Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. V ZB 12/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3440

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[X.]BESCHLUSS V ZB 12/06 vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird die [X.] vom 14. Februar 2006 - Kassenzeichen 780061006270 - unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels aufgehoben, soweit der Kostenansatz 50 • übersteigt. Gründe: [X.] Der Beschwerdeführer hat gegen einen [X.]uss des Kammergerichts "Erinnerung" eingelegt und hilfsweise einen "[X.] auf Beiordnung eines am [X.] zugelassenen [X.] gemäß § 574 IV Rn 6 ZPO" gestellt. Auf die Mitteilung, dass die eingelegte Beschwerde nicht statthaft ist, weil sie in dem angefochtenen [X.]uss nicht zugelassen wurde, hat der [X.] seine Anträge wiederholt. 1 Mit [X.]uss vom 9. Februar 2006 hat der Senat das als Erinnerung bezeichnete Rechtmittel des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. 2 - 3 - Mit Kostenrechnung vom 14. Februar 2006 ist gegen den [X.] eine Gebühr für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ([X.]) in Höhe von 100 • festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe keine Rechtsbeschwerde, sondern Erinnerung eingelegt. Durch den [X.]uss vom 9. Februar 2006 sei nur sein [X.] zurückgewiesen, nicht aber über seine Erinnerung entschieden worden. 3 I[X.] Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Erinnerung hat teilweise Erfolg. 4 Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 [X.] ist nicht berechtigt, weil der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbe-schwerde, sondern als Erinnerung verstanden wissen wollte. Auch der Senat hat es nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Demgemäß ist nur die Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 [X.]) in Höhe von 50 • anzusetzen (vgl. [X.], [X.]. v. 19. März 2004, [X.] 259/03, [X.]Re-port 2004, 1200; [X.]. v. 19. März 2004, [X.] 308/03, [X.] 2004, 198). 5 Die weitergehende Erinnerung ist unbegründet. Die Gebühr nach Nr. 1811 [X.] ist angefallen, da der Senat mit [X.]uss vom 9. Februar 2006 über die von dem Beschwerdeführer gegen den [X.]uss des Kammer-gerichts eingelegte Erinnerung entschieden hat. Dass der Beschwerdeführer, wie er jetzt offenbar geltend machen will, ausschließlich einen - kostenfreien - Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen wollte, ging aus seinen am 26. Januar 6 - 4 - und 1. Februar 2006 bei dem [X.] eingegangenen Schreiben nicht hervor. Zudem war dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2006 unter Hinweis auf die sonst entstehenden Kosten nahe gelegt worden, sein unzulässiges Rechtsmittel zurückzunehmen. Dennoch hat er an seiner —[X.] festgehalten und weiterhin nur hilfsweise die Bewilligung von [X.] beantragt. [X.] Lemke [X.][X.]: [X.], Entscheidung vom 12.12.2005 - 26 O 518/05 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2006 - 22 W 2/06 -

Meta

V ZB 12/06

18.05.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. V ZB 12/06 (REWIS RS 2006, 3440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3440

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