Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2002, Az. 4 StR 148/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2085

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[X.] StR 148/02vom30. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 14. Januar 2002a) im Schuldspruch dahin berichtigt und neu gefaßt,daß der Angeklagte des schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in zweiFällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie dessexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen,davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nö-tigung schuldig [X.]) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer - Jugend-schutzkammer - des [X.] zurückverwie-sen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen sexuellen Miûbrauchs ei-nes Kindes in acht Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nti-gung und in vier Fllen im schweren Fall, davon wiederum in zwei Fllen [X.] mit Vergewaltigung" unter Einbeziehung der Strafe aus dem [X.] Amtsgerichts [X.] - Saalkreis vom 20. Juni 2001 zu einer Gesamt[X.]ei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten zurZahlung eines Schmerzensgeldes in [X.] 15.000 • an die [X.] und festgestellt, [X.] er —verpflichtet ist, der Gescigten den ihr in-folge der abgeurteilten Taten kftig entstehenden materiellen und immate-riellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungstrr odersonstige [X.] Mit seiner Revision rt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg; im ri-gen ist es [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. [X.] hat keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben. Allerdings ist die rechtliche Bezeichnungder Taten in den Fllen [X.], 4, 7 und 8 der [X.], soweit in diesenFllen auch der Tatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht ist, da-hin zu berichtigen, [X.] der Angeklagte des schweren sexuellen Miûbrauchseines Kindes (nicht des sexuellen Miûbrauchs eines Kindes "im schwerenFall") schuldig ist. Der ebenfalls verwirklichte Grundtatbestand des § 176 [X.] durch § 176 a StGB verdrt (vgl.[X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 176 aRdn. 12). Zur Klarstellung faût der Senat den Schuldspruch insgesamt neu.- 4 -2. [X.] hat keinen [X.]) Die [X.], wie der Generalbundesanwaltin seiner Antragsschrift vom 25. April 2002 im einzelnen dargelegt hat, inmehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:Insbesondere hat das [X.] gegen das Doppelverwertungsverbotdes § 46 Abs. 3 StGB verstoûen. So ist in den Fllen [X.], 4 und 7 der [X.](schwerer sexueller Miûbrauch eines Kindes gemû § 176 a Abs. 1Nr. 1 StGB) jeweils strafscrfend bercksichtigt worden, [X.] die Tat mit einemEindringen in den [X.] verbunden gewesen sei. Im Fall II. 1 der [X.]n-de verstût die Erw, der Angeklagte sei [X.] vorgegangen, [X.] eigenen [X.] zu be[X.]iedigen, gegen das Verbot, Umst, dieschon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands (hier: § 176 StGB) sind, bei [X.] zu bercksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualde-likte 4). Rechtlich bedenklich ist ferner die Erws [X.]s, "[X.]der Angeklagte zwar gestig war, doch bis zum [X.] der Verhandlung im-mer wieder versuchte, das Unrecht seiner Taten herunterzuspielen" ([X.] es sich dabei um erlaubtes Verteidigungsverhalten handelte (vgl. [X.] § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17).Ob hinsichtlich der einbezogenen Freiheitsstrafe von vier Monaten ausdem Urteil vom 20. Juni 2001 die Voraussetzungen des § 55 StGB [X.] dienachtrliche Bildung einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe vorgelegen haben, entziehtsich der revisionsrechtlichen Nachprfung. Insoweit wird der neue [X.] haben, ob die Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil sowiedie Geldstrafe aus dem mlicherweise eine Zsur bildenden Urteil des [X.] -gerichts [X.]-Saalkreis vom 20. Mai 2001 teilweise oder vollstig vollstrecktworden sind und [X.] gegebenenfalls - wann die Vollstreckung jeweils erledigtwar.Die Aussprcr die Entscigung der [X.] keinen Bestand. Die formelhaften Erwierz nichtden Begrsanforderungen, die auch [X.] die im Strafurteil getroffenenEntscheir zivilrechtliche Ansprche gelten (vgl. BGHR StPO § 404Abs. 1 Entscheidung 4 m.[X.]

Meta

4 StR 148/02

30.07.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2002, Az. 4 StR 148/02 (REWIS RS 2002, 2085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2085

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