Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2007, Az. VIII ZR 251/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1394

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Oktober 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 307 Bm, [X.] Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Ge-brauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der [X.] die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, In-spektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Scha-den ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden un-wirksam (im [X.] an [X.], Urteil vom 24. April 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 1013). [X.], Urteil vom 17. Oktober 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.]s [X.] - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2006 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger begehrt von der [X.] auf der Grundlage eines [X.] die Übernahme von Reparaturkosten für ein von ihm am 27. Juni 2003 von einem Autohändler erworbenes gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der gleichzeitig mit der [X.] abgeschlossene Garantievertrag enthält folgende Formular-bedingungen: 1 "§ 1 Umfang der Garantie Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektri-schen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen wie folgt: – - 3 - - Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -scheiben und -trommeln – § 2 Ausschlüsse der Garantie Keine Garantie besteht für Schäden: – - durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, ... § 3 Pflichten des Käufers/[X.]s Der Käufer/[X.] hat - an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfoh-lenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim [X.] Händler, einem Herstellerfachbetrieb oder in einer von einem Kfz-Meister/in geleiteten und von der Handwerkskammer anerkannten Fachwerkstatt nach [X.] lückenlos durchzuführen und diese in der [X.] bestätigen zu lassen – - den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei den Weisungen der [X.] in Hinblick auf Art, Umfang und Ort der Reparatur zu befolgen Die Nichteinhaltung der Pflichten gefährden die Garantieansprüche; wer-den diese verletzt, so ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht befreit." Anfang des Jahres 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der [X.] festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das nach den [X.] vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschrit-ten. 2 Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der [X.] zur Übernahme der Reparaturkosten. Das Amtsgericht hat die Klage 3 - 4 - abgewiesen, das [X.] hat entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag des [X.] festgestellt, dass die Beklagte zur Übernahme der Reparaturkosten auf der Basis des vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten [X.] verpflichtet ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 4 Der am Fahrzeug des [X.] eingetretene Schaden falle unter die von der [X.] übernommene Garantie. Nach § 1 des Garantievertrages sei nur die Mangelhaftigkeit der Kupplungsscheibe von der Garantie ausgeschlossen. Der an der Kurbelwelle eingetretene Schaden sei aber durch ein zu geringes Lüftspiel im Bereich der Betätigungseinrichtung der Kupplung oder durch [X.] im Bereich des geschlossenen Flüssigkeitssystems der Kupplung [X.] worden. 5 Auf die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle gemäß § 3 des [X.] könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vertragsbestim-mung sei wegen unbilliger Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 BGB un-wirksam. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie nicht die Beschrei-bung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes betreffe, sondern eine Ein-schränkung der übernommenen Hauptleistungspflicht, der Kostentragung bei Reparatur, beinhalte. Der anlässlich eines [X.] mit einem Dritten abgeschlossene Garantievertrag sei mit der dreijährigen [X.] - 5 - rantie eines Herstellers oder [X.] nicht zu vergleichen. Die mit ei-nem Dritten getroffene eigene Garantievereinbarung über die Reparaturkosten-tragung müsse einen über die Gewährleistungsansprüche hinausgehenden oder zumindest davon zu trennenden Inhalt haben. Anders als bei einer Neu-wagengarantie des Herstellers könne die Beklagte auch nicht auf die Bindung des [X.] an das eigene Kundendienst- und Reparatursystem abzielen und dem [X.] insoweit eine Pflicht auferlegen. Die unbillige Benachteiligung des Kunden durch § 3 der Garantiebedin-gungen liege darin, dass eine Leistungsbefreiung des Garantiegebers allein wegen der Überschreitung der Wartungsintervalle eintrete, also auch dann, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit nicht schadensursächlich geworden sei. Im Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs des [X.] bei [X.] (86.784 km) sei die Überschreitung des [X.] um 827 km sehr gering. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen, dass sich der Mangel schleichend im Betrieb oder auch durch das Eindringen von Luft in das hydraulisch betätigte System der Kupplung habe einstellen können, sei da-von auszugehen, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts bei einem Pkw mit so hoher Laufleistung eher zufällig gewesen sei und nicht auf der versäumten Inspektion beruhe. Die Feststellung, ob der Schaden auch bei rechtzeitiger Wartung eingetreten wäre, müsse aber letztlich nicht getroffen werden, denn dies liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf das noch zulässige Maß hinaus. 7 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 8 - 6 - 9 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass der am Fahrzeug des [X.] aufgetretene Schaden unter den [X.] nach § 1 des zwischen den [X.]en abge-schlossenen Vertrages fällt. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Überschreitung des [X.] um 827 km der Verpflichtung der [X.] zur Tragung der Reparaturkosten dieses Schadens entgegenstehe. 10 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die in § 3 des [X.] ge-regelten "Pflichten des Käufers/[X.]s" und die für den Fall der "Nichteinhaltung der Pflichten" angeordnete Befreiung des Garantiegebers von seiner Leistungspflicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 [X.]. 11 aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis un-mittelbar regeln ([X.] 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; [X.], Urteil vom 19. November 1991 - [X.], NJW 1992, 688, unter [X.], jeweils zu § 8 [X.]). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren [X.], nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der [X.] unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene [X.] bleibt deshalb nur der enge Bereich der [X.], ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des [X.] - 7 - [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann ([X.] 123, 83, 84). 13 [X.]) Vorliegend handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des [X.]. Die Beklagte hat nach Maßgabe des § 1 des [X.] für die Laufzeit von zwölf Monaten die Funktionsfähigkeit der mechanischen und elektrischen Teile des Fahrzeugs garantiert und sich gemäß § 6 zur Tra-gung anfallender Reparaturkosten verpflichtet. Dass die Beklagte von dieser Leistungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich unter anderem bei Verletzung der dem Kunden im Zusammenhang mit vorzunehmenden [X.] auferlegten "Pflichten" - wiederum frei sein soll, schränkt das ge-gebene Versprechen ein; insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene [X.], sondern eine Nebenabrede dazu vor (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO). Ob demgegenüber eine als negative Anspruchsvoraus-setzung formulierte [X.], die Leistungen aus der Garantie von [X.] nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht (vgl. [X.], NJW 1997, 2186), als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine solche Formulierung hat die Beklagte nicht verwendet. b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der in § 3 der Garantiebedingungen als Folge der Nichtdurchführung der [X.] vorgesehene Verlust der Garantieansprüche den Kunden unangemessen benachteiligt. 14 Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des [X.] unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen ([X.] 90, 280, 15 - 8 - 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Das trifft auf eine Klausel zu, die den [X.] - wie hier § 3 der Garantiebedingungen - von seiner Leistungsverpflich-tung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürfti-gen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO, unter I[X.] und 2 c). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet der [X.], dass umfangreiche, unter Heranziehung von Sachverständigen zu füh-rende Auseinandersetzungen über die Kausalitätsfrage durch einen Leistungs-ausschluss im Falle versäumter Inspektionen von vornherein verhindert werden können, keine andere Bewertung. Der [X.] ist es nicht verwehrt, den [X.] fehlender Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen; dadurch wird der Ge-fahr ungerechtfertigter Inanspruchnahme wirksam begegnet. Dass die Beklagte sich mit ernsthaft streitigen Kausalitätsfällen befassen muss, hat sie hinzuneh-men (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO). 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Anspruch des [X.] aus der Garantie auch kein auf Befreiung von diesem Anspruch gerichteter Schadensersatzanspruch der [X.] aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB wegen Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten entgegen. Denn bei den in § 3 des [X.] geregelten "Pflichten des Käufers/[X.]s" han-delt es sich aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Kunden nicht um Leistungspflichten des Käufers/[X.]s. Dafür könnte zwar der Wort-laut der Vertragsklausel ("Pflichten") sprechen. Als Rechtsfolge der "[X.]" sieht der Garantievertrag jedoch keine Schadensersatzansprüche des Garantiegebers, sondern nur den Verlust der Garantieansprüche des Kunden vor. Bei den in § 3 des Vertrags genannten "Pflichten" handelt es sich deshalb um Obliegenheiten, die dem Kunden lediglich im eigenen Interesse auferlegt sind. 16 - 9 - 17 4. Zu Unrecht verweist die Revision im Hinblick darauf, dass der Sach-verständige ein "Schleifenlassen der Kupplung" als Schadensursache nicht ausgeschlossen habe, auf einen Leistungsausschluss wegen unsachgemäßer Behandlung nach § 2 Spiegelstrich 3 der Garantiebedingungen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen B.

ist offen geblieben, ob der einge-tretene Schaden an der Kupplung durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des [X.] verursacht worden ist. Dies geht zu Lasten der [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision besteht für eine Umkehr der Beweislast wegen Beweisvereitelung kein Anlass. Eine solche Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn eine [X.] ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hat, etwa durch Zerstörung oder Entziehung von Beweismitteln (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2005 - [X.] ZR 43/05, [X.], 434, unter [X.] b [X.]). Nach dem von der Revi-sion als übergangen gerügten Vorbringen der [X.] konnte zwar der ge-richtliche Sachverständige nähere Feststellungen zur Ursache des Kupplungs-pedalspiels nicht treffen, weil die vom Kläger mit der Feststellung der Scha-densursache beauftragte Werkstatt das Übertragungssystem der Kupplung teilweise zerlegt hatte und die Kupplung deshalb nur noch in diesem Zustand zur weiteren Begutachtung zur Verfügung stand. Diese Vorgehensweise kann dem Kläger aber nicht als fahrlässige Beweisvereitelung angelastet werden. 5. Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsge-richt habe der [X.] durch die ausgesprochene Verpflichtung zur Über-nahme der Reparaturkosten auf der Basis des gerichtlichen [X.] zu Unrecht - entgegen der Regelung in § 3 Satz 1 Spiegelstrich 4 der Garantiebedingungen - die Art und Weise der Reparaturdurchführung, ins-besondere den unnötigen Einbau eines neuen statt eines gebrauchten [X.] vorgeschrieben. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil in der [X.] - 10 - schätzung des gerichtlichen Sachverständigen der Einbau eines neuen [X.] nicht vorgesehen ist. 19 6. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Kostenentschei-dung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hatte der Kläger die begehrte Feststellung der Verpflichtung der [X.] zur Tragung der Reparaturkosten zunächst auf den Kostenvoranschlag der Firma [X.]vom 24. Februar 2004 bezogen, den Antrag aber später auf das gerichtliche Sachverständigengutachten als Basis umgestellt. Es kann da-hinstehen, ob darin, wie die Revision meint, eine teilweise Rücknahme bzw. ein Teilunterliegen liegt, weil der Kostenvoranschlag des Autohauses P. von etwas höheren Kosten ausgeht. Auch in diesem Fall erweist sich die Entschei-dung des Berufungsgerichts, der [X.] die gesamten Kosten aufzuerlegen, gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als richtig, denn der Umfang der Reparaturarbei-ten hing von der Ermittlung durch einen Sachverständigen ab. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 22.09.2005 - 3 C 1266/04 - LG [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

VIII ZR 251/06

17.10.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2007, Az. VIII ZR 251/06 (REWIS RS 2007, 1394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1394

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