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PDF anzeigen[X.]/02vom15. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 15. Juli 2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] [X.] vom 8. [X.] wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert für das [X.] 22.210,70 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist [X.] Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-scheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung [X.] erforderlich. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde zur [X.] dieser Zulassungsgründe aufgeworfenen Fragen sind nicht [X.] -scheidungserheblich. Sie setzen eine Abweichung einer unzureichendenmündlichen Aufklärung von einer ausreichenden schriftlichen Aufklärungvoraus. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die schriftliche Aufklä-rung, die die Beklagten dem Zedenten erteilt haben, den strengen Anfor-derungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 28. Mai 2002- [X.], [X.], 1445, 1446 und vom 1. April 2003 - [X.], [X.], 975, 976; jeweils m.w.Nachw.) nicht genügt.2. Daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert, legt die Nichtzulassungsbe-schwerde nicht dar (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie rügt weder eine Di-vergenz des Berufungsurteils zu der zitierten Rechtsprechung des Se-nats noch zu dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom ..., durch das die Beklagten verurteilt worden sind, einemanderen Anleger Schadensersatz zu leisten.[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]
Meta
15.07.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2003, Az. XI ZR 442/02 (REWIS RS 2003, 2309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2309
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