Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 34/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2815

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 34/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], Dr. Wosgien und Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 19. November 2004 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist bei dem Amtsgericht und [X.] zugelassen. Mit Verfügung vom 14. April 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. Darüber hinaus widerrief sie mit [X.]e-scheiden vom 7. Juni 2004 und 17. Juni 2004 die Zulassung des Antragstellers auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO wegen Kanzleiauf-gabe. 1 - 3 - Der [X.] hat dem hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung stattgegeben, soweit er sich gegen die Widerrufsverfü-gungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO richtete. In [X.]ezug auf den Widerruf we-gen [X.] hat er den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Soweit der Antragsteller rügt, dass der [X.] am 19. No-vember 2004 in seiner Abwesenheit verhandelt hat, vermag dies seinem Rechtsmittel schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der [X.] zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Schreiben des [X.] vom 17.November 2004 keine ausreichende Entschuldigung für sein Nicht-erscheinen enthielt. Der Antragsteller hat hierzu in seinem [X.]eschwerdeschrift-satz vom 4. April 2005 selbst ausgeführt, dass ihm eine Anreise zu der [X.] vom 19. November 2004 noch möglich gewesen wäre. Im Übrigen entscheidet der beschließende Senat als [X.]eschwerdegericht in dem für Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6 [X.]RAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verant-wortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfahren [X.] eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem [X.] geheilt (vgl. [X.] in: [X.]/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 42 Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2003 [X.]([X.]) 36/02, vom 17. Mai 2004 [X.]([X.]) 48/03 und vom 25. April 2005 [X.]([X.]) 81/03). 4 - 4 - 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 5 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der [X.] mit insgesamt sechs Haftbefehlen in dem Schuldnerverzeichnis des [X.] eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für ei-nen Vermögensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den Aufforde-rungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 6 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit [X.]. 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der Antragsteller ist nach einer Mitteilung des [X.] vom 10. Januar 2006 im Schuldnerverzeichnis weiterhin mit vier Haftbefehlsanordnungen einge-tragen, von denen zwei nach Erlass der Widerrufsverfügung ergangen sind. Am 28. Oktober 2004 hat er in dem Verfahren 283 M [X.] die eidesstattliche [X.] abgegeben. Er hat es [X.] trotz eines erneuten Hinweises [X.] auch im [X.]e-schwerdeverfahren an einer vollständigen und substantiierten Darlegung seiner Verbindlichkeiten und Einkommensverhältnisse fehlen lassen. 3. [X.], in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] ausnahmsweise nicht gefährdet wären, ist nicht gegeben. Vielmehr zeigt die Verurteilung des Antragstellers durch das [X.] vom 11. November 2004 ([X.]. 525 Ds [X.]) wegen Untreue in acht Fällen [X.] jeweils Nichtauskehrung von [X.] -, dass eine solche Gefähr-dung sich in der Vergangenheit bereits konkret realisiert hat. Der Umstand, dass der Antragsteller beabsichtigt, als Rechtsanwalt nur in eigenen Sachen tätig zu werden, vermag bereits mangels einer Kontrollmöglichkeit eine andere [X.]eurteilung nicht zu rechtfertigen. 9 [X.] [X.] Ernemann Frellesen [X.] Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19. November 2004 - 1 ZU 47[X.] -

Meta

AnwZ (B) 34/05

03.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 34/05 (REWIS RS 2006, 2815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2815

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.