Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. VI ZR 122/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5336

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 29. Juni 2010 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 32; [X.] § 823 Abs. 2 (Bf); [X.] §§ 2, 8 a) Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen [X.] Recht deliktischen Ansprüche schlüssig behauptet. Ihr tatsächli-ches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klä-gerischen Ansprüche geprüft. b) Zur Anwendbarkeit des [X.] auf den Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten [X.]. [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als un[X.] abgewiesen wird. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Kläger machen gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tür-kischem Recht, Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Anteilen der [X.] geltend. 1 Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in [X.]/[X.]. Sie hielt Ende 1998 Anteile dreier einer GmbH [X.] Rechts vergleichbaren [X.]en sowie Aktien von einundzwanzig in der [X.] ansässigen [X.]en, von denen vierzehn im [X.] der [X.] standen. Die [X.]en waren wirtschaftlich in der Textil-, [X.] - 3 - tel-, Maschinenbau- und Baubranche tätig. Die Beklagte verfügte nicht über die Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (in der Fassung der [X.], [X.] I 1998, S. 2776; künftig: [X.]). Eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (in der Fassung der [X.], [X.] I 1998, [X.] künftig: AuslIn-vestmG) hatte sie ebenfalls nicht erstattet. Die Kläger, die ihr Vermögen [X.] Glaubensgrundsätzen ent-sprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen wollten, erwarben im Jahre 1999 über einen Vermittler für [X.] 54.000 nicht bör-sennotierte Anteilsscheine der [X.]. Der Erwerb wurde über [X.]. Einige [X.] später wurde den Klägern ein Teilhaberschaftssituationsbe-richt vom 28. März 2000 über 780 Anteile an der [X.] mit einem Wert von [X.] 61.035 übermittelt. Mit der Klageschrift vom 4. Dezember 2006 kündigten die Kläger den Vertrag, hilfsweise fochten sie den Vertragsschluss wegen arg-listiger Täuschung an. 3 Das [X.] hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit ver-neint und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblie-ben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil weder der be-sondere Gerichtsstand des [X.], noch derjenige für Haustürgeschäfte und auch nicht der der unerlaubten Handlung gegeben sei. Die Bestimmungen der [X.] fänden keine Anwendung, weil die Beklagte ihren Sitz in der [X.] habe und die [X.] nicht Mitglied der [X.] sei. Da die [X.] keine Niederlassung in [X.] unterhalte, lasse sich die internatio-nale Zuständigkeit nicht auf §§ 12, 17 und 21 ZPO stützen. § 29 ZPO eröffne die Zuständigkeit vor den angerufenen Gerichten ebenfalls nicht, weil Erfül-lungsort der begehrten Rückzahlung der Sitz der [X.] in der [X.] sei. Die Parteien hätten weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Rechtswahl getroffen. Auch habe die Beklagte in der Klageerwiderung aus-drücklich und von den Klägern unwidersprochen vorgetragen, dass der Erfül-lungsort für etwaige vertragliche Rückgewähransprüche nach [X.] Recht in der [X.] liege. Der Gerichtsstand für Haustürwiderrufsgeschäfte nach § 29c ZPO sei nicht gegeben, weil nach dem eigenen Vortrag des [X.] zu 2 die für die Beklagte tätigen Personen erst auf seine ausdrückliche Aufforderung hin in seine Wohnung gekommen seien. Das [X.] habe auch zu Recht die Voraussetzungen für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO verneint. Tatsachen, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergebe, hätten die Kläger nicht behauptet. Die unerlaubte Handlung sei insoweit eine doppelrelevante Tatsache, nämlich gleichzeitig zuständigkeits- und anspruchsbegründend. Nach Art. 40 Abs. 1 EG[X.] richte-ten sich die auf das Deliktsrecht gestützten Ansprüche nach [X.] Recht, weil nach dem Vortrag der Kläger die unerlaubte Handlung im Inland begangen worden sei. [X.] Ansprüche seien auf der Grundlage des klägerischen 5 - 5 - Vortrags nach [X.] Recht nicht gegeben. Die Beklagte habe die Kläger nicht durch die Zusage konkreter Gewinne und der Möglichkeit zu jederzeitiger Rückgabe der Anteile betrügerisch getäuscht, denn der Kläger zu 2 habe in seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt, dass bei dem Erwerb der Anteile in seiner Wohnung die Vermittler keine solchen Erklärungen abgegeben hätten. Im Hinblick auf den religiösen Hintergrund der von den Klägern ge-wünschten Anlage sei eine sittenwidrige Schädigung nicht deswegen gegeben, weil die Beklagte über die stark eingeschränkte Fungibilität der Anteile nicht aufgeklärt habe. Die Kläger seien an Aktien, die über Börsen gehandelt werden, nicht interessiert gewesen. Auch die Voraussetzungen für Ansprüche nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. mit den §§ 2, 7, 8 [X.] seien nicht schlüssig dargelegt. Eine Anzeigepflicht nach den §§ 2, 7, 8 [X.] habe der [X.]n vor der Veräußerung der Anteile nicht oblegen, weil es sich nicht um ausländische Investmentanteile im Sinne dieses Gesetzes gehandelt habe. Das Vermögen der [X.] sei nicht nach den Grundsätzen der [X.] im Sinne des [X.] angelegt. I[X.] Die Revision ist unbegründet. 6 1. Allerdings ist die Klage zulässig. 7 a) Die Revision moniert mit Recht, dass das Berufungsgericht die Sach-prüfung in den [X.] verlagert hat. Von der Klagepartei [X.] doppelrelevante Tatsachen werden im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als gegeben unterstellt. Ob sie tatsächlich gegeben sind, ist eine Frage der Be-gründetheit (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom [X.] - 6 - vember 2007 - [X.] ZR 34/07 - [X.], 1129, 1130; [X.] 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110). Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ent-sprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maß-geblichen [X.] Recht deliktischen Ansprüche aus §§ 823, 826, 831 [X.] schlüssig behauptet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen sind nämlich sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im [X.] mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (so ge-nannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 34/07 - [X.], 1129, 1130; [X.] 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110). Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbe-standsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen ([X.] 124, 237, 241; [X.], 268, 271; Ost, Doppelrelevante Tatsachen im internationalen Zivilverfahrensrecht, S. 23 f.). Ausgehend hiervon genügt der klägerische Vortrag den Schlüssigkeits-anforderungen. Ein Verstoß gegen das [X.] ist schlüssig dargetan. Unterstellt man die streitige Behauptung der Kläger, die Beklagte ha-be nach ihrem Geschäftszweck die eingesammelten Gelder in erster Linie Kapi-talwert sichernd anlegen wollen, als richtig, liegt ein Verstoß gegen die Rege-lungen in §§ 8, 2 [X.] vor. Dass sich diese Behauptung nach einer Würdigung aller Umstände als unrichtig erweist, hindert die Zuständigkeit nicht. 9 b) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09 - [X.], 653, 654; [X.] 153, 82, 84 ff.; [X.], Urteil vom 20. November 2008 - [X.]/06 - [X.] 2009, 26 [X.]. 17 = [X.], 807 m.w.[X.]; vom 22. Oktober 2009 10 - 7 - - [X.] - [X.] 2009, 479), denn die Vorschriften über die örtliche [X.] (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit [X.] und ausländischer Gerichte (vgl. Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - [X.] ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09 - aaO; [X.], Urteil vom 22. November 1994 - [X.] - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.[X.]). Zur Begründung des Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09 - aaO; [X.] 132, 105, 110; Hüßtege in [X.], ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 8; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 32 Rn. 19 m.w.[X.]). Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Bege-hungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl. [X.] 132, 105, 110 f.). c) Der Begehungsort der von den Klägern behaupteten unerlaubten Handlungen liegt danach im Inland, weil die Anteile an der [X.] von ihnen im Inland erworben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im [X.] eingetreten ist. Auch sind deliktische Ansprüche auf der Grundlage des [X.] hinreichend dargetan. Hätte die Beklagte nach ihrem Geschäfts-zweck die eingesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemischten Risiken investieren wollen, wovon entsprechend dem Vortrag der Kläger im Rahmen der [X.] auszugehen ist, käme ein Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. den §§ 2, 8 [X.] in Betracht, da die Beklagte die Aufnahme der Geschäfte der [X.] gemäß § 7 [X.] nicht angezeigt hat 11 - 8 - und somit ihre Geschäfte im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 [X.] getätigt hätte. Somit ist die internationale Zuständigkeit nach dem deliktischen Ge-richtsstand im Inland gegeben. Es ist mithin umfassend zu prüfen, ob das Schadensersatzbegehren der Kläger aufgrund eines deliktischen Anspruchs begründet ist. Die internationale Zuständigkeit ist allerdings lediglich für delikti-sche Ansprüche gegeben, sie zieht nicht - kraft [X.] - die [X.] auch für nicht deliktische Ansprüche nach sich. Insoweit steht dem [X.] Gericht keine Prüfungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausführlich [X.] 132, 105, 111 ff. m.w.[X.]). 12 2. Ist die Klage in der Vorinstanz zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden, so kann das Revisionsgericht in der Sache entscheiden, sofern das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der eine verwertbare tatsächliche Grundlage für eine rechtliche Beurteilung bietet, und wenn im Falle einer [X.] ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint ([X.] 123, 137, 141 f. m.w.[X.]; Musielak/[X.] ZPO, 7. Aufl., § 563 Rn. 23). So liegt der Fall hier. Unter den Umständen des [X.] hat das Berufungsgericht delik-tische Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. den §§ 2, 8 [X.] mit Recht verneint. 13 a) Ob das der Klage zugrunde gelegte von den Klägern behauptete [X.] als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht. [X.] Recht ist sowohl nach den Rege-lungen in Art. 40 ff. EG[X.] (in [X.] getreten zum 1. Juni 1999 durch Gesetz vom 21. Mai 1999, [X.] I 1999 S. 1026) als auch nach dem zuvor geltenden [X.] Kollisionsrecht analog Art. 220 Abs. 1 EG[X.] (BT-Drucks. 14/343 S. 7) anzuwenden. Auch die von Amts wegen zu beachtende Regelung in 14 - 9 - Art. 41 EG[X.] führt nicht zur Anwendung des [X.] Rechts als des Hei-matrechts der [X.]. Zwar sind nach Art. 41 EG[X.] bei Bestehen wesentlich engerer Verbin-dungen zu dem Recht eines Staates als zu dem Recht, das nach den [X.]. 38 bis 40 Abs. 2 EG[X.] maßgebend wäre, die Regelungen dieses anderen Rechts anzuwenden. Dabei kann sich eine wesentlich engere Verbindung zu dem anderen Recht auch im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis erge-ben (Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EG[X.]). Jedoch muss diese schuldrechtliche [X.] bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverhältnisses gege-ben sein (vgl. [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., EG[X.] Art. 41 Rn. 4; [X.]/v. [X.], [X.] (2001), Art. 41 Rn. 11; [X.], [X.] 65 (2001), 383, 433; [X.], Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273, 1287; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 530; vgl. nunmehr die Regelung in Art. 4 Abs. 3 [X.]). Die schuldrechtliche Sonderverbindung tritt nur dann in den Vordergrund und drängt das [X.] zurück, wenn sich die deliktsrechtli-che Zuweisung gegenüber den bereits bestehenden engeren Verbindungen als zufällig erweist ([X.], Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273). Muss demnach die anderweitige Verbindung bereits vor dem deliktischen Rechtsver-hältnis bestehen, kann diese nicht in den Vordergrund treten, wenn das delikti-sche Handeln und die Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen den [X.] in einem Geschehen zusammen fallen. 15 Im Streitfall kann danach die durch das Delikt vermittelte Verbindung ins Inland nicht durch eine engere Sonderbeziehung in die [X.] überwunden werden, weil die Kläger Ansprüche gegen die Beklagte aus deliktischem Verhal-ten im Inland beim Erwerb der Anteile herleitet und durch den selben Erwerbs-vorgang das schuldrechtliche Sonderverhältnis zwischen den Parteien erst [X.] worden ist. 16 - 10 - b) Mit Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-spruch nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. den §§ 2, 8 [X.]. 17 Zwar hat die ausländische Investmentgesellschaft, die beabsichtigt, aus-ländische Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dem [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] dies anzuzeigen. Nach § 8 Abs. 1 [X.] darf der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Behörde die Aufnahme des Ver-triebs untersagt hat. Das vor einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 [X.] geltende Vertriebsverbot des § 8 Abs. 1 [X.] ist eine den Anleger schützende Regelung im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.], weil das Anzeigeverfah-ren der Überprüfung der ausländischen Investmentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494 S. 21 f.; [X.], Urteil vom 13. September 2004 - [X.]/02 - NJW 2004, 3706, 3709; [X.], [X.]e, 2. Aufl., § 8 [X.], Rn. 2). Jedoch kann nach den Umständen des Streitfalls auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbrin-gens nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit dem Verkauf der [X.] an die Kläger ausländische Investmentanteile im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 [X.] im Inland vertrieben hat. 18 aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], das zum [X.]punkt des [X.] der Anteile durch die Kläger noch in [X.] war, galt für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der [X.] aus Wertpapieren, Forderungen aus Geld-darlehen, über die eine Urkunde ausgestellt war, Einlagen oder Grundstücken angelegt war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes. Das [X.] folg-te einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, [X.]/ [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 1 Rn. 24, 44; [X.]/ 19 - 11 - Schütze/[X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl., § 19 Rn. 14). Auf die gewählte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei inländischen Investmentgesellschaften (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapi-talanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom [X.] 1998; [X.] I 1998, [X.]) war die Bildung eines Sondervermögens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum am [X.] verkörperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung in bestimmter Höhe gewährten oder mitgliedschaftliche Rechte umfassten. [X.] war, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der [X.] angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. [X.] bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesellschaft zufließenden Gelder zur Sicherung des [X.] in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt wurden (BT-Drucks. V/3494 S. 17). [X.]) Ob ausländisches Investmentvermögen im Sinne des § 1 [X.] vorlag, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfal-les durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des [X.] vom 1. Juli 1977, [X.] in [X.][X.]/[X.], Investment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; [X.], aaO § 1 [X.] Rn. 39). Die tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt in der Revision darauf über-prüfbar, ob die Würdigung bei richtiger Anwendung der Norm vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt. Danach begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das [X.] eine Anzeigepflicht der [X.] verneint hat, weil sie keine aus-ländischen Investmentanteile im Sinne des [X.] im [X.] vertrieben hat. 20 - 12 - (1) Die im Inland angebotenen Geschäftsanteile der [X.] betreffen zwar Vermögen, das ausländischem Recht untersteht. Ausweislich des vorge-legten [X.] liegt der Verwaltungssitz der [X.] in [X.]/[X.]. Die Beklagte unterliegt somit nach ihrem [X.], das für außerhalb der [X.] liegende [X.] gewohnheitsrechtlich an den Sitz der [X.] anknüpft, dem [X.] Recht ([X.] 25, 134, 144; MünchKomm-[X.]/[X.] 4. Aufl., [X.] Rn. 5). Das [X.] Recht nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des [X.] Gesetzes über internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in [X.]/[X.], Das [X.] Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., [X.] ff.) ist auf das Recht des in den Statuten der [X.] angegebenen Verwaltungssitzes abzustellen. Somit ist das [X.] der [X.] das [X.] Recht. Die An-wendung der Regelungen des [X.] setzt jedoch dar-über hinaus voraus, dass das Vermögen der [X.] zur Sicherung des [X.] nach dem Grundsatz der [X.] angelegt war. Dies war nach den vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden [X.] aber nicht der Fall. 21 (2) Die Beklagte verfolgte mit der Mischung der unternehmerischen Risi-ken nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert des Anlagevermögens zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften. 22 Das [X.] sollte nicht jede Form des Wertpapierer-werbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapi-talanlagen, die auf die Wertschöpfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines [X.] - 13 - nehmens gerichtet sind (Volckens/Panzer, [X.] 2005, 426, 427), selbst wenn eine risikogestreute Vermögensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen Tätigkeit ist (Volckens/Panzer, aaO, 429) und damit als "zufällige Risikomi-schung" anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der [X.] - [X.] - zum Anwen-dungsbereich des [X.] nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentge-setz). Ein Investmentunternehmen muss primär das Ziel der [X.]iche-rung durch die [X.] verfolgen ([X.], NJW 1980, 2482; Pfül-ler/[X.] in [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 46). Die Anlage muss vorrangig den bestmöglichen Ausgleich von Ertrags-, [X.] und Liquiditätserwartungen der Anleger erreichen wollen ([X.] [X.], In-vestmenthandbuch, 1971, S. 46; [X.][X.]/[X.]/[X.], aaO, 410 § 1 Rn. 47), so dass durch die [X.] im Wesentlichen das ge-samte [X.] abgefangen wird und sich das [X.] mit dem Anlagerisiko deckt (Schreiben des [X.] vom 1. Juli 1977 - [X.] - in [X.][X.]/[X.], aaO, 448 Nr. 10; Vol-ckens/Panzer, aaO). Hingegen genügt nicht, dass das Vermögen objektiv [X.] mit verschiedenen möglichen Verlust- und Gewinnchancen in einer Vielzahl von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] angelegt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung des Vermögens muss vielmehr hinzukommen, dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmens nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldvermögen und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. [X.], NJW 1980, 2482 "[X.]"; [X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 40 ff., [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, 410 § 1 Rn. 12; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 45 ff.; [X.]/Schütze/[X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl., § 19 Rn. 18; Volckens/Panzer, [X.] 2005, 426, 428). - 14 - Kein anzeigepflichtiges Investment liegt vor, wenn die unternehmerische Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die unternehmerischen Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbständig-keit einzuschränken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die [X.] auszuüben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für [X.] vom 30. August 1990 - [X.] - in [X.][X.]/[X.], aaO, 448 Nr. 26; vom 7. Dezember 2001 - V 2- [X.]/2001 - aaO, 448 Nr. 38; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.], Rn. 55; [X.], aaO, § 1 Rn. 47; [X.] [X.]/[X.]/[X.], aaO, 410 § 1 Rn. 13 f.). Zur Ermittlung des objektiven Zwecks der unternehmerischen [X.] können die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen sowie Verkaufsprospekte oder ähnliche Schriftstücke herangezogen werden ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, 410 § 1 Rn. 41; Rundschreiben 14/2008 der [X.] - [X.] - zum Anwendungsbereich des [X.] nach § 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]). Auf die subjektiven Ziele der Anleger kommt es hingegen nicht an. 24 (3) Der Geschäftszweck nach dem Inhalt der Satzung der [X.] war auf Investitionen in unternehmerische Beteiligungen gerichtet. Gemäß § 3 der Satzung der [X.] war Unternehmensgegenstand unter anderem die Pro-duktion einer Vielzahl von Gegenständen der Textil- und Maschinenbauindustrie sowie die Produktion und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Baustoffen (§ 3 Satz 1 der Satzung der [X.]). Nach § 3 Satz 2 der [X.] durfte sich die Beklagte an anderen Unternehmen beteiligen und in deren Vorständen vertreten sein. Weiter war der [X.] gestattet, bei [X.] oder Kapitalerhöhungen Hilfe zu leisten und aus diesem [X.] oder bei Kreditaufnahmen oder Käufen Garantien abzugeben oder [X.] zu stellen. Die Beklagte durfte Dienste in Bezug auf die Lagerhaltung, Zoll, Transport und Inkasso erbringen und finanzielle und rechtliche Beratungen 25 - 15 - durchführen sowie Verträge über Lizenzen, Patente und Marken, auch im [X.] auf die Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, abschließen. Schließlich konnte sie [X.] Einrichtungen für das Personal von Firmen errich-ten und betreiben und sich damit auch am Personalwesen der Unternehmen beteiligen. Damit eröffnete sich aber der [X.] ein erheblicher Einfluss auf die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mit den Engagements waren zwangsläufig finanzielle Risiken verbunden, die die Beklagte zusätzlich zum Wertverlust der eigenen Anteile treffen konnten. Auch gehen diese Befug-nisse weit über die bloße Teilhabe am Kapitalwert unternehmerisch selbständig bleibender Anlageobjekte, die für das Investment ansonsten charakteristisch ist, hinaus (vgl. Schreiben des [X.] vom 30. August 1990, aaO). Nach den in der Satzung niedergelegten Geschäftszie-len sollte sich die Beklagte auf vielfältige Weise an den unternehmerischen Ent-scheidungen der Anlageunternehmen beteiligen können, wozu sie unternehme-rischen Sachverstand in strategische Entscheidungen dieser Unternehmen [X.] musste. Es bestand ein unternehmerisches Risiko neben dem [X.]. Die [X.]sziele der [X.] widersprachen damit dem Zweck der breiten [X.] mit der Möglichkeit schneller Umschichtung, durch die auch kurzfristige Kurs- und Zinsschwankungen zur Gewinnerzielung ausgenutzt werden könnten. Ein solcher Zweck ist aber kennzeichnend für das von den Vorschriften des [X.] betroffene Kapitalinvest-ment (Schreiben des [X.] vom 30. August 1990, aaO; [X.], [X.], 325, 328). (4) Für eine unternehmerische Beteiligung sprechen maßgebend auch die Mehrheitsbeteiligungen der [X.]. [X.] führt regelmäßig zur Abhängigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die [X.], weil dem Mehrheitsaktionär über die Mehrheit der Stimmrechte die Möglichkeit offen steht, mehr als die Hälfte der Mitglieder der Führungsgremien der beherrschten 26 - 16 - [X.] zu stellen und damit deren Leitung zu bestimmen. Des Nachwei-ses konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies die Kläger verlangen, bedarf es dann nicht (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.], Rn. 57; Schreiben des [X.] vom 28. August 1991 - [X.] in [X.][X.]/[X.], aaO, 448 Nr. 27; vom 7. Dezember 2001, aaO). Die Beklagte besaß in vierzehn Aktiengesellschaften mehr als die Hälfte der Anteile, bei zwölf Kapitalgesellschaften hielt sie über 75 % der Anteile. Nach [X.] Aktienrecht geht damit regelmäßig eine entsprechende Stimm-rechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.] f.), sofern nicht besondere Umstände wie z.B. Mehrstimmrechtsaktien ([X.]. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 [X.] aaO) oder [X.] dies verhindern. In der Generalversammlung wird unter anderem über die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder entschieden (Art. 369 [X.] aaO). Der Verwaltungsrat wiederum leitet die Akti-engesellschaft [X.] Rechts und vertritt sie entweder selbst oder durch von ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" [X.]. 317, 342 [X.] aaO). Das Stimmrecht eröffnet mithin unmittelbar die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der [X.]. Damit hatte die Beklagte die rechtliche Möglichkeit, entscheidenden unternehmerischen Ein-fluss zu nehmen auf die [X.]en, an denen sie beteiligt war, sofern sie ihre Aktionärsrechte wahrnahm. Dass dies der Fall war, haben auch die Kläger nicht in Frage gestellt. 27 - 17 - Dass die Beteiligung der [X.] in sieben weiteren Fällen unter 50 % lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die übrigen Anteile an diesen Unter-nehmen hielten die Schwestergesellschaften der [X.], so etwa die [X.] Dazu waren die Organe der [X.]en personell identisch besetzt, so dass von einer gegenseitigen Einflussnahme und Abstimmung auszugehen ist. [X.] der Beteiligung der [X.] an drei Unternehmen, deren Rechtsform einer [X.] mit beschränkter Haftung nach [X.] Recht vergleich-bar ist, fehlt bereits eine Vermögensanlage in Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Geschäftsanteile an einer GmbH sind nämlich keine Wertpapiere, auch wenn sie verbrieft sind (Schreiben des [X.] vom 28. August 1991 - [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, 448, Nr. 27). 28 War - wie dargelegt - nach der aus der Satzung ersichtlichen Anlagestra-tegie der [X.] nicht eine bloße Partizipation am Kapitalwert der unterneh-merisch selbständig bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selb-ständigkeit einschränkender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen des Investments im Sinne des [X.] (Schreiben des [X.] vom 20. August 1990, aaO; vom 7. Dezember 2001 aaO; [X.], aaO, § 1 [X.], Rn. 47; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.], Rn. 55, 57; [X.][X.]/ [X.]/[X.], aaO, 410 § 1 Rn. 15). 29 cc) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die [X.] an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger überspannt. Dass das Vermögen der [X.] nach dem Grundsatz der [X.] angelegt ist, haben die Kläger nach allgemeinen Beweisgrundsätzen als [X.] - 18 - dende Voraussetzung darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für den Nachweis, dass der objektive Geschäftszweck primär auf [X.]icherung gerichtet ist. Erleichterungen kämen nur dann in Betracht, wenn den Klägern substantiierter Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, während die Beklagte Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hätte und es ihr zumutbar wäre, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn das Unwissen der [X.] darauf beruht, dass sie außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht (Senat, Urteil vom 24. November 1998 - [X.] ZR 388/97 - [X.], 774, 775; Urteil vom 9. Dezember 2008 - [X.] ZR 173/07 - [X.], 408, 409; [X.] 140, 156, 158). Im Streitfall kä-me eine sekundäre Darlegungslast der [X.] mithin erst in Betracht, wenn auch nach Auswertung der Satzung und anderer öffentlich oder den Klägern zugänglicher Quellen, wie auch zum Beispiel den Berichten der [X.], Lücken im vorzutragenden Geschehensablauf verblieben. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger stellen die Beteiligungen der [X.] und die Aus-übung der damit verbundenen Stimmrechte nicht in Frage. Unter Zugrundele-gung des Vortrags der Kläger und der Satzung teilt der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine den Kapitalwert sichernde, risiko-gemischte Anlage im Sinne des [X.] nicht gegeben ist. Die Kläger können sich somit nicht auf den Schutz des Auslandinvestmentge-setzes berufen. - 19 - c) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Kläger nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 263 StGB und § 826 [X.] verneint hat. Dagegen ist auch von Rechts wegen nichts zu erinnern. 31 [X.]Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2008 - 327 O 514/07 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 89/08 -

Meta

VI ZR 122/09

29.06.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. VI ZR 122/09 (REWIS RS 2010, 5336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5336

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