur Berechnung der Höhe eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach dem [X.] können nicht wie erforderlich in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Der [X.] darf für [X.] vor dem 9. Februar 2017 auch in einem Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden ([X.]-Urteil in [X.]E 259, 28, [X.], 236, Rz 19 und Rz 10 f.). Entsprechend kann in einem Revisionsverfahren auch nicht geklärt werden, wie ein steuerfreier Sanierungsgewinn auf der Grundlage des [X.]es zu berechnen wäre.

3. Die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O) wegen der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zur Ermittlung der Höhe eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach dem [X.] ist ebenfalls ausgeschlossen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (s. unter 2.b). Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Beschlüsse in [X.]/NV 2017, 729, und vom 24. Juli 2014 III B 28/13, [X.]/NV 2014, 1741).

4. Soweit der Kläger unter Abschnitt VI[X.] und [X.][X.] der Beschwerdebegründung ausführt, das [X.] sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O von dem Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.]E 255, 482, [X.], 393 abgewichen, weil es die darin anerkannte Zulässigkeit einzelfallbezogener Billigkeitsmaßnahmen gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung ([X.]) für Sanierungsgewinne und die Vorgaben des Großen Senats des [X.] zur Berechnung steuerfreier Sanierungsgewinne im Rahmen einer einzelfallbezogenen Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich verkannt habe, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.

a) Der Kläger arbeitet zu der behaupteten Abweichung des [X.] von den Aussagen des Großen Senats des [X.] zu Rz 124 f. des Beschlusses in [X.]E 255, 482, [X.], 393 nicht --wie es gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O erforderlich wäre (s. unter 2.a)-- heraus, mit welchem tragenden Rechtssatz das [X.] in der Vorentscheidung von einem tragenden Rechtssatz des Großen Senats des [X.] im Beschluss in [X.]E 255, 482, [X.], 393 in grundsätzlicher Weise abweichen soll. Das [X.] hat auf Seite 10 und 11 der Vorentscheidung die sachliche Unbilligkeit der Besteuerung des Sanierungsgewinns des [X.] einzelfallbezogen sowohl nach den Kriterien des [X.]es, nach anderen Gründen, nach [X.] und Glauben und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erörtert. Danach ist nicht erkennbar, dass das [X.] --wie der Kläger [X.] entgegen der Aussagen in Rz 124 f. des Beschlusses des Großen Senats des [X.] in [X.]E 255, 482, [X.], 393 einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahmen in [X.] als grundsätzlich unzulässig angesehen haben könnte.

b) Soweit der Kläger geltend macht, das [X.] sei von den Aussagen in Rz 133 f. des Beschlusses des Großen Senats des [X.] in [X.]E 255, 482, [X.], 393 zur Berechnung eines einzelfallbezogenen steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinns abgewichen, fehlt es ebenfalls an der hinreichenden Darlegung der Divergenz.

Das [X.] erörtert auf Seite 14 der Vorentscheidung, dass es die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) im Streitjahr vorgenommene Kürzung des steuerfreien Sanierungsgewinns um den im Jahre 2010 erlittenen Veräußerungsverlust aus der Praxisimmobilie, der im Jahr 2010 teilweise mit positiven Einkünften verrechnet und im Übrigen in das [X.] zurückgetragen wurde, auf der Grundlage des [X.]es als rechtmäßig ansieht. Auch aus diesem Grund hält das [X.] die vom Kläger begehrte Erhöhung des steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinns für nicht geboten.

Bei dieser Aussage des [X.] handelt es sich um eine die Entscheidung kumulativ tragende Aussage. Denn es legt zunächst in einem ersten Begründungsstrang dar, dass es im Streitfall schon an einer sachlichen Unbilligkeit der Besteuerung des Sanierungsgewinns gemäß § 163 [X.] fehle und der dem Kläger vom [X.] gewährte rechtswidrige Teilerlass wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots zwar nicht aufzuheben, aber eben nicht zu erhöhen sei. Eine Zulassung wegen Divergenz kommt bei dieser Ausgangslage im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil die divergierende Rechtsauffassung des [X.] --wenn sie denn vorliegen sollte-- in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde das Vorliegen einer Divergenz geltend gemacht, kann die Revision gegen ein kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestütztes Urteil des [X.] nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe eine Divergenz oder ein anderer Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist ([X.]-Beschluss vom 11. Februar 2014 III B 114/13, [X.]/NV 2014, 713, Rz 8). Hinsichtlich des ersten tragenden Begründungsstrangs des [X.] ist jedoch weder eine Divergenz noch ein anderer Zulassungsgrund gegeben (s. unter 1. und 4.a). Ob sich den Aussagen des Großen Senats des [X.] in Rz 133 f. des Beschlusses in [X.]E 255, 482, [X.], 393 --wie der Kläger meint-- überhaupt entnehmen lässt, es dürften bei der Berechnung eines gemäß § 163 [X.] im Rahmen einer einzelfallbezogenen Billigkeitsmaßnahme steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinns allenfalls noch nicht verbrauchte Verluste desselben Veranlagungszeitraums oder überhaupt keine Verluste mit dem Sanierungsgewinn verrechnet werden, kann dahinstehen.

5. Soweit der Kläger im Stile einer Revisionsbegründung im Übrigen darlegt, aus welchen Gründen er nach den Vorgaben des [X.]es und der Entscheidung des Großen Senats des [X.] in [X.]E 255, 482, [X.], 393 die rechtliche Würdigung des [X.] für rechtsfehlerhaft hält, ist die Revision ebenfalls nicht zuzulassen. [X.] Fehler können nur im Falle qualifizierter [X.] einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung zur Revisionszulassung führen. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des [X.] --wenn solche hier überhaupt vorliegen sollten-- reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 3. August 2017 IX B 54/17, [X.]/NV 2017, 1449, und vom 22. Februar 2017 V B 122/16, [X.]/NV 2017, 772). Weder legt der Kläger derart offensichtliche Rechtsfehler des [X.] dar noch bestehen im Streitfall für solche anderweitige Anhaltspunkte.

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII B 124/17

08.05.2018

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 17. Oktober 2017, Az: 2 K 3663/16 AO, Urteil

§ 163 AO, § 227 AO, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.05.2018, Az. VIII B 124/17 (REWIS RS 2018, 9477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9477

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