Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. 3 StR 269/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1363

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom13. September 2001in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - [X.] September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. März 2001 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern, schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und wegen [X.] Schriften zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von vier Jahren undsechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.] der allgemeinen Sachrüge und mit Einzelbeanstandungen zum [X.]. Während die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben hat, hält der Strafausspruch rechtlicherÜberprüfung nicht stand.1. Das [X.] hat den Angeklagten im Fall II. 4. der Urteilsgründedes schweren sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB schul-- 3 -dig gesprochen, weil der Angeklagte bereits 1997 wegen sexuellen Miûbrauchsvon Kindern in zwei Fllen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Beider Ablehnung eines minder schweren Falles (§ 176 a Abs. 3 StGB) und beider konkreten Strafzumessung dieser Einzelstrafe hat das [X.] zu [X.] des Angeklagten bercksichtigt, [X.] er "[X.]" vorbestraft ist. [X.] ist [X.]) Bestimmte Formen des sexuellen Miûbrauchs von Kindern sind in§ 176 a Abs. 1 und 2 StGB als schwerer sexueller Miûbrauch qualifiziert undmit erter Mindest- und Hchststrafe bedroht. Die Qualifikationen kfen anbestimmte Tatmodalitten (Abs. 1 Nr. 1 und 2), an bestimmte Tatfolgen (Abs. 1Nr. 3) bzw. an mit der Tat verbundene weitere Absichten des Tters (Abs. 2)an.Die Qualifikation nach Abs. 1 Nr. 4 setzt voraus, [X.] der Tter innerhalbder letzten ff Jahre wegen einer Straftat nach § 176 Abs. 1 oder 2 [X.] verurteilt worden ist. Der gleichartige Rckfall des Tters machtdie neue Tat zum Verbrechen. Unter Hinweis auf die Kritik, der sich [X.]reRckfallvorschriften des StGB rgesehen hatten und die 1986 zurAufhebung der zuletzt geltenden Rckfallvorschrift des § 48 StGB a.F. ge[X.]thatte, wird in der Literatur gefordert, § 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB wie folgt ein-schrkend auszulegen: Die Anwendung der Qualifikation erfordere, [X.] im Hinblick auf Art und [X.] Tat vorzuwerfen sei, [X.] ersich [X.]re Verurteilungen nicht habe zur Warnung dienen lassen; dies mû-ten die Gerichte in jedem Einzelfall prfen ([X.] NStZ 1999, 440, 441;Lenckner/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 176 a Rdn. 7; Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 176 a Rdn. 8). Diese Ansicht kft an die verfas-sungsgerichtliche Rechtsprechung des § 48 StGB a.F. ([X.] 50, 134 =- 4 -NJW 1979, 1037) an. Bei der Entscheidung, [X.] § 48 StGB a.F. mit demgrundgesetzlich verrgten [X.] vereinbar war, hat das Bundes-verfassungsgericht auf den Gesetzeswortlaut abgehoben, wonach dem Tter"im Hinblick auf Art und [X.] [neuen] Straftaten vorzuwerfen [seinmuûte], [X.] er sich die [X.]ren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienenlassen". Der Gesetzgeber hatte demnach die Anwendung des § 48 StGB a.F.davig gemacht, [X.] den Tter im konkreten Fall im Blick auf [X.] der Vorverurteilungen ein verstr[X.]r Schuldvorwurf traf.Der [X.] nicht entscheiden, ob dieser Auffassung bei der Ausle-gung des § 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB zu folgen ist. Ihr [X.] entgegenstehen,[X.] die von ihr in Anspruch genommene Entscheidung des [X.] zu einer allgemeinen Rckfallbestimmung ergangen ist, die auchdem ungleichartigen Rckfall strafscrfende Wirkung beigelegt hat. In dieserEntscheidung hatte das [X.] Umstfge[X.]t, diedem Tatrichter als mliche Anhaltspun[X.] [X.] eine Warnfunktion dienen kn-nen: ein "innerer Zusammenhang" bzw. ein "kriminologisch faûbarer Zusam-menhang" zwischen den Vortaten und der neuen Tat, eine "bestimmte [X.]" oder ein "tatschuldrelevanter Zusammenhang" (vgl. [X.] 1979, 1037, 1038). Solche Anhaltspun[X.] sind aber dem gleichartigenRckfall beim sexuellen Miûbrauch von Kindern immanent, so [X.] es der ge-forderten ausdrcklichen Einzelfallprfung einer solchen Warnfunktion [X.] nicht rfte.Das Erfordernis ausdrcklicher [X.] einer Warnfunktion kann hierdahinstehen, denn dem Angeklagten ist hier in jedem Fall ein verstr[X.]rSchuldvorwurf zu machen: Er ist im September 1997 wegen sexuellen [X.] in zwei Fllen, begangen u.a. an einem der Tatopfer der- 5 -jetzt abzuurteilenden Straftaten, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-urteilt worden. Die Strafvollstreckung ist zur Bewrung ausgesetzt und [X.] auferlegt worden, sich wegen seiner ilen Neigung einerPsychotherapie zu unterziehen. Er hat knapp ein Jahr danach im uneinge-schrkt schuldfigen Zustand die erste der neuen Taten [X.]) Bei Annahme der Qualifikation des § 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB ist essowohl bei der [X.], ob ein minder schwerer Fall vorliegt, als auch bei derkonkreten Strafzumessung grundstzlich rechtsfehlerhaft, zu Lasten eines ersteinmal nach § 176 Abs. 1 oder 2 StGB verurteilten Angeklagten zu wrdigen,[X.] er [X.] vorbestraft ist. Diese Erwverstût gegen § 46 Abs. 3StGB, denn mit ihr wird nur der Umstand straferschwerend gewertet, der be-reits die Qualifikation [X.].Mit der Erw, eine der beiden seinerzeit abgeurteilten Taten [X.] die Annahme der Qualifikation "verbraucht" ([X.]), hat das [X.] die Doppelverwertung einschrken wollen; die [X.] lassen aber gleichwohl besorgen, das [X.] habe ver-kannt, [X.] § 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB allein an die Tatsache einer einschli-gen Vorverurteilung und der von dieser ausgehenden Warnwirkung und [X.] die Zahl der dieser Vorverurteilung zugrundeliegenden Straftaten ankft.Eine die Art der Vorstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) und der dieser zu-grundeliegenden Taten ([X.] oder Teilnahme, Versuch oder Vollen-dung) wertende Betrachtung ist damit bei der Strafzumessung nicht zlichausgeschlossen. Der mlichen Bandbreite des der Qualifikation zugrundelie-genden Schuldumfangs kann der Tatrichter im Rahmen der [X.] eines min-der schweren Falles des schweren sexuellen Miûbrauchs nach § 176 a Abs. 31. Alt. StGB oder bei der Strafzumessung im engeren Sinne Rechnung [X.] -wenn die Warnwirkung einer [X.]en Vorverurteilung deutlich [X.] abweicht. Ein Fall einer solch deutlicr- oder unterdurch-schnittlichen Warnwirkung liegt bei der Vorstrafe des Angeklagten nicht vor.c) Der Senat kann nicht [X.], [X.] die [X.] diese Tat verteEinzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten auf der beanstandeten [X.] beruht und diese Strafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, auchdie beiden anderen Einzelstrafen [X.] Fr die neue Strafzumessung weist der Senat darauf hin, [X.] im [X.]. 1. der [X.] strafscrfende Bercksichtigung einer vorlfigenVerfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO wegen einer Tat, die nach denmitgeteilten [X.] Grenzbereich der Erheblichkeit nach § 184 c StGBlirfte, nicht unbedenklich ist.Rissing-van Saan [X.] Becker Sost-Scheible

Meta

3 StR 269/01

13.09.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. 3 StR 269/01 (REWIS RS 2001, 1363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1363

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.