Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2009, Az. VIII ZR 354/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1185

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Oktober 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 307 Ba, [X.], Cl Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantiever-trag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage [X.] über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unange-messener Benachteiligung des Käufers/[X.] unwirksam. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/[X.] die Obliegenheit auf-erlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine [X.] ("Freigabe") des Verkäufers einzuholen. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die [X.]in [X.], [X.] [X.] sowie die [X.]in [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.]n gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai 2008 wird [X.]. Die [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger kaufte am 19. April 2006 von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw [X.] mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile des Fahrzeugs eine Garantie, der die [X.] beitrat. Die formularmäßig vereinbarten Garantiebe-dingungen lauten auszugsweise wie folgt: 1 - 3 - "§ 1 Inhalt der Garantie 1. Der Verkäufer/Garantiegeber übergibt dem Käufer eine Garantie, die - je nach Vereinbarung - die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Baugruppen ab Garantieübernahme- bzw. Verkaufsdatum für die verein-barte Laufzeit umfasst. Sie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung, soweit diese davon nicht abgedeckt wird. Diese Garan-tie ist durch die ihr beigetretene [X.] (folgend [X.]genannt) versichert. Sie gilt in [X.] und bei vorübergehenden Fahrten wie Urlaubs- oder Geschäftsreisen auch im übrigen [X.] Ausland. 2. Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers oder Versagens nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. – § 4 Pflichten 1. vor dem Schadensfall Der Käufer/[X.] hat a) an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder emp-fohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten ausschließlich beim [X.]/Garantiegeber durchführen und sich darüber eine Bestätigung in Form der Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus [X.] nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ist vorher von dem Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem Fall müssen diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Ver-tragswerkstatt durchgeführt werden. – 2. nach dem Schadensfall Der Käufer/[X.] hat a) dem Verkäufer/Garantiegeber oder der [X.] einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich nach [X.], jedenfalls vor der Repa-ratur, telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich anzuzei-gen; – d) einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der [X.]jederzeit die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten - 4 - und auf Verlagen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen; e) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der [X.] zu befolgen, die er, wenn es die Umstände gestatten, vor [X.] einholen muss; – 3. Folgen einer Pflichtverletzung Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der [X.]/Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit, es sei denn, die Verletzung war nachweislich unverschuldet (§§ 276, 278 BGB) und für Eintritt, Höhe und Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht we-der kausal noch relevant. § 5 Kostenerstattung Dem Käufer/[X.] werden garantiebedingte Lohnkosten nach den [X.] des Herstellers und garantiebedingte Materialkos-ten im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen ([X.]) des Herstellers erstattet, – Für Fahrzeuge, die bei [X.] älter als sieben Jahre ab [X.] sind, gilt pro Versicherungsfall eine Höchstregulierung von 1.000,00 •. – § 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht 1. Die [X.]übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall die Schadenregulierung in Umfang und Leistung nach den angeführ-ten Bedingungen. Der [X.]ist eine Reparaturrechnung einzureichen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohn-kosten mit [X.] im einzelnen zu ersehen sein müssen. –" - 5 - Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden fest-gestellt, dessen Behebung nach einem Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2006 einen Aufwand in Höhe von 1.722,91 • erfordert. Der Kläger hat die [X.] auf Zahlung der im Kostenvoranschlag kalkulierten Lohnkosten (805,74 •) sowie von 40 % der Materialkosten (271,81 •), insgesamt 1.077,55 • nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Das Amtgericht hat die Klage abgewie-sen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des Amtsge-richts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-ändert und der Klage in Höhe eines Betrags von 1.000 • nebst Zinsen stattge-geben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: 4 Dem Kläger stehe auf der Grundlage der zwischen den Parteien ge-schlossenen Reparaturversicherung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000 • zu. 5 Es sei unerheblich, ob der Kläger die 90.000-km-Inspektion durchgeführt habe, denn die [X.] könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit nach § 4 Ziffer 3 ihrer Garantiebedingungen berufen. Diese Regelung verstoße gegen 6 - 6 - § 307 Abs. 1 BGB, weil der [X.] in unzumutbarer und sachlich nicht gerechtfertigter Weise in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt werde. Er müsse die Pflege und Wartung des Fahrzeugs ausschließlich beim Verkäufer durch-führen lassen und dürfe die Arbeiten nur in Fällen besonderer Unzumutbarkeit und nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers an eine andere Werkstatt vergeben. Ein Bedürfnis für eine solche Genehmigung sei nicht ersichtlich. Die [X.] könne sich auch nicht darauf berufen, dass gemäß § 6 Abs. 1 der Garantiebedingungen eine Reparaturrechnung einzureichen sei, denn diese Klausel sei gleichfalls nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie von wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 11 [X.] abweiche. Nach § 11 [X.] komme es für die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht auf die Instandsetzung an. Vielmehr sei eine Geldleistung des Versicherers mit Be-endigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungen erforderlichen Erhebungen fällig. Die unangemessene Benachteili-gung des Versicherungsnehmers liege darin, dass er Reparaturen in Auftrag geben und vorfinanzieren müsse, ohne zu wissen, ob er einen adäquaten Aus-gleich durch den Versicherer erhalte. 7 Der Versicherungsfall sei auch eingetreten, da es zu einem Defekt am Motor gekommen sei, der gemäß § 2 Ziffer 1 der Garantiebedingungen zu den versicherten Bauteilen gehöre. Angesichts der Laufleistung des [X.] die [X.] nach den Garantiebedingungen die Lohnkosten voll und die Materialkosten zu 40 % zu tragen. Da sich daraus ein über 1.000 • liegender Betrag ergebe, die Höchstsumme der Versicherung angesichts des Alters des Fahrzeugs aber auf 1.000 • beschränkt sei, habe die [X.] diesen Betrag zu zahlen. 8 - 7 - I[X.] 9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist. 10 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass bereits mit dem Motorschaden - und nicht, wie die Revision meint, erst mit Abschluss der Reparatur - der Garantiefall nach §§ 1 Ziffer 1, 2 der Garantiebedingungen ein-getreten ist. Die [X.] ist der vom Verkäufer gewährten Garantie gemäß § 1 Ziffer 1 Satz 3 der Garantiebedingungen beigetreten und daher passiv legiti-miert. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die [X.] nicht deswe-gen gemäß § 4 Ziffer 3 der Garantiebedingungen von der Entschädigungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Bestimmung des § 4 Ziffer 1 der
Garantiebedingungen, die dem Klä-ger eine entsprechende Obliegenheit auferlegt, den Käufer unangemessen be-nachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 11 a) Die in § 4 Ziffer 1 und 2 des [X.] getroffene Regelung der "Pflichten" des Käufers/[X.] unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB. Diese Klauseln stellen verschiedene Obliegenheiten des Käufers auf, deren Verletzung nach Ziffer 3 unter bestimmten Voraussetzungen zur Befreiung des Garantiegebers von der Leistungspflicht führt. Damit [X.] diese Klauseln nicht den engen Bereich der einer [X.] Kontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogenen Leistungsbeschreibung (vgl. [X.] vom 17. Oktober 2007 - [X.] ZR 251/06, [X.], 214, [X.]. 12), [X.] stellen eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des in §§ 1, 2 des Garantievertrages gegebenen [X.] dar. 12 - 8 - b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung in § 4 Ziffer 1 Buchst. a der Garantiebedingungen, die dem Käufer aufgibt, die vom Hersteller empfohlenen Inspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, nicht stand. Eine [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interes-sen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von [X.] die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen ([X.] 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Dies trifft auf die hier verwendete [X.] zu. Zwar mag dem Verkäufer, der gleichzeitig eine eigene Werkstatt betreibt, ein Interesse daran, Kunden an die eigene Werkstatt zu binden, um auf diese [X.] die Auslastung seiner Werkstatt zu fördern, nicht abzusprechen sein. Dem Kunden ist es hingegen in vielen Fällen nicht zumutbar, die Wartungen aus-schließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, etwa wenn eine Wartung während einer Reise fällig wird oder der Wohnort des Kunden von der Werkstatt so weit entfernt ist, dass der mit der Fahrt dorthin verbundene, vom Kunden selbst zu tragende Aufwand unverhältnismäßig ist. Diesen offenkundi-gen Interessen des Kunden trägt § 4 der Garantiebedingungen nicht angemes-sen Rechnung, weil dem Kunden darin lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, im Falle der Unzumutbarkeit nach vorheriger Genehmigung des [X.]s ("Freigabe") die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen zu [X.]. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein Bedürfnis für eine derartige Genehmigung nicht ersichtlich ist und dem Käufer damit ein unnötiger Aufwand auferlegt wird. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein Bedürfnis des Verkäufers oder Garantiegebers für eine derartige Freigabe nicht damit begründen, dass es dem Verkäufer auf diese Weise ermöglicht werde, den Käufer auf sachliche Bedenken bezüglich der in Aussicht genommenen 13 - 9 - Werkstatt hinzuweisen oder das Fahrzeug zum Zweck der Durchführung der Inspektion auf eigene Kosten in seine Werkstatt zu holen. 14 c) Vergeblich wendet die Revision ein, dass es sich bei der Bestimmung über die vorherige Einholung einer Freigabe des Verkäufers/Garantiegebers um eine selbständige Klausel in der Weise handele, dass sie - sofern sie wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam sei - entfallen könne und als wirksame Regelung die Verpflichtung des Käufers bestehen bleibe, die Wartungsarbeiten entweder beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer ande-ren vom Hersteller anerkannten Werkstatt auszuführen. Die Revision verkennt, dass die Verpflichtung zur Einholung der Freigabe lediglich in § 4 Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 geregelt ist. Dieser Satz lässt sich schon sprachlich nicht sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil trennen. Wird (nur) der zweite Satzteil mit dem [X.] gestrichen, ist die verbleibende Regelung unverständlich; wird hingegen der gesamte Satz 2 gestrichen, hat der Käufer gemäß Satz 1 die Wartungsarbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchzuführen. Die in Satz 3 getroffene Rege-lung zur Einschaltung einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt nimmt auf Satz 2 Bezug und ist ohne diesen gleichfalls unverständlich. 15 Eine (angemessene) Einschränkung der Verpflichtung des Käufers, die Wartungsarbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ließe sich allenfalls durch Umgestaltung der gesamten Regelung in § 4 Ziffer 1 Buchst. a erreichen. Das wäre der Sache nach indessen eine geltungserhalten-de Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer unzulässigen Klausel, die nach der Rechtsprechung des [X.] nicht zulässig ist (st. Rspr., z.B. [X.] 143, 103, 118 ff.; Senatsurteil vom 6. April 2005 - [X.] ZR 27/04, NJW 2005, 1574, unter [X.]). Aus demselben Grund kann die Verpflichtung des Kun-16 - 10 - den in § 4 Ziffer 1 Buchst. a nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie keine Geltung für die Fälle beansprucht, in denen es dem Käufer nicht zu-mutbar ist, die Werkstatt des Verkäufers zwecks Vornahme der Inspektion auf-zusuchen. 17 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der [X.] aus der Garantie fällig ist, obwohl der Kläger die Reparatur noch nicht durchgeführt und der [X.]n deshalb auch noch keine Reparaturrech-nung vorgelegt hat. Ohne Erfolg macht die Revision insoweit unter Berufung auf die in § 6 Ziffer 1 Satz 2 der Garantiebedingungen vorgesehene Vorlage einer Reparaturrechnung geltend, der Verkäufer/Garantiegeber sei erst nach [X.] der Reparatur und Vorlage der Rechnung zu Leistungen aus der Ga-rantie verpflichtet. a) Nach § 6 Nr. 1 Satz 2 der Garantiebedingungen hat der Kunde eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatz-teile und die Lohnkosten mit [X.] im Einzelnen zu ersehen sind. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Rechnung vorzulegen ist, findet sich in den Garantiebedingungen nicht. Für die von der Revision bevorzugte Auslegung, dass die [X.] erst nach Vorlage einer Rechnung über die durchgeführte Reparatur leisten müsse, spricht allerdings der in § 5 der Garantiebedingungen verwendete Begriff der Kostenerstattung. Diese Auslegung ist daher zumindest möglich. 18 b) In dieser - kundenfeindlichsten - Auslegung ist die Klausel wegen un-angemessener Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirk-sam. Entgegen der Auffassung der Revision hat die [X.] nicht schon [X.] ein unabweisbares Interesse an der vorherigen Durchführung der Repara-tur, weil bei einer Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages über 19 - 11 - die voraussichtlichen Reparaturkosten eine erheblich höhere "Manipulationsge-fahr" bestünde. Dem berechtigten Interesse des Verkäufers/Garantiegebers an einer verlässlichen Feststellung des erforderlichen [X.] wird durch die in § 4 Ziffer 2 der Garantiebedingungen geregelten Pflichten des [X.] im Schadensfall hinreichend Rechnung getragen. Die darin vorgesehenen Klauseln geben dem Käufer unter anderem auf, den Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, dem Beauftragten des Garantiegebers die Untersuchung der be-schädigten Teile zu gestatten und seinen Weisungen Folge zu leisten. Die [X.] ist deshalb nicht darauf angewiesen, die Schadensregulierung allein auf der Basis eines Kostenvoranschlages einer ihr unbekannten Werkstatt [X.], sondern kann eigene Feststellungen, etwa durch die Werkstatt des Verkäufers, treffen. Der Käufer/[X.] hingegen würde in mehrfacher Hinsicht be-nachteiligt, wenn die [X.] Leistungen aus der Garantie erst nach [X.] der Reparatur und Vorlage der Rechnung erbringen müsste. Er müsste zum einen die Reparaturkosten regelmäßig vorfinanzieren und damit das Risiko tragen, dass die [X.] nach durchgeführter Reparatur ihre Einstandspflicht verneint. Soweit er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage ist, könnte er trotz [X.] eines Garantiefalls nach §§ 1, 2 der Garantiebedingungen von der [X.]n überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käu-fer/[X.], um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, deren Kosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 •) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Hierdurch würde er in seiner [X.] erheblich eingeschränkt, ohne dass dies durch legitime Interessen der [X.]n gerechtfertigt wäre. Die in § 1, 2 der Garantiebedingungen verspro-chene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käu-fer unter Umständen weitgehend wertlos. 20 - 12 - 4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Zahlungsan-spruchs aus der Garantie werden von der Revision nicht angegriffen und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. 21 [X.] [X.] am [X.] [X.] [X.] ist wegen eines Auslandsaufenthalts gehindert zu unterschreiben.
[X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2007 - 533 C 4591/07 - [X.], Entscheidung vom 02.05.2008 - 13 S 85/07 -

Meta

VIII ZR 354/08

14.10.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2009, Az. VIII ZR 354/08 (REWIS RS 2009, 1185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1185

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