Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 26. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2007 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] merkt der Senat an: Das [X.] hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in [X.] an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB a.F.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt: "Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Frau Dr. K. davon aus, dass der Erfolg einer Behandlung der Suchtmittelabhängig-keit in einer Entziehungsanstalt aufgrund der Vorgeschichte und der [X.] zwar fraglich, aber nicht von vornherein gänzlich [X.] ist" ([X.]). - 3 - Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die [X.] konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. [X.] 91, 1). Dem entspricht auch § 64 Satz 2 StGB i.d.[X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] I 1327); diese Regelung hat der Senat gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 6 StGB seiner Entscheidung zu Grunde zu le-gen. Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit verdeutlichen jedoch, dass der [X.] gleichwohl von einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen [X.] ausgegangen ist. Denn er hat in diesem Zusammenhang ausdrück-lich festgestellt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung den ernsthaften Wunsch geäußert hat, sich einer Maßnahme gemäß § 64 StGB unterziehen zu wollen. Weiter hat er hervorgehoben, dass dem Angeklagten bewusst ist, "dass er diese Chance nutzen muss, um unter vollständiger Alkohol- und Drogenab- stinenz seine Hepatitis C-Erkrankung zu heilen und ein Fortschreiten der le-bensgefährlichen Leberzirrhose zu verhindern" ([X.]). Letzterer Überlegung des Tatrichters kann der Senat auch sicher ent-nehmen, dass dieser bei der im Rahmen des § 67 Abs. 2 StGB n.F. zu treffen-den Entscheidung sein Ermessen dahin ausgeübt hätte, dass hier nicht ein Teil
- 4 - der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Denn der Tatrichter hat erkennbar im Auge gehabt, den Angeklagten zunächst heilen zu lassen. [X.] [X.] [X.]
Meta
26.10.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2007, Az. 2 StR 393/07 (REWIS RS 2007, 1181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1181
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 305/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 458/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 502/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 586/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 502/09 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Maßregelanordnung wegen fehlenden Therapiewillens des Betroffenen
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.