Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 8/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 7405

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 8/12

vom

10. April 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Festsetzung der Abwicklervergütung
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.], die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer

am
10. April 2012
beschlossen:

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des 2. Senats des [X.]s
des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 11. November 2011 werden zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin war vom 30.
März bis zum 30.
August 2009 von der [X.] bestellte Abwicklerin der Kanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin
M.

. Die Beigeladene ist deren Tochter und Erbin. Mit Bescheid vom 15.
Juli 2010 setzte die Beklagte die Vergütung der Klägerin auf 10.000

netto (11.900

"Diese Festsetzung ist eine Pauschalvergütung und umfasst alle Büro-
und Personal-kosten der Abwicklerin, die nicht gesondert festzusetzen sind."

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 15.
Juli 2010 unter teilweiser Aufhebung abzuändern und festzustellen, dass die Festsetzung Büro-
und Personalkosten der Abwicklerin nicht umfasst. Der An-1
2
-

3

-

waltsgerichtshof hat die beantragte Feststellung getroffen und den Bescheid insoweit aufgehoben. Nunmehr beantragen die Beklagte und die Beigeladene die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Die nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthaften Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben Erfolg. Die Berufungen sind zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Der [X.] hat den eingangs zitierten Satz der Begrün-dung des die Abwicklungsvergütung festsetzenden Bescheides als selbständig anfechtbare Nebenbestimmung angesehen. Dies dürfte so nicht zutreffen. Die "Nebenbestimmung"
beschreibt, welche Leistungen durch die festgesetzte [X.] abgegolten sein sollen, und kann wohl nicht aufgehoben werden, ohne den "Restbescheid"
inhaltlich zu verändern.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).

3
4
-

4

-

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten [X.] die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün-de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung [X.].

Kayser
[X.]
[X.]

Wüllrich
Stüer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2011 -
2 [X.] 55/10 -

5
6

Meta

AnwZ (Brfg) 8/12

10.04.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 8/12 (REWIS RS 2012, 7405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7405

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