Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 32/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4000

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 32/04 vom 18. April 2005 In dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin-nen Dr. Hauger und [X.] am 18. April 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsge-richtshofs vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfü-gung vom 3. Dezember 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers, der, wie die Antragsgegnerin, auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller wurden zum Zeitpunkt des Widerrufs Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der im [X.] im [X.] bezeichneten Forderungen betrieben. Darüber hinaus war über sein [X.] bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und vom zu-ständigen Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Er ist den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen [X.]sverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. - 4 - b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Die vom Antragsteller vorgetragene Absichtserklärung, ausschließlich als Straf-verteidiger tätig werden zu wollen, vermag hieran nichts zu ändern, wie der [X.] im einzelnen zutreffend ausgeführt hat. 3. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Gegen den Antragsteller sind zwischenzeitlich von weiteren Gläubigern Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Er hat am 14. Juli 2003 in den [X.] M 1102, 1103, 1104 /03 [X.] die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des [X.] vom 16. Dezem-ber 2004 wegen [X.]etruges in zwei Fällen (betrügerische Erlangung von Waren, [X.]) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise [X.] unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Dies geht zu seinen Lasten. 4. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß ungeachtet des weiterhin bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interes-sen der Rechtssuchenden nicht mehr gegeben ist. Die zwischenzeitliche Verur-teilung des Antragstellers wegen eines Vermögensdelikts spricht vielmehr für deren Fortbestehen. - 5 - 5. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der [X.] fest (vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom 28. Juni 2004 [X.]([X.]) 60/03; [X.] in [X.]/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). [X.] [X.]asdorf Ganter Ernemann

Kieserling Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 32/04

18.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 32/04 (REWIS RS 2005, 4000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4000

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.