Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 14/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 461

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[X.][X.] ([X.]) 14/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwälte [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 5. De-zember 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 24. September 2004 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 12. Februar 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entschei[X.] zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller hatte am 15. Juli 2003 die eidesstattliche Ver-sicherung abgelegt und war daher im Zeitpunkt des Erlasses der [X.] in das Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen. Ausweislich der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin, der der [X.] nicht entgegengetreten ist, betrug die Gesamthöhe seiner noch offenen [X.] zum Zeitpunkt des Widerrufs ca. 146.000 •. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefähr[X.], insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 - 4 - 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr hat der Antragsteller selbst in seiner [X.]eschwerdebegrün[X.] vom 21. Juni 2005 den Vermögensverfall —unstreitig gestelltfi. Die von ihm vorgelegte Aufstellung —Verbindlichkeiten, Stand 31.05.2005fi weist [X.] nach Abzug erbrach-ter Raten- und Teilzahlungen - nunmehr einen Schuldenstand von ca.177.000 • aus. 7 3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nicht gegeben. 8 a) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er beabsichtige seine Kanzlei aufzugeben und bei Assessor [X.]., der noch seine Zulassung als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in [X.]beantragen müsse, eine [X.]eschäftigung als freier Mitarbeiter einzugehen. Dabei sollen Vereinbarungen und Regelungen getroffen werden, wie sie der Senat in seiner Entschei[X.] vom 18. Oktober 2004 - [X.]([X.]) 43/03 (NJW 2005, 511) habe genügen lassen. Zum Nachweis hat der Antragsteller nunmehr einen mit Assessor [X.]., der zwischenzeitlich mit Ur-kunde der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2005 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Land- und Amtsgericht [X.] zugelassen [X.] ist, am 9. November 2005 geschlossenen Vertrag vorgelegt, der seine Tä-tigkeit als freier Mitarbeiter in dessen neu gegründeten Kanzlei, die sich in den früheren Kanzleiräumen des Antragstellers befindet, regelt. 9 b) Dies ist schon deshalb nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu [X.], da die in Aussicht genommene Tätigkeit des [X.]eschwerdeführers in einer [X.] erfolgen soll. Wie der Senat in dem Verfahren [X.]([X.]) 13/05 mit [X.]eschluss ebenfalls vom heutigen Tage im [X.] an die Senatsentschei-[X.] vom 18. Oktober 2004 klargestellt hat, kann bei einer Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer [X.] eine Gefähr-10 - 5 - [X.] der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche [X.]eschrän-kungen der [X.]efugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung in einer [X.] - anders als in einer Sozie-tät [X.] nicht zuverlässig sichergestellt werden kann. In einer [X.] ist - schon aus strukturellen Gründen - eine effektive Kontrolle in [X.]ezug auf den Umgang mit Mandantengeldern, insbesondere in Fällen der Urlaubsabwesen-heit oder [X.] nicht gewährleistet (vgl. auch [X.] vom 17. Oktober 2005 [X.] [X.]([X.]) 73/04). Während sich der ange-stellte Rechtsanwalt in einer Sozietät mehreren Rechtsanwälten gegenüber ver-traglich gebunden hat und deshalb von seinen Vertragspartnern auch dann noch überwacht werden kann, wenn einer von ihnen die Kontrolle vorüberge-hend nicht ausüben kann, ist der in einer [X.] angestellte Rechtsan-walt bei zeitweiliger Verhinderung des Kanzleiinhabers - faktisch [X.] wesentlich eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen Handlun-gen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährden können. Dem kann der Inhaber einer [X.] auch durch Vereinbarungen über seine Vertretung durch einen außenstehenden Rechtsanwalt (vgl. hier Ziffer 2 Abs. 5 des vorgelegten Vertrages) nicht hinreichend begegnen, weil solche Re-gelungen den unvorhergesehenen Ausfall des [X.] nicht in jedem Fall abfangen können. c) Darüber hinaus stehen hier noch weitere Gesichtspunkte der Annah-me eines Ausnahmefalls entgegen. 11 aa) Anders als in dem der Senatsentschei[X.] vom 18. Oktober 2004 zugrunde liegenden Fall ist nach Ziffer 1. des vorgelegten Vertrages die beab-sichtigte Tätigkeit des Antragstellers nicht die eines angestellten Rechtsanwalts, sondern die eines —freien Mitarbeitersfi (vgl. hierzu Henssler/[X.], [X.]RAO, 2. Aufl., § 59 a [X.]). Zudem ist vorgesehen, dass der Name des Antragstellers im [X.]riefkopf der Kanzlei, in deren [X.]eschilderung und der [X.]e-12 - 6 - schriftung von [X.], wenn auch mit dem Zusatz —unter Mitarbeit vonfi, erscheint. Dies birgt die Gefahr, dass nach [X.] hin der Anschein einer uneingeschränkten selbständigen [X.]erufsausübung erweckt wird, zumal die Kanzleiräume mit denen der vom Antragsteller früher allein betriebenen Kanzlei identisch sind. [X.]) Weiterhin hatte der [X.]eschwerdeführer in dem vom Senat am [X.] 2004 entschiedenen Fall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung ge-stellt. Der Senat hat daher in jenem Verfahren die dort eingegangenen arbeits-rechtlichen [X.]eschränkungen mit [X.]lick auf die Regelungen der §§ 1 bis 3 [X.]RAO als noch hinnehmbar bezeichnet, da davon ausgegangen werden könne, dass diese nur vorübergehender Natur sein werden, weil der Antragsteller nach [X.] des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erlangen werde. Auch insoweit weist der vorliegende Fall einen wesentlichen Unterschied auf. Der Antragsteller hat bisher nur in Aussicht gestellt, gegebenenfalls Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (Ziffer 4. des Vertrages). Damit ist ein Zeitpunkt, zu welchem die eingegangenen [X.]eschränkungen wieder entfallen könnten, nicht absehbar. Dies erscheint nicht zuletzt mit [X.]lick auf die hier gege-benen, die [X.]erufsausübung des Antragstellers in besonderem Maße beschnei-denden Regelungen - nach Ziffer 2. Abs. 2 des Vertrages ist dem Antragsteller nicht einmal das Führen von Mandantengesprächen in Abwesenheit des Kanz-leiinhabers gestattet [X.] nur noch schwerlich mit dem [X.]erufsbild und der Stellung des Rechtsanwalts, wie sie in den §§ 1 [X.] 3 [X.]RAO ihren Niederschlag gefunden haben, vereinbar. 13 cc) Schließlich hatten sich in dem am 18. Oktober 2004 entschiedenen Fall die Rechtsanwälte, die den Arbeitsvertrag mit dem in Vermögensverfall ge-ratenen Rechtsanwalt geschlossen hatten, vertraglich verpflichtet, den pfändba-ren Teil des Arbeitseinkommens des Rechtsanwalts an den Insolvenzverwalter 14 - 7 - bzw. an einen vom Insolvenzgericht zu bestellenden Treuhänder abzuführen. Damit waren einerseits Vorkehrungen dafür getroffen worden, dass Forderun-gen der Gläubiger des Rechtsanwalts jedenfalls teilweise befriedigt werden konnten. Andererseits hatte die dort bereits erfolgte Eröffnung des [X.] aber auch zur Folge, dass der Rechtsanwalt [X.] anders als hier - für die Dauer des Insolvenzverfahrens Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger, die zu einer Gefähr[X.] der Interessen der Rechtsuchenden führen können, weitgehend entzogen war (vgl. § 89 [X.]). [X.] [X.] Ernemann Frellesen Kieserling [X.] Vorinstanz: [X.], Entschei[X.] vom 24.09.2004 - 1 ZU 25/04 -

Meta

AnwZ (B) 14/05

05.12.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 14/05 (REWIS RS 2005, 461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 461

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