Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. V ZB 30/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2505

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/06 vom 20. Juli 2006 in der [X.] betreffend das Grundbuch von [X.] Blatt 55 Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Das als —weitere [X.] bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. Januar 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gegen Entscheidungen des Gerichts der weite-ren Beschwerde (§ 79 Abs. 1 GBO) ist in [X.]n ein Rechtsmittel, über das der [X.] zu entscheiden hätte, gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt: 500 • [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2005 - 4 [X.]/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 11.01.2006 - 14 Wx 1/06 -

Meta

V ZB 30/06

20.07.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. V ZB 30/06 (REWIS RS 2006, 2505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2505

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.