Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 50/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 4977

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 50/01vom13. Januar 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.], die Rechtsanwälte [X.], [X.] sowie die Rechtsanwäl-tin Dr. Haugeram 13. Januar 2003beschlossen:Die Hauptsache ist erledigt.Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen [X.] erstatten.Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 [X.] 3 -Gründe:[X.] Antragsteller war seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit[X.]escheid vom 22. November 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we-gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Den Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] ist dem Antragsteller am 19. Juni 2001 durch Niederlegung beider Post zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001 - beim [X.] am selben Tage eingegangen - hat der Antragsteller sofortige [X.]e-schwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der [X.]eschwerdefristum Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Inzwischen hat [X.] mit Verfügung vom 17. April 2002 die Zulassung des An-tragstellers wegen Fehlens einer [X.]erufshaftpflichtversicherung bestandskräftigwiderrufen. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt; [X.] ist dem nicht entgegengetreten.[X.] den anderweitigen Widerruf der Zulassung hat sich die [X.] erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen(vgl. [X.]. v. 21. Januar 2002 - [X.] ([X.]) 2/01 m.w.[X.]). Über die [X.] und die Auslagen war entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zubefinden. Diese hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinenErfolg gehabt [X.] -1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Der [X.] des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechts-anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er inabsehbarer Zeit nicht ordnen kann. [X.]eweisanzeichen dafür sind insbesonderegegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnah-men.Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur [X.] im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ge-rechtfertigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers beliefen sich sei-ne Verbindlichkeiten zu jenem Zeitpunkt auf etwa 300.000 DM. Diesen nachzu-kommen, war er nicht in der Lage. Seine Kreditlinie war voll in Anspruch ge-nommen, das Grundvermögen wertausschöpfend belastet. Zahlreiche [X.] betrieben die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Daß durchden Vermögensverfall die Interessen der Mandanten ausnahmsweise nichtgefährdet seien, hatte der Antragsteller nicht dargetan.2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen fürden Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nachder ständigen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs bei der Entscheidungnoch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weisezu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wiederals geordnet erscheinen [X.] 5 -Den entsprechenden Nachweis hatte der Antragsteller nicht erbracht. [X.] lediglich vorgetragen, er habe zwischenzeitlich eine Liegenschaft veräu-ßert und sei im [X.]egriff, eine zweite zu veräußern. Im Hinblick auf die [X.] [X.]elastungen war von diesen Veräußerungen aber kein [X.] Zufluß freier Mittel zu erwarten.Hirsch [X.]asdorf [X.]

Meta

AnwZ (B) 50/01

13.01.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 50/01 (REWIS RS 2003, 4977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4977

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.