Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. EnVR 51/10

Kartellsenat | REWIS RS 2011, 8106

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] 51/10
vom 30. März 2011 in dem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren

- 2 - [X.] hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 30. März 2011 beschlossen: Die Betroffene hat die Gerichtskosten des [X.] und die zur zweckentsprechenden Er-ledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever-fahrens wird auf 2,8 Mio. • festgesetzt. Gründe: 1. Die Betroffene trägt nach § 90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin an-zuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 2006 - [X.] 19/06, [X.]/[X.] 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). 1 - 3 - 2. Der Streitwert des Beschwerde- und des [X.] richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefoch-tenen Entscheidungen. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwi-schen den nach der - im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren vertre-tenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden [X.] und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten [X.] (vgl. Senat, [X.] vom 7. April 2009 - [X.] 6/08, [X.], 25 Rn. 54 - Verteilnetz-betreiber Rhein-Main-Neckar). Nach den überschlägigen Berechnungen der Betroffenen und der Landesregulierungsbehörde beträgt die Differenz 3.472.295,80 • bzw. 3.587.825,01 •. Da die beiden Berechnungen zu nahezu demselben Ergebnis kommen und keiner von ihnen eine höhere Plausibilität beigemessen werden kann, hält der Senat im Rahmen des nach § 3 ZPO eröff-neten freien Ermessen den gerundeten Mittelwert von 3.500.000 • für ange-messen. Soweit die Betroffene wegen der Unwägbarkeiten der Effizienzwerter-mittlung im Falle einer Neuberechnung insoweit nur einen Auffangstreitwert von 50.000 • ansetzen will, fehlt es hierfür an einer Grundlage. Diese und andere Unsicherheiten sind vielmehr mit einem pauschalen Abschlag von 20% zu be-rücksichtigen. Ein - wie von der Betroffenen begehrt - darüber hinausgehender Abschlag von 50% wäre im Hinblick auf die von ihr erhobene Bescheidungsbe-schwerde nur bei der Anfechtung einer behördlichen Ermessensentscheidung gerechtfertigt; um eine solche handelt es sich hier indes nicht. 2 - 4 - Aufgrund dessen ist der vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 29. September 2010 festgesetzte Streitwert entsprechend herabzusetzen (§ 63 Abs. 3 GKG). 3 [X.] Raum Kirchhoff
Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.03.2010 - 202 [X.] 20/09 -

Meta

EnVR 51/10

30.03.2011

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. EnVR 51/10 (REWIS RS 2011, 8106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8106

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.