Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. AnwZ (Brfg) 38/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 8550

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[X.]:[X.]:BGH:2018:290518BANWZ.BRFG.38.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 38/17

vom

29. Mai 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
-

2

-

Der [X.], [X.],
hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin [X.], [X.] sowie den
Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk

am
29. Mai 2018
beschlossen:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2017 verkün-dete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beigeladene ist seit dem 19. April 2006
im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. [X.] Arbeitsvertrages vom 11.
August 2010 ist sie bei der J.

gGmbH angestellt; sie ist
bei dem

A.

(A.

)
tätig.
Mit Bescheid
vom 12.

August 2016
ließ die Beklagte sie
entgegen der Stel-lungnahme der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin
zu. Auf die Klage der Klä-gerin hob der Anwaltsgerichtshof
den Zulassungsbescheid auf. Nunmehr [X.] die Beklagte die Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des Anwaltsge-richtshofs.

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3

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II.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage, ob
und unter welchen
Voraussetzungen eine
Angestellte
im öffentlichen Dienst
als Syndikusrechts-anwältin
zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird
zudem die vom [X.] offen gelassene Frage zu beantworten sein, ob eine Zulassung deshalb ausscheidet, weil die Beigeladene nicht für ihre Arbeitgeberin tätig ist, sondern für die A.

.

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 [X.].

IV.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung
bedarf es nicht
(§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-2
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4

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längert werden.
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der [X.] Bezug genommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der [X.], eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der [X.], die die Befähigung zum Richteramt besit-zen, zugelassen sind.
Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen.

Kayser
[X.]
[X.]

Lauer
Merk

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2017 -
1 [X.] 66/16 -

Meta

AnwZ (Brfg) 38/17

29.05.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. AnwZ (Brfg) 38/17 (REWIS RS 2018, 8550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8550

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