Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2005, Az. XI ZR 392/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1627

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 392/04
vom 27. September 2005

in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 27. September 2005

beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Zwischenurteil des 11. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Ur-teil beruht jedenfalls nicht auf einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts. Für die Prozessstandschaft gilt, vom Ausnahmefall einer hier nicht gegebenen stillen Siche-rungszession abgesehen, das Gebot der Offenlegung ([X.], Urteil vom 23. März 1999 - [X.], [X.], 2110, 2111 m.w.Nachw.). Die Wirkungen der gewillkürten Prozessstandschaft treten erst in dem Augenblick ein, in dem sie offen gelegt wird oder offen-sichtlich ist ([X.], Urteil vom 6. Juni 2003 - [X.], [X.], 1974, 1976 m.w.Nachw.). In der Rechtsprechung des [X.] ist deshalb anerkannt, dass die Voraussetzungen der gewillkürten - 3 - Prozessstandschaft spätestens im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorgetragen sein müssen ([X.]Z 125, 196, 201; [X.], Urteil vom 12. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988, 1585, 1587). Im Falle
einer Unterbrechung des Verfahrens kann nichts [X.] gelten. Die vom Kläger behauptete Abtretung und
gewillkürte Prozessstandschaft hätten eine Unterbre-chung des Verfahrens nach § 240 ZPO daher nur ver-hindern können, wenn sie vor Eröffnung des [X.] über das Vermögen des [X.] am 26. Februar 2004 vorgetragen worden wären. Da das nicht geschehen ist, ist der Rechtsstreit bis zur [X.] oder bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nach
§ 85 Abs. 1 [X.] oder durch den Kläger nach § 85 Abs. 2 [X.] unterbrochen (§ 240 ZPO). Das [X.] ist deshalb im Ergebnis richtig.
- 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

[X.]: 255.645,96 •

[X.] [X.] Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 392/04

27.09.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2005, Az. XI ZR 392/04 (REWIS RS 2005, 1627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1627

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