Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. AnwZ (Brfg) 31/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 8567

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[X.]:[X.]:BGH:2018:290518BANWZ.BRFG.31.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 31/17

vom

29. Mai 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
-

2

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Der [X.], [X.],
hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin [X.], [X.] sowie den
Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk

am
29. Mai 2018
beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen [X.] vom 13. März 2017 wird [X.].

Gründe:

I.

Die Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin [X.]. Seit dem 16.
Juni 2006 ist sie im Rechtsamt des [X.]

tätig. Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21.

Januar 2016 wurden ihr die Aufgaben einer Syndikusrechtsanwältin zugewiesen. Am 14.
März 2016 bean-tragte sie die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde [X.] und trat dem Antrag
entgegen. Mit Bescheid der Beklagten vom 6.
Oktober 2016 wurde die Beigeladene
für ihre näher bezeichnete Tätigkeit beim Land-kreis
als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die Klage der Klägerin gegen 1
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diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen
Voraussetzungen eine
Angestellte im öffentlichen Dienst
als Syndikusrechts-anwältin
zugelassen werden kann.

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
2 [X.].

IV.

Das Verfahren wird
als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungs-2
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frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung
mit der Maß-gabe
Bezug genommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der [X.], eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der [X.], die die Befähigung zum Richteramt besit-zen, zugelassen sind.
Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen.

Kayser
[X.]
[X.]

Lauer
Merk

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.03.2017 -
1 [X.] 10/16 -

Meta

AnwZ (Brfg) 31/17

29.05.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. AnwZ (Brfg) 31/17 (REWIS RS 2018, 8567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8567

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