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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/06 vom 20. Juli 2006 in der [X.] betreffend das Grundbuch von [X.] Blatt 55 Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Das als —weitere [X.] bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. Januar 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gegen Entscheidungen des Gerichts der weite-ren Beschwerde (§ 79 Abs. 1 GBO) ist in [X.]n ein Rechtsmittel, über das der [X.] zu entscheiden hätte, gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt: 500 • [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2005 - 4 [X.]/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.01.2006 - 14 Wx 1/06 -
Meta
20.07.2006
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. V ZB 30/06 (REWIS RS 2006, 2505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2505
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