Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. IX ZB 276/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4845

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[X.][X.]/08 vom 26. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 86. Zivilkammer des [X.] vom 13. November 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das [X.], dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das [X.] gemäß § 36 Abs. 4 [X.] als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834 f). Danach ist 2 - 3 - von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechts-beschwerde, gegeben. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde in seinem [X.]uss vom 13. November 2008 auch nicht zugelassen. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 9.10.2008 - 38 [X.][X.], Entscheidung vom 13.11.2008 - 86 T 677/08 -

Meta

IX ZB 276/08

26.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. IX ZB 276/08 (REWIS RS 2009, 4845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4845

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