Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. AnwZ (Brfg) 22/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 8577

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[X.]:[X.]:BGH:2018:290518BANWZ.BRFG.22.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 22/17

vom

29. Mai 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]s [X.], die Richter
Seiters und [X.], den
Rechtsanwalt
Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin Merk
am 29. Mai
2018

beschlossen:

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das der Klägerin an [X.] statt am 18.
April 2017 zugestellte Urteil des 1.
Senats des [X.]s des Landes [X.] zugelassen.

Gründe:

I.

Der
Beigeladene ist seit dem 29.
August 2015 im Bezirk der [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war nach Maßgabe eines Arbeitsver-trags vom 2.
September 2014 seit dem 1.
Oktober 2014 bei der G.

GmbH & Co. KG als General Counsel beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1.
Oktober 2015 im Wege des Betriebsübergangs auf die A.

GmbH über. Der Beigeladene und seine neue Arbeitgeberin schlossen am 1.
Dezember 2015 einen Anschluss-Arbeitsvertrag, wonach der Beigeladene weiter als General Counsel dort beschäftigt war. [X.] 2015 änderte die A.

GmbH ihre Firma in "H.

GmbH". Der Beigeladene beantragte am 13.
Januar 2016 bei der [X.], ihn als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen. Nach Anhörung der [X.]
-

3

-

gerin ließ die Beklagte mit Bescheid vom 8.
April 2016 den Beigeladenen "als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gemäß §
46 Abs.
2 [X.] bei H.

GmbH zur Rechtsanwaltschaft zu". Zum Zeitpunkt des Bescheides war der Beigeladene Mitgeschäftsführer der H.

GmbH und mehrerer Tochtergesellschaften. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klä-gerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach
§
112e
Satz
2
[X.], §
124a
Abs.
4
VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1, 3 VwGO). Die im Zusammenhang mit der Geschäftsführerstellung des Beigeladenen aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsver-fahren.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).

2
3
-

4

-

Rechtsmittelbelehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten [X.] die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün-de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe Bezug genommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der [X.], eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den [X.] oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

[X.]

Seiters
[X.]

[X.]
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2017 -
1 [X.] 26/16 -

Meta

AnwZ (Brfg) 22/17

29.05.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. AnwZ (Brfg) 22/17 (REWIS RS 2018, 8577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8577

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