Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2019, Az. AnwZ (Brfg) 81/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 2959

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:041019BANWZ.BRFG.81.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ([X.]) 81/18
vom

4. Oktober 2019

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin

-

2

-

Der [X.], [X.],
hat
durch die Präsidentin des [X.]s [X.], die Richterin [X.], die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann

am 4. Oktober 2019
beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2018 verkün-dete Urteil des 1. [X.]s des [X.] des Landes [X.] wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beigeladene ist seit dem 3.
Mai 1995 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Seit dem 8.
Oktober 2002 war sie "als Juristin"
bei der Z.

-Innung [X.]

angestellt. Mit dreiseitigem Vertrag vom 30.
Juni 2010 wurde das Arbeitsverhältnis auf die S.

-Innung [X.]

übergeleitet. Unter dem 18.
März 2016 beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syndi-kusrechtsanwältin. Dem Antrag war eine Tätigkeitsbeschreibung vom 17.
März 2016 beigefügt. Am 30.
Mai 2016 schloss die Beigeladene mit der S.

1
-

3

-

-Innung [X.]

einen "Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin". Nach §
1 Abs.
2 dieses Vertrages übernahm die Beigeladene neben der Geschäfts-führerin der S.

-Innung auch diejenige "für sämtliche in der Bürogemeinschaft verbundenen Rechtspersonen"
(D.

-Innung [X.]

, KI.

GmbH [X.]

, Förderverein der D.

-Innung [X.]

, Bauherrengemeinschaft E.

-Str. 7). Auf [X.] ihrer Arbeitgeberin war sie verpflichtet, Organtätigkeiten in weiteren [X.] Organisationen und Unternehmen zu übernehmen. Die Beigeladene legte eine Tätigkeitsbeschreibung vom 20.
Juli 2017 nebst Erläuterungen vor. Die Klägerin wurde zum Antrag der Beigeladenen angehört und widersprach der Zulassung der Beigeladenen.

Mit Bescheid vom 17.
August 2017 wurde die Beigeladene als Syndikus-rechtsanwältin zugelassen. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos ge-blieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2
[X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine an-waltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§
46 Abs.
2 Satz 1, Abs.
5 [X.]). Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines [X.] reicht nicht aus. Die Beigeladene ist in [X.] ihrer Arbeitgeberin tätig, darüber hinaus aber auch in Rechtsangelegenheiten Dritter. Etwa 40
% 2
3
-

4

-
ihrer Arbeitskraft verwendet sie auf Angelegenheiten der D.

-Innung. Die Rechtsfrage, ob die
Voraussetzungen des §
46 Abs.
5
[X.] nur dann er-füllt sind, wenn ausschließlich der Arbeitgeber anwaltlich beraten und vertreten wird,
hat der [X.] bisher noch nicht entschieden (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2019

[X.] ([X.]) 23/19, juris Rn. 2).

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
2 [X.].

IV.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

4
5
-

5

-

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als [X.] verworfen.

[X.]
[X.]
[X.]

Schäfer
Schmittmann

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2018 -
1 [X.] 68/17 -

Meta

AnwZ (Brfg) 81/18

04.10.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2019, Az. AnwZ (Brfg) 81/18 (REWIS RS 2019, 2959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2959

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