Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011, Az. B 13 R 8/11 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 7406

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten - Schul- und Hochschulausbildung - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte (EP) für ihre Anrechnungszeiten wegen Schul- bzw Hochschulausbildung im Zugunstenverfahren.

2

Die Beklagte bewilligte der im 1944 geborenen Klägerin mit [X.] vom [X.] ab 1.4.2005 Altersrente für Frauen in Höhe von 766,84 Euro (abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 67,10 Euro) und einem monatlichen Zahlbetrag von 699,74 Euro unter Zugrundelegung von 33,3270 persönlichen EP ([X.]) bei einem Zugangsfaktor von [X.] Im Versicherungsverlauf der Anlage 2 des [X.]s berücksichtigte sie die Zeiten vom [X.] bis [X.] als Zeiten der Schulausbildung (mit Überbrückungszeit) und die Zeiten vom 16.9.1963 bis 3.7.1967 als Zeiten der Hochschulausbildung (Lehramtsstudium [X.] und Geografie). Bei der Feststellung der EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Anlage 4 des Bescheids vom [X.]) ergab sich als Gesamtleistungswert aus dem Vergleich von Grundbewertung und - der hier zu einem höheren Ergebnis kommenden - Vergleichsbewertung ein Durchschnittswert von 0,0978 EP. Diesen Wert multiplizierte die Beklagte (gemäß § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des [X.] <[X.]> vom 21.7.2004 wegen des Rentenbeginns im April 2005) mit [X.], was zu einem monatlichen Wert von 0,0688 EP führte. Die Beklagte begrenzte diesen [X.] (ebenfalls gemäß § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] wegen des Rentenbeginns im April 2005) auf 0,0586 EP. Nach Multiplikation mit 23 Monaten Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung im Zeitraum zwischen [X.] bis 31.12.1963 ergaben sich für diese Zeiten 1,3478 EP ([X.]), die die Beklagte bei der Rentenberechnung berücksichtigte.

3

Mit Schriftsatz vom 19.2.2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung des [X.]s vom [X.] gemäß § 44 [X.]B X. Die geringere Bewertung von EP bei den Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung gemäß § 263 Abs 3 iVm § 74 [X.] sei verfassungswidrig. Der Überprüfungsantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 14.3.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.5.2008).

4

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] die Klage abgewiesen. Es hat die durch § 74 Satz 4, § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] eingeführte Schlechterstellung von Hochschulabsolventen bei der Berücksichtigung von rentensteigernden Anrechnungszeiten für verfassungsgemäß erachtet. Die grundsätzlich besseren Verdienstmöglichkeiten und die dadurch erworbenen überdurchschnittlichen Rentenanwartschaften dieses Personenkreises rechtfertigten die Ungleichbehandlung gemäß Art 3 Abs 1 GG.

5

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die Gründe der Entscheidung des [X.] bezogen und ergänzend ausgeführt, dass die Beklagte die Höhe der Altersrente nach den im Zeitpunkt des [X.] geltenden Vorschriften des [X.] zutreffend ermittelt habe. § 74 Satz 4 und § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] (idF des [X.]) verstießen nicht gegen Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 GG (Sozialstaatsprinzip), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art 103 Abs 1 GG. Die vom Gesetzgeber getroffenen Änderungen seien geeignet und erforderlich, um die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten. Eine übermäßige Belastung der Betroffenen sei nicht ersichtlich, zumal diese keine Beiträge entrichtet hätten.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verfassungswidrigkeit von § 74 Satz 3 und 4 iVm der Übergangsregelung von § 263 Abs 3 [X.] (jeweils idF des [X.]). Die unterschiedliche Behandlung der Gruppe der Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einerseits und der Hoch- und Fachhochschulabsolventen andererseits verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Hochschulabsolventen durch ihre akademische Ausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten und dadurch überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Der vom Gesetzgeber angenommene sachliche Grund sei reine Spekulation. Es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Datenlage er zu dieser Annahme gekommen sei. Auch könnten die Verdienstmöglichkeiten von Hochschulabsolventen kaum einheitlich und typisierend betrachtet werden, weil deutliche Unterschiede zwischen geistes- und naturwissenschaftlichen Studiengängen denkbar seien. Das [X.] habe in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.] 12) jedoch Transparenz des Gesetzgebers sowie eine empirische und methodische Fundierung der gesetzlichen Regelung gefordert. Aus dem Urteil des B[X.] vom 20.10.2009 (B 5 R 72/08 R) könne nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen geschlossen werden. Zwar habe das B[X.] in dieser Entscheidung die Streichung des Mindestwerts für [X.] zum [X.] als mit Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG vereinbar erachtet. Dort sei jedoch nicht die Ungleichbehandlung zwischen Hochschul- und Fachhochschulabsolventen bei der Bewertung ihrer schulischen Ausbildungszeiten geprüft worden. Auch das Urteil des erkennenden [X.] ([X.] R 77/07 R) führe nicht weiter, weil die verfassungsrechtliche Beurteilung dort ausschließlich im Hinblick auf Art 14 Abs 1 GG vorgenommen worden sei. Schließlich habe sich das [X.] in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.]E 117, 272 = [X.]-2600 § 58 [X.] 7) im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG nicht mit der unterschiedlichen Behandlung zweier Personengruppen auseinandergesetzt, sondern nur mit der Einführung einer Stichtagsregelung. Zudem stelle die schulische Ausbildung eine notwendige Vorleistung für das Rentenversicherungssystem dar (Hinweis auf B[X.] vom 18.10.2005 - [X.]-2600 § 71 [X.] 1). Daher sei es verfassungsrechtlich bedenklich, eine derartige Anrechnungszeit nur noch als "reine Versicherungslücke" zu behandeln.

7

           

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

        

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. April 2010 und des [X.] vom 8. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2008 zu verpflichten, den [X.] vom 20. September 2005 abzuändern und der Klägerin ab 1. April 2005 Altersrente für Frauen unter Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Schul- bzw Hochschulausbildung vom 9. Februar 1961 bis 31. Dezember 1963 mit 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat zu gewähren.

8

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der vom Gesetzgeber angeführte [X.], dass bei typisierender Betrachtung Versicherte mit akademischer Ausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten als Versicherte ohne eine solche Ausbildung und damit im Regelfall auch höhere Rentenanwartschaften aufbauen könnten, sei ein ausreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung dieser beiden Versichertengruppen bei der Bewertung ihrer schulischen Anrechnungszeiten. Der Einwand, dem Gesetz fehle eine empirische und methodische Fundierung, sei unzutreffend. Insoweit sei auf die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 3.3.2004 (BT-Drucks 15/2591 [X.] bis 3 zu [X.] 6) zur ablehnenden Stellungnahme des [X.] (BR-Drucks 1/04 S 3) vom 13.2.2004 genannten Studien verwiesen; diese belegten, dass Akademiker vergleichsweise höhere Verdienste hätten. Auch neuere Studien bestätigten, dass bessere Bildung im Regelfall zu höherem Einkommen führe. Die Entscheidung des [X.] vom [X.] lasse sich auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen, weil es dort um die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG gegangen sei; hier gehe es aber lediglich darum, ob die vom Gesetzgeber angegebene Begründung für eine Differenzierung zwischen zwei Personengruppen - Hochschulabsolventen einerseits und Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits - bei der Bewertung von beitragsfreien Anrechnungszeiten ausreichend sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Mit ihrem Überprüfungsbegehren verfolgt die Klägerin eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 S[X.]; vgl BSG vom [X.] - [X.] 3-1300 § 44 [X.]; BSG vom [X.] - [X.], 156, 157 f = [X.] 3-4100 § 249e [X.]; BSG vom 5.11.1997 - [X.], 150, 152 = [X.] 3-3100 § 30 [X.]; BSG vom 3.4.2001 - [X.], 75, 77 = [X.] 3-2200 § 1265 [X.]; BSG vom 10.4.2003 - [X.] 4-1300 § 44 [X.] Rd[X.] 8), die unbegründet ist. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der [X.] vom 14.3.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheids vom [X.] und auf Neufeststellung der Altersrente für Frauen (§ 237a [X.]) unter Berücksichtigung höherer EP für die [X.]en ihrer Schul- und Hochschulausbildung. Denn die festgesetzte Rentenhöhe im Bescheid vom [X.] entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (dazu unter A.) und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (dazu unter B.).

A. Streit besteht hier allein über den Gesamtbetrag an EP, der sich aus den 23 Monaten Anrechnungszeiten der Klägerin wegen Schul- und Hochschulausbildung innerhalb der dreijährigen [X.] ergibt. Von der Klägerin nicht angegriffen ist die Nichtbewertung der über diesen [X.]raum hinausgehenden [X.] ihrer Hochschulausbildung. Für die von ihr angestrebte Höherbewertung ihrer Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung mit 0,0625 EP je Kalendermonat gibt es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des [X.] vom 21.7.2004 ([X.] 1791) angewandt und die [X.]en der Schul- und Hochschulausbildung bei einem Rentenbeginn am 1.4.2005 zu Recht (nur) mit 0,0586 EP ([X.]) je Kalendermonat [X.] bewertet.

1. Gemäß § 64 [X.] ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen.

Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechnen sich aus der Summe aller EP ua auch für beitragsfreie [X.]en (§ 66 Abs 1 [X.] [X.]).

Aus im Beitrittsgebiet zurückgelegten [X.]en werden gemäß § 254b Abs 1 [X.] für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente persönliche EP ([X.]) und ein aktueller Rentenwert ([X.]) gebildet. Für beitragsfreie [X.]en werden die nach der [X.] ermittelten EP in dem Verhältnis als EP ([X.]) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des [X.]s zugrunde gelegten EP ([X.]) zu allen zugrunde gelegten EP stehen (§ 263a Satz 1 [X.]).

Zu den beitragsfreien [X.]en (§ 54 Abs 4 [X.]) zählen auch Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]). Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung sind Anrechnungszeiten ua [X.]en, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben ([X.]en einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren ([X.]). Dementsprechend hat die Beklagte im Versicherungsverlauf des Rentenbescheids vom [X.] die [X.]en der Schulausbildung des Klägerin vom [X.] bis [X.] und die [X.]en der Hochschulausbildung vom 16.9.1963 bis 3.7.1967 berücksichtigt.

Beitragsfreie [X.]en sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert (= EP/Monat) zu bewerten (§ 71 Abs 1 Satz 1 [X.]), der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 [X.] auf der Grundlage sämtlicher EP für Beitragszeiten ([X.]en mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte [X.]en) und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 [X.] auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge und daher insbesondere ohne beitragsgeminderte [X.]en zu ermitteln ist (§ 71 Abs 1 Satz 2 [X.]). Vorliegend ergab sich ein Durchschnittswert aus der Grundbewertung von 0,0905 EP und aus der Vergleichsbewertung von 0,0978 EP. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Werte sind nicht erkennbar; solche wurden auch von der Klägerin nicht vorgebracht. Zutreffend hat die Beklagte daher der [X.] den höheren Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung zugrunde gelegt.

2. Im Rahmen der [X.] findet allerdings gemäß § 74 [X.] in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des [X.] eine Begrenzung statt (sog begrenzte [X.]). Gemäß § 74 Satz 1 und 2 [X.] wird der sich aus der [X.] ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit [X.]en einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf [X.] begrenzt; der so begrenzte [X.] darf für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Ausbildungszeiten der genannten Art werden gemäß § 74 Satz 3 [X.] insgesamt für höchstens drei Jahre "bewertet" (dh sie wirken sich für höchstens drei Jahre unmittelbar [X.] aus), vorrangig die [X.]en der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Gemäß § 74 Satz 4 [X.] werden ua [X.]en einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet.

3. Für [X.] bis 2008, zu denen die Klägerin gehört, hat der Gesetzgeber des [X.] hinsichtlich der Bewertung von [X.]en einer Schul- oder Hochschulausbildung in § 263 Abs 3 [X.] aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.], BT-Drucks 15/2149 [X.] zu [X.] <§ 263> zu Buchst c).

Gemäß § 263 Abs 3 Satz 1 und 2 [X.] wird der sich aus der [X.] ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf [X.] begrenzt; der so begrenzte [X.] darf für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Für Renten, die im [X.]raum von Februar 2005 bis Dezember 2008 beginnen, wird gemäß § 263 Abs 3 Satz 3 und 4 [X.] der sich aus der [X.] ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit [X.]en einer Schul- oder Hochschulausbildung abweichend von § 74 Satz 4 [X.] insgesamt für höchstens drei Jahre (unter Anrechnung von [X.]en einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) gleichwohl [X.] berücksichtigt, jedoch in Abhängigkeit vom Rentenbeginn nicht mit [X.] bzw (höchstens) 0,0625 EP je Kalendermonat, sondern mit einem sich stufenweise in monatlichen Schritten von [X.] bzw 0,0013 EP mindernden und sich aus der Tabelle des § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] ergebenden niedrigeren Prozentwert bzw [X.].

4. Beginnt die Rente allerdings im Januar 2009 oder später, werden [X.]en der Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr bewertet, dh sie erhalten keine EP und haben insoweit keine [X.]e Wirkung mehr.

Das bedeutet jedoch nicht, dass den [X.]en einer Schul- oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr für die gesetzliche Rente keinerlei Bedeutung mehr zukäme. Denn zum einen bleibt deren rentenbegründende Wirkung erhalten: Dies zeigt sich nicht nur bei den Renten wegen Erwerbsminderung (wo Anrechnungszeiten den [X.]raum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, von denen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein müssen, verlängern, § 43 Abs 1 Satz 1 [X.], Abs 2 Satz 1 [X.] iVm Abs 4 [X.] und [X.] [X.]), sondern (nach § 50 Abs 4 iVm § 51 Abs 3, § 54 Abs 1 [X.] und Abs 4 [X.]) auch bei der Anrechnung auf die 35-jährige Wartezeit für die (vorzeitige Inanspruchnahme der) Altersrenten für langjährig Versicherte (§ 36 [X.]) bzw für schwerbehinderte Menschen (§ 37 [X.]). Zum anderen wirken sich Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auch künftig dadurch [X.] aus, dass sie im Rahmen der [X.] als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§ 72 Abs 3 [X.] iVm § 54 Abs 4 [X.]; s hierzu auch BSG vom [X.] - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]4 ff; ferner zur Rechtsentwicklung Senatsbeschluss vom [X.] - B 13 R 6/09 S - BeckR[X.]010, 66400 Rd[X.]2 ff; vgl insoweit auch BSG vom [X.] - [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]5).

5. Die Beklagte hat in Anwendung der erläuterten Vorschriften die [X.]en der Klägerin wegen Schul- und Hochschulausbildung im Rahmen der Höchstdauer von drei Jahren zutreffend mit 0,0586 EP für jeden Kalendermonat bewertet. Bei einem Rentenbeginn im April 2005 ergibt sich bei der Multiplikation des für die [X.] maßgeblichen Durchschnittswerts aus der Vergleichsbewertung von 0,0978 EP mit dem Tabellenwert des § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] von [X.] (in Anwendung von § 121 [X.]) ein Wert von 0,0688 EP (= 0,0978 EP x 70,31 : 100); höchstens jedoch von 0,0586 EP. Diesen Betrag hat die Beklagte zu Recht der begrenzten [X.] für die [X.]en wegen Schul- und Hochschulausbildung zugrunde gelegt. Nach Multiplikation mit 23 Monaten Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung ergeben sich 1,3478 EP ([X.]) (= 23 x 0,0586 EP <[X.]>). Diesen [X.] für die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung hat die Beklagte bei der Rentenberechnung (Ermittlung des Monatsbetrags der Rente) der Klägerin berücksichtigt (s Anlage 4 Seite 6 des Bescheids vom [X.]).

B. Der Auffassung der Klägerin, die Begrenzung des [X.]s für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 [X.] (jeweils idF des [X.]) sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stimmt der erkennende Senat mit den Vorinstanzen überein, dass diese Vorschriften mit dem [X.] vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen Art 14 Abs 1 (dazu unter 1.) noch gegen Art 3 Abs 1 [X.] (dazu unter 2.) und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (dazu unter 3.). Er hat daher keine Veranlassung, gemäß Art 100 Abs 1 [X.] eine Entscheidung des [X.] über die Verfassungsmäßigkeit der von der Klägerin angegriffenen Regelungen herbeizuführen.

1. Eine Verletzung des Art 14 Abs 1 [X.] liegt nicht vor.

a) Die von der Klägerin in der [X.] bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene [X.] wird vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl [X.]E 53, 257, 289 f; 55, 114, 131; 58, 81, 109; 69, 272, 298; 70, 101, 110; 100, 1, 32 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] [X.]7; [X.]E 117, 272, 292 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]0; stRspr). Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; sie genießt den Schutz der Eigentumsgarantie, weil sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl zB [X.]E 69, 272, 300). Für [X.]en, die in der [X.] begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art 14 Abs 1 [X.] sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des [X.] erhalten haben (vgl [X.]E 100, 1, 33 ff = [X.] 3-8570 § 10 [X.] [X.]8 ff; [X.]E 112, 368, 396 = [X.] 4-2600 § 307a [X.] Rd[X.]3). Dabei ist auf die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt abzustellen und nicht auf einzelne Berechnungselemente (vgl [X.]E 58, 81, 109; 117, 272, 293 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]) wie hier die Bewertung von [X.]en wegen Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten.

b) Die Rechtsänderung hat die [X.] der Klägerin beeinträchtigt. Während nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Bestimmungen der sich aus der [X.] ergebende Wert für [X.]en wegen schulischer Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres für jeden Kalendermonat auf [X.] begrenzt war und für die Dauer von drei Jahren noch mit (höchstens) 0,0625 EP je Kalendermonat [X.] berücksichtigt werden konnte 74 Satz 1, 2 und 4 [X.] in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung), werden nach der Neuregelung durch das [X.] [X.]en einer Schul- oder Hochschulausbildung (für [X.] ab 2009) überhaupt nicht mehr bewertet (§ 74 Satz 4 [X.] idF des [X.]). Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, allgemeine Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten (im Rahmen der [X.]) nur noch bis zu acht Jahren als (Versicherungslücken füllende) "unbewertete" (dh nicht [X.]e) Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.], BT-Drucks 15/2149, [X.] zu [X.]3 <§ 74>). Übergangsweise galt für die [X.] 2005 bis 2008 eine Abschmelzung des begrenzten [X.]s um jeweils [X.] bzw 0,0013 EP je Kalendermonat, beginnend mit [X.] bzw 0,0625 EP bei einem Rentenzugang im Januar 2005 und endend mit [X.] bzw 0,0013 EP bei einem Rentenzugang im Dezember 2008 (§ 263 Abs 3 Satz 4 [X.] idF des [X.]). Hiervon wird auch die Klägerin erfasst, da ihre Rente am 1.4.2005 begann und daher ihre Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung im Rahmen der dreijährigen [X.] je Kalendermonat (nur) mit 0,0586 EP ([X.]) zu berücksichtigen sind.

c) Soweit dadurch in die bis dahin vorhandene Rechtsposition der Klägerin eingegriffen wurde, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 [X.]. Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei [X.]en die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl [X.]E 53, 257, 293; 58, 81, 110; 70, 101, 111; 117, 272, 293 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]3; [X.]E 122, 151, 182 = [X.] 4-2600 § 237 [X.]6 Rd[X.]9; [X.] [X.] 4-2600 § 77 [X.] Rd[X.]4), sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren. Denn Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (so [X.]E 58, 81, 112). Sie sind zwar Bestandteil der [X.] und unterliegen damit dem Bestandsschutz des Art 14 Abs 1 [X.]; es handelt sich jedoch um einen abgeleiteten Eigentumsschutz von geringerer Intensität (Wahl, jurisPR-[X.] 12/2005, [X.] 4 unter [X.]). Ebenso wie es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag, diese [X.]en als ein Element des [X.] Ausgleichs für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung seiner [X.] Sicherheit vorzusehen (vgl [X.]E 58, 81, 113; [X.] [X.] 2200 § 1259 [X.]6), ist es ihm auch überlassen, ob und inwieweit er diesen Ausgleich weitergewähren will.

Allerdings sind Eingriffe in [X.]en nur zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind (vgl [X.]E 53, 257, 293; 70, 101, 111; 117, 272, 294 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]4; [X.]E 122, 151, 182 = [X.] 4-2600 § 237 [X.]6 Rd[X.]9; [X.] [X.] 4-2600 § 77 [X.] Rd[X.]5; stRspr). Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl [X.]E 58, 81, 121; 76, 220, 238; 122, 151, 182 = [X.] 4-2600 § 237 [X.]6 Rd[X.]9; stRspr). Diesen Anforderungen genügen die hier von der Klägerin angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] (jeweils idF des [X.]).

aa) Mit den durch das [X.] vorgesehenen Maßnahmen sollten vor dem Hintergrund der sich "immer deutlicher abzeichnenden Auswirkungen" des sich verändernden demografischen Aufbaus der Bevölkerung und "einer schwierigen finanziellen Situation" der gesetzlichen Rentenversicherung "die Beiträge langfristig bezahlbar und die Renten so sicher gemacht werden, wie das in einer sich ständig verändernden Gesellschaft möglich ist" (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.], BT-Drucks 15/2149, [X.], 17). [X.] war dabei der "Grundsatz der Generationengerechtigkeit". Die [X.] sollten nicht durch zu hohe Beiträge überfordert ("erdrückt") werden, da nur mit "verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung" der Spielraum geschaffen werde, der erforderlich sei, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können. Gleichzeitig sollte das Vertrauen der [X.] in das Funktionieren der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bleiben (aaO).

Zu den im Rahmen eines Gesamtpakets vorgesehenen Maßnahmen, die zur Stabilisierung des [X.] und langfristigen Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen sollten (aaO [X.]; s auch Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten [X.], [X.], [X.], weiterer [X.] und der Fraktion der [X.] über die Auswirkungen des Wegfalls der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/2305, [X.], 13), gehörte als "mittel- und langfristig wirkende" Maßnahme (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.], BT-Drucks 15/2149, [X.]) die Abschaffung der Bewertung von [X.]en der Schul- und Hochschulausbildung (mit Ausnahme der [X.]en des Fachschulbesuchs und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen) als rentensteigernde Anrechnungszeiten nach einer vierjährigen Übergangsfrist für [X.] ab 2009 (zur Verfassungsmäßigkeit des ebenfalls mit dem [X.] in die Rentenformel eingefügten sog Nachhaltigkeitsfaktors s Senatsurteil vom 13.11.2008 - [X.] 4-2600 § 255e [X.] Rd[X.]7 ff).

bb) Zur Erreichung dieser weitreichenden Ziele war die gesetzliche Neuregelung in § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] geeignet. Es wurden Vergünstigungen zurückgenommen, die dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Betonung der Beitragssatzstabilität und der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente sowie angesichts der angespannten Gesamtlage vor dem Hintergrund einer steigenden demografischen Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung als unangemessen erscheinen konnten. Der damit erzielte Spareffekt ist nicht lediglich marginal (vgl dazu allgemein [X.]E 70, 101, 112). Die Einsparungen aus dem Wegfall der bewerteten (rentensteigernden) Anrechnungszeiten wegen Fachhochschul- und Hochschulausbildung werden auf [X.]/Jahr geschätzt. Hinzu kommt die Einsparung aus dem Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten wegen (allgemeiner) Schulausbildung. Insgesamt wird vom Wegfall der bewerteten Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung langfristig ein Einsparvolumen von 0,1 Beitragssatzpunkten erwartet (vgl Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, [X.], 8).

Unter diesen Umständen kann auch die Erforderlichkeit dieser Maßnahme nicht verneint werden. Sie würde nur dann fehlen, wenn evident wäre, dass die angestrebte Einsparung und Konsolidierung mit weniger einschneidenden Mitteln hätte erreicht werden können (vgl [X.]E 76, 220, 241). Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom [X.] vorgeschlagene Minderung der Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher [X.] des Durchschnittsverdiensts auf [X.] des Durchschnittsverdiensts: s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten [X.] ua und der Fraktion der [X.] vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2688); er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl [X.]E 75, 78, 101 f; 76, 220, 241; 116, 96, 127 = [X.] 4-5050 § 22 [X.] Rd[X.]1; [X.]E 117, 272, 298 f = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]5; [X.] [X.] 4-2600 § 77 [X.] Rd[X.]4).

cc) Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des [X.] das Interesse der Betroffenen an dem Fortbestehen der günstigeren Bewertung ihrer Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung nach altem Recht überwiegt.

Soweit der [X.] der Klägerin eine höhere, über die versicherten Arbeitsentgelte hinausgehende rentenrechtliche Bewertung der [X.]en der Schul- und Hochschulausbildung zugrunde liegt, beruht sie nicht auf ihrer eigenen Beitragsleistung. Ist es aber zur Sicherung der Finanzgrundlagen und zum Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der [X.] Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu kürzen, die Ausdruck einer besonderen Vergünstigung sind (vgl [X.]E 58, 81, 111). Denn eine durch einkommensbezogene Beitragszahlungen begründete rentenrechtliche Position genießt einen höheren Schutz gegen staatliche Eingriffe als eine Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl [X.]E 58, 81, 112 f). Dies ist hier in Bezug auf die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung der Fall. Die Schul- und Hochschulausbildung begründet als solche allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich ([X.]E 58, 81, 113; s auch [X.]E 117, 272, 299 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]7 zur Berufsausbildung).

Der Senat teilt nicht die Auffassung, schulische Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl aber BSG vom 18.10.2005 - [X.] 4-2600 § 71 [X.] Rd[X.]0 ff; ferner [X.]/Blüggel, NZ[X.]005, 1, 8 f; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61, 66 ff). Dies ist auch nicht die Sichtweise des [X.]. Denn die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des [X.] durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 [X.]). Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft ([X.]E 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom [X.] - B 13 R 6/09 S - BeckR[X.]010, 66400 Rd[X.]5; BSG vom [X.] - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]3 f).

Demgegenüber fallen die mit dem [X.] verfolgten Ziele erheblich ins Gewicht, da sie auf eine Verbesserung der Finanzlage und der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die Herstellung von Generationengerechtigkeit sowie auf eine Begrenzung der [X.] mit dem Ziel der Förderung eines hohen [X.] gerichtet sind. In diesem Zusammenhang haben alle Maßnahmen besondere Bedeutung, die einer Stärkung der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente dienen. Dazu gehört auch die Regelung des § 74 Satz 4 [X.].

dd) Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art 14 Abs 1 [X.] zu berücksichtigen ist (vgl [X.]E 70, 101, 114; 76, 220, 244 f), sind die angegriffenen Bestimmungen nicht zu beanstanden.

Für den [X.], dem die Klägerin angehört, also den zum [X.]punkt des Inkrafttretens des Gesetzes "rentennahen Jahrgängen", wurden die Auswirkungen des § 74 Satz 4 [X.] durch die Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] mit ihrem vierjährigen "[X.]" abgemildert (s hierzu bereits oben unter [X.]). Dadurch kam es auch bei ihr noch zu einer [X.]en Bewertung von [X.]en mit Schul- und Hochschulausbildung.

Die Rentenminderung, die daraus resultiert, dass die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung nicht mehr - wie nach altem Recht - mit (höchstens) 0,0625 EP, sondern nur noch mit 0,0586 EP je Kalendermonat in die Rentenberechnung eingehen, hält sich im vertretbaren Rahmen; insoweit errechnet sich bei der Klägerin im Vergleich zum alten Recht (unter Zugrundelegung des beim Rentenbeginn im April 2005 maßgeblichen aktuellen [X.] <[X.]>) eine Rentenminderung von 2,06 Euro/Monat.

Nach altem Recht hätte sich der auf die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung entfallende Teil des [X.] auf 33,02 Euro/Monat belaufen (0,0978 EP x 75 : 100 = 0,0734 EP; aber begrenzt auf den Höchstwert von 0,0625 EP/Monat; 0,0625 EP ([X.]) x 23 Monate Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung = 1,4375 EP <[X.]> x 22,97 Euro = 33,02 Euro/Monat). Diese Bewertung fällt bei der Klägerin wegen der Übergangsregelung in § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] mit Rentenbeginn im April 2005 nicht vollständig weg; es ergibt sich aber ein verminderter Betrag von 30,96 Euro/Monat (0,0978 EP x 70,31 : 100 = 0,0688 EP, aber begrenzt auf den Höchstwert von 0,0586 EP/Monat; 0,0586 EP <[X.]> x 23 Monate Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung = 1,3478 EP <[X.]> x 22,97 Euro = 30,96 Euro/Monat), sodass sich eine Differenz von 2,06 Euro/Monat zwischen altem (33,02 Euro/Monat) und neuem Recht (30,96 Euro/Monat) errechnet.

Die maximale Minderung betrug beim Auslaufen der Übergangsregelung in § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] und Wegfall der Bewertung von höchstens drei Jahren Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung 2,25 EP (= 36 x 0,0625 EP). Dies entsprach in den alten Bundesländern bei Rentenbeginn im Januar 2009 einem Betrag von 61,20 Euro/Monat (= 2,25 EP x 27,20 Euro aktueller Rentenwert im Januar 2009), in den neuen Bundesländern einem von 58,79 Euro/Monat (= 2,25 EP <[X.]> x 26,13 Euro aktueller Rentenwert <[X.]> im Januar 2009; vgl auch die Werte in der Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, [X.], wonach sich die Rentenhöhe durch die Abschaffung der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen um durchschnittlich 15,23 Euro/Monat reduziert; vgl zu den Auswirkungen auf die Rentenhöhe auch Loose, Soziale Sicherheit 2003, 431, 432 f).

Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs 3 [X.] mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom [X.] - B 13 R 6/09 S - BeckR[X.]010, 66400 Rd[X.]2 ff; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61 ff) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte. Allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz einer vorhandenen Rechtsposition verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten (vgl [X.]E 117, 272, 294 f = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]6; BSG vom [X.] - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]1).

2. Mit den von der Klägerin angegriffenen Regelungen hat der Gesetzgeber nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 [X.] verletzt. Auch an diese Verfassungsnorm ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gebunden (vgl [X.]E 74, 203, 214). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist jedoch nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - hier bestehenden weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl [X.]E 52, 277, 280 f; 68, 287, 301; 81, 108, 117 f; 84, 348, 359).

a) Art 3 Abs 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird ([X.]E 126, 29, 43 mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl [X.]E 87, 1, 36; 112, 50, 67; 117, 272, 300 f; 122, 151, 188; 126, 29, 47; stRspr).

Die Klägerin gehört - wie oben ausgeführt - zu der Gruppe von Versicherten, deren Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch das [X.] in ihrer Bewertung im Rahmen der [X.] gemindert worden sind. Damit wird sie zum einen gegenüber Versicherten mit Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 (dazu unter aa) und zum anderen gegenüber Versicherten mit [X.]en einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (dazu unter bb) ungleich behandelt. Denn diese Versicherten werden von der Neubewertung der [X.]en wegen schulischer Ausbildung durch das [X.] nicht erfasst, obwohl auch sie während dieser [X.]en keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt oder getragen haben.

b) Die unterschiedliche Behandlung der dargestellten Gruppen bei der Bewertung ihrer schulischen Ausbildungszeiten wird durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt:

aa) Die Regelung des Wegfalls der rentensteigernden Bewertung von [X.]en der Schul- und Hochschulausbildung (§ 74 Satz 4 [X.]) durch das [X.] ist am 1.1.2005 in [X.] getreten (Art 15 Abs 11 aaO). Das neue Recht findet auf Versicherte mit Rentenbeginn ab diesem [X.]punkt und damit auch auf die Klägerin Anwendung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 [X.]); seine Wirkung wird allerdings durch die ebenfalls zum 1.1.2005 in [X.] getretene Übergangsregelung in § 263 Abs 3 [X.] (vgl Art 15 Abs 11 [X.]) abgeschwächt, die auch der Klägerin zugute gekommen ist; lediglich Versicherte mit Rentenbeginn bis einschließlich Januar 2005 sind von dem Wegfall bzw der Kürzung der Bewertung von [X.]en der Schul- und Hochschulausbildung nicht betroffen.

Eine solche Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 [X.] nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des [X.]punkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl [X.]E 101, 239, 270; 117, 272, 301 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]3; stRspr). Dies war hier der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift (vgl [X.]E 58, 81, 126; 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]3).

bb) Auch bei Versicherten, die [X.]en an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris Rd[X.]4 f; BSG vom 21.2.1989 - [X.] 2200 § 1259 [X.]09 [X.]0) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs 1 Satz 2 [X.]) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese [X.]en werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0,0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2,25 EP) rentensteigernd berücksichtigt 74 Satz 1 bis 3 [X.] idF des [X.]).

(1) Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die - wie die Klägerin - "nur" [X.]en der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung aufweisen, wird in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des [X.] damit begründet, dass die rentenrechtliche Besserstellung derjenigen Versicherten mit [X.]en schulischer Ausbildung beseitigt werden soll, die - bei typisierender Betrachtung - durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche [X.]en aufbauen können. Vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der [X.] könne es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, diese [X.]en zu privilegieren. [X.]en einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sollten hingegen auch weiterhin mit bis zu [X.] des [X.] bewertet werden. Denn hier könne regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass im späteren Erwerbsleben [X.]en im selben Umfang aufgebaut würden wie auf der Grundlage einer akademischen Ausbildung. Zudem solle eine sozialpolitisch bedenkliche Ungleichbehandlung von [X.]en der beruflichen Ausbildung an Schulen einerseits und von [X.]en der beruflichen Ausbildung im dualen System andererseits vermieden werden, da bei letzteren - wie bisher auch - eine Höherbewertung der Pflichtbeiträge auf bis zu [X.] des [X.] erfolge. Durch die Begrenzung der Bewertung bzw Höherbewertung von schulischen und beruflichen Ausbildungszeiten auf insgesamt 36 Monate solle eine unverhältnismäßige rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildung verhindert werden (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.], BT-Drucks 15/2149, [X.] zu [X.]).

(2) Diese Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten [X.] ist nicht sachfremd. Der Gesetzgeber durfte insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen, dass Absolventen von Hochschulen ([X.]en, Fachhochschulen ua) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten haben und deswegen höhere [X.]en und Renten aufbauen können.

Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin geht der Senat davon aus, dass das [X.] in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.]E 125, 175, 225 f = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]41 ff) spezifische Anforderungen an die Begründungspflicht des Gesetzgebers nur für die Bestimmung (Bemessung) des menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.] aufgestellt hat (vgl zur Begründungspflicht des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch [X.], [X.], 754 ff; s hierzu auch Meßling in Festschrift für [X.], 2011, [X.]87 ff). Dennoch kann es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung auch allgemein von Relevanz sein, ob sich für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Einschätzungen des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen finden lassen (vgl hierzu [X.]E 50, 50, 51; 50, 290, 333; 86, 90, 109; 88, 203, 262 f; 121, 317, 350 ff). Ist dies nicht der Fall oder erweisen sich die Erwägungen des Gesetzgebers als so offensichtlich fehlerhaft, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können, können die Gerichte diese trotz eines insoweit grundsätzlich bestehenden weiten gesetzgeberischen Einschätzungs- und [X.] beanstanden (vgl [X.]E 77, 84, 106; 91, 1, 29).

(3) Soweit der Senat die angegriffenen Regelungen im Hinblick auf die Vergleichsgruppen - Hochschulabsolventen einerseits und Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen andererseits - zu überprüfen hat, sind die Erwägungen des Gesetzgebers des [X.], die der unterschiedlichen Bewertung der Ausbildungszeiten dieser beiden [X.] zugrunde liegen, nicht unvertretbar. Dass Versicherte mit einer Hochschulausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten und höhere Altersrenten haben als Versicherte der Vergleichsgruppe, wird durch mehrere Studien belegt:

Bereits im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 3.3.2004 (BT-Drucks 15/2591 [X.]-3 zu [X.]) zur ablehnenden Stellungnahme des [X.] (BR-Drucks 1/04 [X.]) vom 13.2.2004 ausgeführt, dass sie zwar mit dem Bundesrat darin übereinstimme, dass eine akademische Ausbildung erst nach längerer [X.] zur Realisierung höherer [X.]en führe. Zugleich hat sie aber darauf hingewiesen, dass ein Studium auch unter Berücksichtigung der höheren Kosten der Ausbildung und einer tendenziell kürzeren [X.], besonders bei einem weitgehend öffentlich finanzierten Ausbildungsangebot, in der Regel zu einer "positiven Bildungsrendite" führt und sich dies sowohl in der Einkommenssituation während der [X.] als auch im Alter widerspiegelt. Insoweit hat die Bundesregierung auf die "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998" ([X.] '98) und die [X.] "Alterssicherung in [X.] 1999" ([X.] '99) Bezug genommen. Danach verdienten unter Zugrundelegung der [X.] '98 in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversicherte Akademiker mit 2299 Euro fast das 1,5 fache des monatlichen Durchschnittsverdiensts der Versicherten (1584 Euro), Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Lehre oder Gesellenprüfung lagen dagegen mit 1480 Euro knapp unterhalb des Durchschnittsverdiensts (s auch die Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, [X.]). Nach der [X.] '99 bezogen Versicherte mit Hochschulausbildung mit 1163 Euro eine um durchschnittlich 350 Euro höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherte mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf 813 Euro kamen (BT-Drucks 15/2591 [X.]; s auch die Antwort der Bundesregierung vom 19.12.2003 aaO, BT-Drucks 15/2305, [X.], wonach in den neuen Bundesländern nach der [X.] '99 Versicherte mit einer akademischen Ausbildung mit monatlich 1219 Euro sogar eine um 475 Euro höhere Rente bezogen als Versicherte mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung, welche nur auf monatlich 744 Euro kamen).

Auch aktuelle Studien bestätigen, dass in den vergangenen Jahren die wirtschaftlichen Vorteile einer Ausbildung an [X.]en oder Fachhochschulen (sog tertiäre Ausbildung) in [X.] weiter zugenommen haben. Nach der von der [X.] ([X.]) erstellten (und von der [X.] in ihrer Revisionserwiderung benannten) Studie "Bildung auf einen Blick 2010" verdienten Hochqualifizierte im Jahre 2008 im Schnitt 67 Prozent mehr als Erwerbstätige, die "nur" über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten. 2007 lag dieser Einkommensvorsprung bei 62 Prozent, seit 1998 hat er sich nach Angaben der [X.] mehr als verdoppelt. Hinzu kommen ein deutlich geringeres Risiko von Arbeitslosigkeit und weit höhere Erwerbsquoten bei den [X.]. So waren etwa 2009 von den 60 bis 65-Jährigen mit einer Ausbildung an einer [X.] oder Fachhochschule 56 Prozent erwerbstätig; bei den 60 bis 65-Jährigen mit nur einer beruflichen Ausbildung dagegen lediglich 36 Prozent (s hierzu nur Pressemitteilung der [X.] vom 7.9.2010 "Mehr Hochschulabsolventen in [X.] - aber auch weiter steigende wirtschaftliche Vorteile aus guter Bildung" zur Studie "Bildung auf einen Blick 2010", veröffentlicht im [X.] unter [X.]). Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die Autorengruppe "Bildungsberichterstattung" in ihrem im Auftrag der [X.] und des [X.] erstatteten (und von der [X.] in ihrer Revisionserwiderung ebenfalls benannten) Bericht "Bildung für [X.] 2010". Danach lag im Jahre 2008 die relative Einkommensposition von Hochschulabsolventen bei 174 Prozent und von [X.] bei 163 Prozent des [X.] der monatlichen Bruttoerwerbseinkommen aller Erwerbstätigen, die relative Einkommensposition von Personen mit Hauptschulabschluss/mittlerem Schulabschluss und beruflichem Abschluss dagegen lediglich bei 107 Prozent des [X.] (s Tabellenanhang Tab I2-5A <[X.]6> im Bericht "Bildung für [X.] 2010", ua veröffentlicht im [X.] unter http:// www.kmk.org /bildung-schule/bildungsberichterstattung/[X.]).

(4) Vor diesem Hintergrund liegt ein ausreichender [X.] zwischen den hier zu vergleichenden Gruppen von Normadressaten vor. Gemessen an seinem Konzept ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber an der Realität vorbeigegangen ist. Vielmehr konnte er bei der Ausgestaltung der rentenrechtlichen Vergünstigung der Bewertung von beitragsfreien Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in typisierender Betrachtung daran anknüpfen, dass Absolventen von Hochschulen bereits durch ihre qualifizierte Ausbildung und die damit im Regelfall auch einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten höhere [X.]en und Renten aufbauen können als Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

Dass der Gesetzgeber beim Abbau dieser auf dem Gedanken der staatlichen Fürsorge beruhenden Vergünstigung (vgl [X.]E 58, 81, 112) bei denjenigen Versicherten ansetzt, die die dadurch bedingte Minderung ihrer [X.]en und Renten finanziell voraussichtlich besser verkraften können, ist nicht zu beanstanden. Soweit er bei seiner Entscheidung, bei welchen beitragsfreien [X.]en wegen schulischer Ausbildung er zukünftig auf deren (begrenzt) [X.]e Wirkung verzichtet, nicht auf die im Erwerbsleben von den Versicherten tatsächlich erzielten [X.] abgestellt hat, sondern typisierend darauf, dass eine höhere berufliche Qualifikation zu einem höheren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und damit auch zu einer höheren Rente führen (vgl [X.]E 58, 81, 113), liegt dies jedenfalls nicht außerhalb seines hier bestehenden weiten Gestaltungsspielraums. Überdies liegen Art und Umfang der Ausbildung grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte [X.]en in der Rentenversicherung erhöhen will oder nicht ([X.]E aaO). Dies schließt aber auch das Risiko ein, später - aus welchen Gründen auch immer - trotz einer solchen Ausbildung nicht die erhofften höheren [X.] zu erzielen.

Von daher mag die Klägerin zu Recht darauf hinweisen, dass Hochschulabsolventen nicht in jedem Fall überdurchschnittlich verdienen bzw dass bei einem im Vergleich zu Absolventen einer Fachschule oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme höheren Arbeitsverdienst im Einzelfall dieser Verdienst nicht ausreicht, den Verlust an Beitragsjahren auszugleichen. Aber auch dieser Einwand ist nicht geeignet, die typisierende Betrachtungs- und Vorgehensweise des Gesetzgebers zu beanstanden. Anderslautende Untersuchungsergebnisse als die vorliegenden, wonach Versicherte mit Hochschulausbildung im Durchschnitt über höhere [X.] verfügen als Versicherte ohne eine solche Ausbildung, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Schließlich verstoßen die angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 Satz 4 [X.] auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 iVm Art 28 Abs 1 [X.]). Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates, für eine gerechte [X.] Ordnung Sorge zu tragen; die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt jedoch der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl hierzu [X.]E 66, 234, 247 f; 69, 272, 314 f).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 S[X.].

Meta

B 13 R 8/11 R

19.04.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dresden, 8. Januar 2010, Az: S 33 R 875/08, Urteil

§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 64 SGB 6, § 66 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 71 SGB 6, § 72 SGB 6, § 74 S 4 SGB 6 vom 21.07.2004, § 237a SGB 6, § 263 Abs 3 S 4 SGB 6 vom 21.07.2004, Art 1 Nr 13 RVNG, Art 1 Nr 55 Buchst c RVNG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011, Az. B 13 R 8/11 R (REWIS RS 2011, 7406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7406

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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