Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. AnwZ (B) 104/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4571

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[X.][X.] ([X.]) 104/05 vom 26. März 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] so-wie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 26. März 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-gen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem [X.]und dem [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers wegen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen. Der [X.] hat mit [X.]eschluss vom 7. November 2005 den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwer-1 - 3 - de. Während des laufenden [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf zwei zwischenzeitlich erfolgte Verurteilungen des [X.] wegen [X.]etruges bzw. Untreue mit Verfügung vom 8. Februar 2007 den [X.] angeordnet. In einem an den [X.] gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2007 hat der Antragsteller daraufhin beantragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 7. November 2005 wieder herzustellen. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] widerrufen worden. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschluss vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller sind bis zum Zeitpunkt des Widerrufs die in der Widerrufsverfügung vom 18. Mai 2005 im Einzelnen aufge-4 - 4 - listeten acht Pfändungsmaßnahmen (Gesamtforderung: ca. 32.170 •) erfolglos durchgeführt worden. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermö-gensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen, ist er nicht [X.]. Dies geht zu seinen Lasten. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 5 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 6 Der Antragsteller hat am 8. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist deshalb nunmehr im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]eingetragen. Mit [X.]eschluss des Amtsgerichts T. vom 25. Januar 2007 ist über sein Vermögen zudem das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die hierdurch begründete Vermutung für das Vorliegen eines [X.]s (vgl. § 14 Abs. Nr. 7 [X.]RAO [X.]. § 915 ZPO, § 26 Abs. 2 [X.]) hat er nicht zu widerlegen vermocht. Vielmehr sind ausweislich der Aufstellung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 6. Oktober 2006 auch nach Erlass des [X.] zahlreiche weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller [X.] teilweise wegen Kleinstbeträgen - erfolglos durchgeführt worden, wobei der letzte dort mitgeteilte [X.] vom 18. September 2006 datiert. Die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen belaufen sich auf 277.366 •. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller [X.] trotz entsprechender [X.] Hinweise [X.] weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen. 7 - 5 - b) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des [X.] nicht mehr gefährdet wären, liegt - entgegen der Auffassung des Antragstellers [X.] weiterhin nicht vor. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausgestaltung des [X.] zwischenzeitlich beendeten [X.] Arbeitsver-hältnisses des Antragstellers bei der Anwaltskanzlei [X.]. . bzw. des nach seinen Angaben nunmehr neu begründeten [X.]eschäftigungsverhält-nisses als Mitarbeiter einer Fa. A.

, Unternehmensberatung, den Vor-gaben entspricht, wie sie in der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03 (NJW 2005, 511) in einem Ausnahmefall für ausreichend er-achtet worden sind, um von der Regel des Zulassungswiderrufs bei [X.] abzusehen. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem maßgeblichen Punkt von dem in der angeführten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Grundlage der damaligen Entscheidung war nämlich, dass der dortige [X.]eschwerdeführer seinen [X.]eruf als Rechtsanwalt ohne jede [X.]eanstandung ausgeübt hatte (vgl. auch Senat, [X.]eschluss vom 5. Dezember 2005 [X.]([X.]) 96/04). So verhält es sich hier indes nicht. Der Antragsteller ist bereits durch Urteil des Amtsgerichts St. [X.]. vom 15. August 2006 rechtskräf-tig wegen [X.]etruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [X.] und durch Urteil des [X.]vom 20. November 2006 unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts St. [X.]. vom 15. August 2006 wegen [X.]etruges oder Untreue zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur [X.]ewährung verurteilt [X.]. Ferner war er bereits durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 13. März 2003 wegen versuchten [X.]etruges in Tateinheit mit versuchter Gebühren-überhebung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die beiden letztgenannten Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Sachverhalten, die in unmittelbarem Zu-sammenhang mit seiner [X.]erufsausübung als Rechtsanwalt standen. Dieses Fehlverhalten verbietet daher die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der 8 - 6 - Senatsrechtsprechung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 a-aO). 3. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§§ 42 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 6 [X.]RAO) bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Widerrufsverfügung aus den vorstehend genannten Gründen [X.]e-standskraft erlangt. 9 [X.] Ernemann [X.]idt-Räntsch [X.] Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - [X.] 28/05 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 104/05

26.03.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. AnwZ (B) 104/05 (REWIS RS 2007, 4571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4571

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