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PDF anzeigen [X.] [X.] 51/10
vom 30. März 2011 in dem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren
- 2 - [X.] hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 30. März 2011 beschlossen: Die Betroffene hat die Gerichtskosten des [X.] und die zur zweckentsprechenden Er-ledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever-fahrens wird auf 2,8 Mio. • festgesetzt. Gründe: 1. Die Betroffene trägt nach § 90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin an-zuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 2006 - [X.] 19/06, [X.]/[X.] 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). 1 - 3 - 2. Der Streitwert des Beschwerde- und des [X.] richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefoch-tenen Entscheidungen. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwi-schen den nach der - im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren vertre-tenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden [X.] und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten [X.] (vgl. Senat, [X.] vom 7. April 2009 - [X.] 6/08, [X.], 25 Rn. 54 - Verteilnetz-betreiber Rhein-Main-Neckar). Nach den überschlägigen Berechnungen der Betroffenen und der Landesregulierungsbehörde beträgt die Differenz 3.472.295,80 • bzw. 3.587.825,01 •. Da die beiden Berechnungen zu nahezu demselben Ergebnis kommen und keiner von ihnen eine höhere Plausibilität beigemessen werden kann, hält der Senat im Rahmen des nach § 3 ZPO eröff-neten freien Ermessen den gerundeten Mittelwert von 3.500.000 • für ange-messen. Soweit die Betroffene wegen der Unwägbarkeiten der Effizienzwerter-mittlung im Falle einer Neuberechnung insoweit nur einen Auffangstreitwert von 50.000 • ansetzen will, fehlt es hierfür an einer Grundlage. Diese und andere Unsicherheiten sind vielmehr mit einem pauschalen Abschlag von 20% zu be-rücksichtigen. Ein - wie von der Betroffenen begehrt - darüber hinausgehender Abschlag von 50% wäre im Hinblick auf die von ihr erhobene Bescheidungsbe-schwerde nur bei der Anfechtung einer behördlichen Ermessensentscheidung gerechtfertigt; um eine solche handelt es sich hier indes nicht. 2 - 4 - Aufgrund dessen ist der vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 29. September 2010 festgesetzte Streitwert entsprechend herabzusetzen (§ 63 Abs. 3 GKG). 3 [X.] Raum Kirchhoff
Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.03.2010 - 202 [X.] 20/09 -
Meta
30.03.2011
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. EnVR 51/10 (REWIS RS 2011, 8106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8106
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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