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PDF anzeigen[X.]/01vom13. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2004durch [X.], [X.] [X.],[X.], [X.] und die Richterin Mayenbeschlossen:Die Erinnerung des [X.] zu 2 a) vom 8. Dezember2003 gegen den Kostenansatz in der [X.] 18. Oktober 2001 - [X.] ... - wird zu-rückgewiesen.Gründe:Die Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat keinen Erfolg.Der Rechtsbehelf nach § 5 [X.] kann nur auf eine Verletzung [X.] gestützt werden ([X.], Beschlüsse vom 13. Februar 1992- V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - [X.]/[X.] 1998, 503 und vom 13. November 2002 - [X.], [X.]). Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Erinnerung wird ledig-lich die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB erho-ben, die, wenn sie begründet wäre, in der [X.] berücksichtigt werden müssen ([X.]Z 54, 204, 207). Im [X.] § 5 [X.] ist die im [X.] vom 16. Oktober 2001 [X.] bindend (vgl. Hartmann, [X.]. [X.] § 5 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Im übrigen ist die [X.] auch unbegründet, weil die Kläger die Revision erst nach dem- 3 -Tod des Erblassers eingelegt haben und die Kosten des [X.] mithin keine Nachlaßverbindlichkeiten, sondern Eigenschuldender Kläger sind (vgl. [X.], [X.]. § 1967Rdn. 37 m.w.[X.] § 5 Abs. 6 [X.] ist das Verfahren über die Erinnerung ge-richtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.[X.] [X.] [X.]
Meta
13.01.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2004, Az. XI ZR 35/01 (REWIS RS 2004, 5107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5107
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