Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2011, Az. III R 92/10

3. Senat | REWIS RS 2011, 1861

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Gegenstand

(Kindergeldanspruch: Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsprüfung - Kein grundsätzliches Aufteilungsverbot und Abzugsverbot bei den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen - Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - Ausbildungsplatzsuche - Bindung an tatrichterliche Würdigung)


Leitsatz

1. NV: Aufwendungen des Kindes für eine private Haftpflichtversicherung sind von dessen Einkünften und Bezügen nicht abziehbar .

2. NV: Ein in § 12 Nr. 1 EStG wurzelndes grundsätzliches Aufteilungsverbot und Abzugsverbot steht dem Abzug ausbildungsbedingter Mehraufwendungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung nicht entgegen .

3. NV: Aufwendungen, die sowohl durch die Ausbildung als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, sind grundsätzlich aufzuteilen und im Umfang des ausbildungsbedingten Veranlassungsbeitrags bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abzuziehen .

Tatbestand

1

I. [X.]treitig ist, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den [X.]treitzeitraum geltenden Fassung (E[X.]tG) überschritten ist.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seinen im Jahr 1984 geborenen [X.] ([X.]) laufend Kindergeld. [X.] suchte während des gesamten [X.]treitjahres 2007 vergeblich eine Ausbildungsstelle. Parallel zu seinen Bewerbungsbemühungen arbeitete er zeitweise bei zwei verschiedenen Firmen, was zu einem entsprechenden Lohnzufluss führte. Ihm entstanden Aufwendungen für Bewerbungen, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die Anschaffung von Büromöbeln ([X.]chreibtisch, [X.]chreibtischstuhl, [X.]chreibtischlampe, Bücherregal, Aktenschrank) und Computerteilen sowie für eine im [X.]treitjahr 2007 abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung.

3

Nach Ablauf des Jahres 2007 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für 2007 mit der Begründung auf, die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 €. Die geltend gemachten Aufwendungen könnten weitgehend mangels ausreichender Nachweise oder aus Rechtsgründen nicht oder nicht in der vom Kläger begehrten Höhe berücksichtigt werden.

4

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht ([X.]) ließ es dahinstehen, ob die Aufwendungen für [X.] und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in geltend gemachter Höhe abgezogen werden könnten. [X.]elbst wenn man zugunsten des Klägers hiervon ausginge, sei der Grenzbetrag dennoch um 43,52 € überschritten, weil jedenfalls die drei Abzugspositionen "Bewerbungsfahrten", "Aufwendungen für Möbel" und "Aufwendungen für eine Privathaftpflichtversicherung" insgesamt nicht anzuerkennen seien.

5

Mit der vom [X.]enat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung sachlichen und formellen Rechts.

6

Die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 51,90 € seien rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Der gebotene Abzug führe bereits zur Unterschreitung des [X.]. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG zeige, dass der Abschluss einer solchen Versicherung zum lebensnotwendigen Bedarf gehöre. [X.]ie diene der [X.]icherung der aktuellen Existenz des Kindes, weil dieses in einem [X.]chadensfall existenziell bedroht, wenn nicht gar vernichtet wäre. Im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen seien die Eltern auch verpflichtet, die entsprechenden Beiträge zu tragen, sofern eine Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung nicht mehr möglich sei.

7

Der Kläger beantragt, das Urteil des Niedersächsischen [X.] vom 20. April 2009  16 [X.]/08 und den Bescheid der Familienkasse vom 23. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2008 aufzuheben sowie die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld ab Januar 2007 zu zahlen, hilfsweise die [X.]ache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische [X.] zurückzuverweisen.

8

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Der [X.] ([X.]) habe in seinem Urteil vom 26. [X.]eptember 2007 [X.]/07 ([X.]E 219, 112, B[X.]tBl II 2008, 738) entschieden, dass die Einkünfte nicht um die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen seien. Ein Abzug der Privathaftpflichtversicherungsbeiträge komme dann erst recht nicht in Betracht. Diese Versicherung gehöre nicht zum lebensnotwendigen Bedarf, ansonsten wäre sie sicherlich als Pflichtversicherung ausgestaltet worden. Der Abschluss einer solchen Versicherung sei sinnvoll, aber nicht unvermeidlich.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. [X.]ie führt zur Aufhebung der Vorents[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung der [X.]a[X.]he an das [X.] (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zwar zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass die Kosten für die private Haftpfli[X.]htversi[X.]herung bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem begehrten Abzug der Möbelaufwendungen aber ni[X.]ht ein in § 12 Nr. 1 [X.]atz 2 E[X.]tG wurzelndes [X.] und Abzugsverbot für gemis[X.]hte Aufwendungen entgegengehalten werden. Die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] ermögli[X.]hen no[X.]h keine abs[X.]hließende Beurteilung, ob und in wel[X.]hem Umfang die geltend gema[X.]hten Aufwendungen für Möbel abziehbar und wel[X.]he weiteren Aufwendungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Die endgültige Ents[X.]heidung, ob der Grenzbetrag übers[X.]hritten ist, kann der [X.]enat daher no[X.]h ni[X.]ht treffen.

1. Ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie [X.] im streitigen [X.] das 25. Lebensjahr no[X.]h ni[X.]ht vollendet hat, wird u.a. dann na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG berü[X.]ksi[X.]htigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ni[X.]ht beginnen oder fortsetzen kann und es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, von ni[X.]ht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat.

a) Der Begriff der Einkünfte i.[X.]. von § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG entspri[X.]ht dem in § 2 Abs. 2 E[X.]tG gesetzli[X.]h definierten Begriff und ist je na[X.]h Einkunftsart als Gewinn oder als Übers[X.]huss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus ni[X.]htselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, z.B. [X.]enatsurteil vom 29. Mai 2008 [X.]/06, [X.], 1664). Na[X.]h dem Bes[X.]hluss des Bundesverfassungsgeri[X.]hts vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 ([X.] 112, 164, [X.]/NV 2005, Beilage 3, 260) ist § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG verfassungskonform dahin auszulegen, dass si[X.]h der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" ni[X.]ht nur auf Bezüge, sondern au[X.]h auf Einkünfte des Kindes bezieht. Ni[X.]ht als Einkünfte anzusetzen sind deshalb Beträge, die --wie die gesetzli[X.]hen [X.]ozialversi[X.]herungsbeiträge-- dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern ni[X.]ht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern ni[X.]ht finanziell entlasten können (z.B. [X.]enatsurteile vom 14. Dezember 2006 [X.], [X.], 225, [X.], 530; in [X.], 112, [X.], 738).

b) Ferner bleiben gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 5 E[X.]tG bei der Ermittlung der s[X.]hädli[X.]hen Grenze von 7.680 € außer Ansatz Bezüge, die für besondere Ausbildungszwe[X.]ke bestimmt sind bzw. Einkünfte, die für sol[X.]he Zwe[X.]ke verwendet werden. [X.]ol[X.]he besonderen Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen. Da das in Ausbildung stehende Kind einem ausbildungsplatzsu[X.]henden Kind i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG bei der steuerli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung glei[X.]hsteht, ist § 32 Abs. 4 [X.]atz 5 E[X.]tG au[X.]h auf sol[X.]he über die Lebensführung hinausgehenden Aufwendungen anwendbar, die dur[X.]h die Ausbildungsplatzsu[X.]he bedingt sind. Ausbildungsbedingte oder dur[X.]h die Ausbildungsplatzsu[X.]he bedingte Mehraufwendungen, die ni[X.]ht bereits als Werbungskosten (§ 9 E[X.]tG) im Rahmen der Einkünfteermittlung des Kindes berü[X.]ksi[X.]htigt wurden, sind gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 5 E[X.]tG von der [X.]umme der Einkünfte und Bezüge abzuziehen. Dabei erfolgt die Abgrenzung zwis[X.]hen Kosten der Lebensführung und dem ausbildungsbedingten Mehrbedarf in der Weise, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwis[X.]hen den Kosten der Lebensführung und den dur[X.]h den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten i.[X.]. des § 9 Abs. 1 [X.]atz 1 E[X.]tG) ges[X.]hieht. Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerli[X.]hen Vors[X.]hriften dem Grund und der Höhe na[X.]h zu bea[X.]hten (vgl. [X.]enatsurteil vom 22. [X.]eptember 2011 [X.]/08, [X.], 331). Zu diesen Vors[X.]hriften gehört au[X.]h § 12 Nr. 1 E[X.]tG, wona[X.]h, soweit in § 9 E[X.]tG ni[X.]hts anderes bestimmt ist, bei den einzelnen Einkunftsarten die für den Haushalt des [X.]teuerpfli[X.]htigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge ni[X.]ht abgezogen werden dürfen. Dazu re[X.]hnen na[X.]h § 12 Nr. 1 [X.]atz 2 E[X.]tG au[X.]h die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirts[X.]haftli[X.]he oder gesells[X.]haftli[X.]he [X.]tellung des [X.]teuerpfli[X.]htigen mit si[X.]h bringt, au[X.]h wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des [X.]teuerpfli[X.]htigen erfolgen. Die frühere Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] entnahm der Vors[X.]hrift des § 12 Nr. 1 [X.]atz 2 E[X.]tG ein Verbot der Aufteilung und damit des Abzugs von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen als au[X.]h den Beruf oder --übertragen auf den Anwendungsberei[X.]h des § 32 Abs. 4 [X.]atz 5 E[X.]tG-- die Ausbildung fördern. Mit Bes[X.]hluss vom 21. [X.]eptember 2009 Gr[X.] 1/06 ([X.]E 227, 1, [X.], 672) hat der [X.] des [X.] diese Re[X.]htspre[X.]hung aufgegeben. Die Vors[X.]hrift des § 12 Nr. 1 [X.]atz 2 E[X.]tG steht damit einer Aufteilung von gemis[X.]ht veranlassten Aufwendungen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht entgegen. Derartige Aufwendungen sind, wenn die --für si[X.]h gesehen jeweils ni[X.]ht unbedeutenden-- berufli[X.]hen und privaten [X.] na[X.]h objektivierbaren Kriterien abgrenzbar sind, grundsätzli[X.]h aufzuteilen ([X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 227, 1, [X.], 672).

2. Diesen Maßstäben entspri[X.]ht die angegriffene Ents[X.]heidung nur teilweise.

a) Zutreffend hat das [X.] ents[X.]hieden, dass die Aufwendungen für die private Haftpfli[X.]htversi[X.]herung des [X.] von dessen Einkünften und Bezügen --wie die Kosten für eine Kfz-Haftpfli[X.]htversi[X.]herung (vgl. [X.]enatsurteil in [X.], 112, [X.], [X.] ni[X.]ht abziehbar sind. Haftpfli[X.]htversi[X.]herungen gehören zwar zur Daseinsvorsorge, der [X.][X.]hutz gegen eine Belastung mit existenzgefährdenden [X.][X.]hadensersatzverpfli[X.]htungen wird jedo[X.]h au[X.]h dur[X.]h §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung gewährleistet. Da keine gesetzli[X.]he Verpfli[X.]htung zum Abs[X.]hluss einer Haftpfli[X.]htversi[X.]herung besteht, liegt im fehlenden Abzug der Prämien kein Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

b) Dagegen hat die Vorinstanz re[X.]htsfehlerhaft von einem --vollständigen oder zumindest teilweisen-- Abzug der Aufwendungen für die Büromöbel bereits deshalb abgesehen, weil es von einem grundsätzli[X.]hen [X.] und Abzugsverbot ausgegangen ist.

Das [X.] wird im zweiten Re[X.]htsgang zunä[X.]hst die Gründe festzustellen haben, aus denen das Kind die Ans[X.]haffung der Büromöbel getätigt hat. Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den [X.]teuerpfli[X.]htigen bewogen hat, den Kaufpreis zu tragen. Die Gründe sind anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Dabei kommt dem [X.]teuerpfli[X.]htigen eine umfassende Darlegungs- und Na[X.]hweispfli[X.]ht zu. Bestehen na[X.]h Auss[X.]höpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen der Familienkasse (oder im Geri[X.]htsverfahren des [X.]) und der gebotenen Mitwirkung des [X.]teuerpfli[X.]htigen weiterhin gewi[X.]htige Zweifel, dass den als Werbungskosten oder ausbildungsbedingtem Mehraufwand geltend gema[X.]hten Aufwendungen eine berufli[X.]he oder ausbildungsbedingte Veranlassung zugrunde liegt, so kommt für die strittigen Aufwendungen s[X.]hon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt ni[X.]ht in Betra[X.]ht ([X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 227, 1, [X.], 672). Die Beantwortung der Frage, ob die Aufwendungen --au[X.]h-- dur[X.]h den Beruf, die Ausbildung oder die Ausbildungsplatzsu[X.]he veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung dur[X.]h das [X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 1. Juni 2010 [X.], [X.]/NV 2010, 1805). Kommt das [X.] zu dem Ergebnis, dass ni[X.]ht nur ausbildungsbedingte, sondern au[X.]h bea[X.]htli[X.]he private Gründe den [X.] bewogen haben, die Möbelstü[X.]ke zu erwerben und die Kosten zu tragen, dann ist zunä[X.]hst zu prüfen, ob entweder die private oder die berufli[X.]he/ausbildungsbedingte Mitveranlassung unbedeutend ist, weil geringfügige [X.] mit der Folge unbea[X.]htli[X.]h sind, dass entweder der Vollabzug als Werbungskosten/ausbildungsbedingter Mehraufwand eröffnet ist oder es beim Abzugsverbot für Lebensführungskosten bleibt. [X.]ind die [X.] für si[X.]h genommen jeweils ni[X.]ht geringfügig, dann ist zu prüfen, ob die ausbildungsbedingten und privaten [X.] na[X.]h objektiven Kriterien abgrenzbar sind. Davon dürfte bei Aufwendungen für Arbeitsmittel i.[X.]. des § 9 Abs. 1 [X.]atz 3 Nr. 6 E[X.]tG, zu denen au[X.]h [X.][X.]hreibtis[X.]he, Aktens[X.]hränke, [X.][X.]hreibtis[X.]hlampen u.ä. sowie Personal[X.]omputer gehören können (vgl. [X.]-Urteile vom 25. [X.]eptember 1992 [X.], [X.]E 169, 176, B[X.]tBl II 1993, 106; vom 19. Februar 2004 [X.]/01, [X.]E 205, 220, B[X.]tBl II 2004, 958), regelmäßig auszugehen sein. Als Aufteilungsmaßstab kommt --wie bei der gemis[X.]hten Nutzung eines Personal[X.]omputers (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 205, 220, B[X.]tBl II 2004, 958; [X.]enatsurteil vom 15. Juli 2010 III R 70/08, [X.]/NV 2010, 2253)-- insbesondere das Verhältnis der zeitli[X.]hen Nutzungsanteile in Betra[X.]ht (Fissenewert in [X.]/[X.]/Raupa[X.]h, § 12 E[X.]tG [X.] und 80, m.w.N.).

3. Im zweiten Re[X.]htsgang besteht au[X.]h Gelegenheit zur Untersu[X.]hung, ob die bislang weitgehend zugunsten des Klägers unterstellte Berü[X.]ksi[X.]htigung von Computeraufwendungen und Aufwendungen für die Fahrten zwis[X.]hen Wohnung und Arbeitsstätte Bestand haben kann. [X.]o dürften etwa die Aufwendungen für den im Juli 2007 anges[X.]hafften Monitor entspre[X.]hend den Grundsätzen des [X.]enatsurteils in [X.]/NV 2010, 2253 nur im Wege der Absetzung für Abnutzung abzuziehen sein.

Meta

III R 92/10

27.10.2011

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. April 2009, Az: 16 K 370/08, Urteil

§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 5 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, § 118 Abs 2 FGO, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2011, Az. III R 92/10 (REWIS RS 2011, 1861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1861

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 167/02

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