Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. B 6 KA 14/18 R

6. Senat | REWIS RS 2019, 2031

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens - Entzug der Zulassung eines halben Versorgungsauftrags wegen nicht hinreichender Ausübung - Klage gegen Nichtdurchführung eines Nachbesetzungsverfahrens - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist ausgeschlossen, soweit die Zulassung wegen nicht hinreichender Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit hälftig entzogen wurde.

2. Die Klage gegen eine Entscheidung über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist auch dann ohne vorheriges Widerspruchsverfahren gegen den Zulassungsausschuss zu richten, wenn dieser eine Nachbesetzung aus anderen als Versorgungsgründen abgelehnt hat.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

[X.] steht die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen halben Vertragsarztsitz, nachdem die Zulassung im Umfang eines halben [X.] wegen nur noch geringer Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen wurde.

2

Der im Jahr 1948 geborene Kläger wurde nach Beendigung seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst ab [X.] als ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Umfang eines vollen [X.] zur vertragsärztlichen Versorgung in [X.] zugelassen. Seine Praxis bestand aus einem in Untermiete möbliert angemieteten Raum von 18,6 qm Größe, wobei auch die zugehörigen Gemeinschaftsflächen nutzbar waren. Im November 2014 erklärte er gegenüber dem beklagten Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten ([X.]) den Verzicht auf die hälftige Zulassung als Vertragsarzt, um sich als Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) anstellen zu lassen; daneben wollte er in seiner eigenen Praxis weiterhin 16 Stunden pro Woche tätig sein. Daraufhin beantragte die zu 1. beigeladene [X.], dem Kläger eine halbe Vertragsarztzulassung zu entziehen, weil dieser bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in nennenswertem Umfang vertragsärztlich tätig sei. Seine Fallzahlen hätten seit 2010 je Quartal zwischen 6 und 11 geschwankt und damit nur ca ein Viertel der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe betragen. Im Zulassungsentziehungsverfahren machte der Kläger ua geltend, er habe versucht, seine Patientenzahl zu steigern, doch bestehe aufgrund der hohen Überversorgung im [X.] (558,3 %) keine Nachfrage durch weitere Patienten. Der [X.] entzog die Zulassung des [X.] im Umfang eines halben [X.] (Beschluss vom 27.2.2015). Dessen Widerspruch blieb ohne Erfolg; der Beschluss des [X.] ([X.]) vom 22.7.2015 wurde nach Rechtsmittelverzicht des [X.] bestandskräftig.

3

Am 4.8.2015 ging bei der Beigeladenen zu 1. eine Erklärung des [X.] über den Verzicht auf seine Zulassung als Vertragsarzt im Hinblick auf die beabsichtigte Anstellung in einem (anderen) MVZ ein. Der Beklagte stellte sodann fest, dass die Zulassung des [X.] im Umfang eines halben [X.] aufgrund der für ihn erteilten Anstellungsgenehmigung in diesem MVZ im Umfang von 20 Wochenstunden am 31.12.2015 ende (Beschluss vom 14.1.2016).

4

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom [X.] beim Beklagten die Ausschreibung der halben entzogenen Zulassung. Der Beklagte lehnte die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ab (Beschluss vom [X.], ausgefertigt am [X.]), weil die bestandskräftig gewordene Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit einem solchen Verfahren entgegenstehe. In Bezug auf die entzogene Hälfte der Zulassung sei kein Praxissubstrat mehr vorhanden, das eine Ausschreibung rechtfertige. Die gesetzliche Regelung in § 103 Abs 4 Satz 2 [X.]B V laufe deshalb nicht völlig leer, da für sie insbesondere bei Doppelzulassungen noch ein Anwendungsbereich verbleibe.

5

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses - am [X.] unmittelbar Klage zum [X.] erhoben. Im [X.]-Verfahren hat der beklagte [X.] allerdings zunächst die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig, weil zuvor das Widerspruchsverfahren durchgeführt werden müsse. Der Kläger hat deshalb einen solchen Widerspruch erhoben, doch hat der [X.] den Rechtsbehelf mit Beschluss vom 2.11.2016 als unstatthaft zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Klage hat der Kläger später wieder zurückgenommen.

6

Das [X.] hat die gegen den Bescheid des [X.] gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 13.6.2018). Zwar komme nach § 103 Abs 3a Satz 2 Halbsatz 1 [X.]B V eine Entscheidung über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens auch im Falle einer hälftigen Entziehung der Zulassung in Betracht. Soweit aber keine Praxis mehr existiere, könne auch eine Nachbesetzung nicht stattfinden, weil diese ansonsten lediglich der vom Gesetzgeber nicht gewollten Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes dienen würde. Anders als bei einer Zulassungsentziehung wegen Pflichtverletzungen könne bei einer Entziehung aufgrund Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass mit Bestandskraft dieser Entscheidung keine fortführungsfähige Praxis mehr bestehe. Das sei bei einer vollständigen Zulassungsentziehung eindeutig. Bei einer Entziehung im Umfang eines halben [X.] bleibe eine halbe fortführungsfähige Praxis bestehen, die jedoch der verbleibenden halben Zulassung zugeordnet sei. Unerheblich sei, aus welchen Gründen der Kläger von einer Klage gegen die Zulassungsentziehung Abstand genommen habe.

7

Der Annahme, dass nach der Entziehung einer Zulassung im Umfang eines halben [X.] aufgrund Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit insoweit keine fortführungsfähige Praxis mehr bestehe, könne nicht entgegengehalten werden, dass damit die gesetzliche Regelung in § 103 Abs 3a Satz 2 [X.]B V leerlaufe. Diese Vorschrift, die ausdrücklich ein Nachbesetzungsverfahren auch nach hälftiger Zulassungsentziehung vorsehe, habe insbesondere den Fall im Blick, dass von Anfang an nur eine halbe Zulassung bestanden habe, die später wegen gröblicher Pflichtverletzungen entzogen werde. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber für den Fall der hälftigen Entziehung der Zulassung eine Nachbesetzung auch ohne vorhandenes Praxissubstrat habe eröffnen wollen. Diese Auslegung verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG; das Fehlen eines Praxissubstrats nach Zulassungsentziehung rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.

8

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung die vom [X.] zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er rügt die "Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts", sinngemäß des § 103 Abs 3a Satz 2 Halbsatz 1 [X.]B V. Der Ausschreibung des halben entzogenen Vertragsarztsitzes stehe nicht entgegen, dass es an dem Substrat einer auszuschreibenden Praxis im Umfang eines halben [X.] fehle. Die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des Senats (B[X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 49/12 R - B[X.]E 115, 57 = [X.]-2500 § 103 [X.], RdNr 34) greife er ausdrücklich nicht an. In seinem Fall habe jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eine fortführungsfähige Praxis (ungekündigter Mietvertrag, "personelle und materielle Voraussetzungen zum Betrieb der Praxis") zumindest im Umfang eines halben [X.] bestanden. Man dürfe ihm nicht entgegenhalten, dass sich diese Praxis auf die nicht entzogene Hälfte seiner vertragsärztlichen Zulassung beziehe, die er im Rahmen eines Verzichtsverfahrens gegen Anstellung einem MVZ übertragen habe. Es komme auch nicht darauf an, dass er - der Kläger - seine Praxis nach der Zulassungsentziehung nicht mehr betrieben habe, denn maßgeblicher Zeitpunkt sei nach der Rechtsprechung des Senats die Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes. Entsprechende Wertungen im Urteil des Senats vom 11.12.2013 ([X.] [X.] 49/12 R) insbesondere zum Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes seien auf seinen Fall übertragbar, zumal auch er den Verfall des Praxissubstrats aufgrund der bestandskräftigen Zulassungsentziehung nicht habe verhindern können.

9

Die Aberkennung eines Ausschreibungsrechts ohne Abstellen auf Versorgungsgesichtspunkte verstoße auch gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 103 Abs 3a Satz 2 [X.]B V. Die Vorschrift habe keinen sinnvollen Anwendungsbereich mehr, wenn Fälle einer hälftigen Entziehung wegen Nichtausübung einer vollen vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen würden. Soweit das [X.] in Anlehnung an den Beschluss des Senats vom 17.10.2012 ([X.] [X.] 19/12 B - juris RdNr 10) einen Anwendungsbereich annehme, sofern einem Vertragsarzt eine ohnehin nur vorhandene hälftige Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzungen entzogen werde, sei das mit dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung nicht vereinbar: Die Entziehung einer "hälftigen Zulassung" und die "hälftige Entziehung" einer Zulassung seien nicht dasselbe. Die hälftige Entziehung einer Zulassung sei ganz überwiegend nur in Fällen denkbar, in denen einem Vertragsarzt eine halbe Zulassung wegen nicht mehr ausreichender Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Vorschrift in ihrem praktisch häufigsten Anwendungsbereich nicht einschlägig sein solle. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er eine sinn- und wirkungslose Regelung geschaffen habe.

Eine "entschädigungslose Aberkennung des Ausschreibungsrechts" führe zudem zu einer Verletzung des Art 3 Abs 1 GG. Der vom [X.] angeführte Grund für die Differenzierung könne nicht überzeugen. Er - der Kläger - habe sich von Beginn seiner Zulassung an darum bemüht, die Vertragsarztpraxis zum Laufen zu bringen. Es sei ihm jedoch aus Krankheitsgründen und wegen der Pflege naher Angehöriger nicht gelungen, seine Fallzahlen an den [X.] heranzuführen. Es gehe nicht an, dass er deshalb bei der Verwertung seiner Praxis schlechter gestellt werde als ein Vertragsarzt, dessen Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzungen entzogen worden sei. Sein Interesse an einer Verwertung der Arztpraxis verdiene in gleichem Maße Anerkennung.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] Berlin vom 13.6.2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom [X.] aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des [X.] auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für seinen entzogenen Vertragsarztsitz im Umfang eines hälftigen [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass sich der Schutz der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs 3a [X.]B V auf die Möglichkeit einer wirtschaftlich angemessenen Verwertung der innegehabten Praxis beschränke. Dies sei auch dem Kläger möglich gewesen, der aufgrund der in dem MVZ aufgegangenen hälftigen Zulassung einen Verkaufserlös habe realisieren können.

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision des [X.] ist zulässig, aber nicht begründet (§ 170 [X.] 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat die [X.]lage gegen den Beschluss des Beklagten vom [X.] zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags des [X.] auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines halben [X.] ist nicht zu beanstanden.

1. Die Revision unmittelbar gegen das Urteil des [X.] ist zulässig. Das [X.] hat bereits in seinem Urteil die Sprungrevision ausdrücklich zugelassen und der [X.]läger hat der Revisionsschrift die schriftliche Zustimmung des Beklagten zu deren Einlegung beigefügt (§ 161 [X.] 1 Sätze 1 und 3 [X.]G). Auch sonst sind die Voraussetzungen für eine zulässige Revision erfüllt. Der [X.]läger hat noch hinreichend die von ihm als verletzt gerügte Rechtsnorm bezeichnet (vgl § 164 [X.] 2 Satz 3 [X.]G). Zwar hat er in seiner Revisionsbegründung ausdrücklich nur die Verletzung einer nicht näher benannten "Vorschrift des Bundesrechts" gerügt, was isoliert betrachtet nicht ausreicht (vgl B[X.] Beschluss vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - juris Rd[X.]5, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] 4-1500 § 164 [X.] vorgesehen). Bei einer sachgerechten und angemessenen Würdigung seines weiteren Vorbringens (vgl [X.] Beschluss vom 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - DVBl 2019, 1400 Rd[X.] 29) ist jedoch offenkundig, dass der [X.]läger insbesondere eine Verletzung des § 103 [X.] 3a Satz 2 [X.]B V sowie des Art 3 [X.] 1 GG geltend macht. Dabei hat er im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit den Gründen des [X.]-Urteils dargelegt, weshalb er mit diesem nicht einverstanden ist.

2. Der [X.] ist hier der richtige Beklagte. Grundsätzlich ist allerdings in Zulassungssachen der [X.] auf Beklagtenseite alleiniger Beteiligter eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens (stRspr, zB B[X.] Urteil vom 16.5.2018 - [X.] [X.]/17 R - B[X.]E 126, 40 = [X.] 4-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 20; s auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - juris Rd[X.] 23, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen). Hier bestimmt das Gesetz in § 103 [X.] 3a Satz 1 iVm Satz 11 und 12 [X.]B V jedoch abweichend von diesem Grundsatz ausdrücklich, dass nur der [X.] über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entscheidet und dass diese Entscheidung nicht mit einem Widerspruch, sondern unmittelbar mit der [X.]lage anfechtbar ist (B[X.] Urteil vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 46/17 R - B[X.]E 126, 96 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.] 20). Eine solche [X.]lage muss sich zwangsläufig gegen den [X.] richten, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat und von dem eine andere Entscheidung begehrt wird. Zutreffend ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass die Sondervorschrift in § 103 [X.] 3a Satz 10 [X.]B V nicht nur in Fällen anzuwenden ist, in denen der [X.] einen Antrag auf Nachbesetzung ablehnt, weil er diese aus [X.] nicht für erforderlich hält, sondern generell in allen Fällen, in denen der [X.] gemäß § 103 [X.] 3a Satz 1 [X.]B V über einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens entscheidet (B[X.] aaO Rd[X.] 21). Ein Widerspruchsverfahren vor dem [X.] (vgl § 96 [X.] 4, § 97 [X.] 3 [X.]B V iVm § 44 [X.]) findet somit auch dann nicht statt, wenn der [X.] seine Ablehnung - wie hier - nur darauf stützt, dass es an einer fortführungsfähigen Praxis fehlt (vgl hierzu B[X.] aaO Rd[X.] 6).

3. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des [X.] nur der Beschluss des beklagten [X.] vom [X.]. Zwar bestimmt § 95 [X.]G, dass dann, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, Gegenstand des Verfahrens der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat; als Widerspruchsbescheid gilt hier der Beschluss des [X.] (§ 97 [X.] 3 Satz 2 [X.]B V). § 95 [X.]G ist grundsätzlich immer dann anzuwenden, wenn ein Vorverfahren tatsächlich durchgeführt worden ist; darauf, ob es entbehrlich oder ausgeschlossen war, soll es nicht ankommen (so [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 95 Rd[X.], 15). Hier hat der [X.] mit seinem Beschluss vom 2.11.2016 aber keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern den vorsorglich vom [X.]läger zusätzlich erhobenen Widerspruch (zutreffend) als unstatthaft zurückgewiesen. Damit wurde dem Beschluss des [X.] keine inhaltlich bestätigende oder abändernde Gestalt gegeben. Vielmehr hat der [X.] lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, um das zu Unrecht eingeleitete Widerspruchsverfahren formal abzuschließen. Ein solcher Widerspruchsbescheid wird aufgrund von § 95 [X.]G nicht ([X.] einer richtigerweise nur gegen den Ausgangsbescheid (hier: den Beschluss des [X.]) erhobenen [X.]lage.

4. Das Begehren des [X.], den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids zu einer erneuten Entscheidung über seinen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens zu verpflichten, ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Sonderform einer Bescheidungsklage zulässig (§ 54 [X.] 1 Satz 1 iVm § 131 [X.] 3 [X.]G - vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - juris Rd[X.] 11, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen). Das nur auf Neubescheidung - und nicht auf Erlass eines die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens anordnenden Bescheids - gerichtete [X.]lageziel trägt dem Umstand Rechnung, dass dem [X.] bei seiner Entscheidung gemäß § 103 [X.] 3a Satz 3 und 7 [X.]B V in gewissem Umfang Ermessen eingeräumt ist (vgl B[X.] Urteil vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 46/17 R - B[X.]E 126, 96 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.]3; s auch [X.], [X.], [X.], 2017, § 103 [X.]B V Rd[X.] 27).

5. Die Entscheidung des Beklagten, die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines halben [X.] abzulehnen, ist - wie das [X.] zutreffend entschieden hat - nicht zu beanstanden.

a) Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 103 [X.] 3a Satz 1 und 2 [X.]B V. Maßgeblich für die Beurteilung des [X.] in einer ausschließlich bipolaren [X.]onstellation ist hier nach allgemeinen Grundsätzen (vgl B[X.] Urteil vom 23.3.2016 - [X.] [X.] 9/15 R - B[X.]E 121, 76 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.] 12; B[X.] Urteil vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 31/16 R - B[X.]E 124, 266 = [X.] 4-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 21, 30; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.] f) noch die Fassung, die diese Vorschriften durch das [X.] (G[X.]V-V[X.] vom 16.7.2015, [X.] 1211) erhalten haben. Die im Verlauf des Revisionsverfahrens in [X.] getretene Fassung in der Gestalt des [X.] und Versorgungsgesetzes (TSVG vom [X.], [X.] 646, dort Art 1 [X.] Buchst b) <[X.]B V nF> ist für den [X.]läger nicht günstiger als § 103 [X.] 3a Satz 2 [X.]B V idF des G[X.]V-V[X.]. Zwar eröffnet das Gesetz seit dem [X.] in § 103 [X.] 3a Satz 2 [X.]B V nF die zusätzliche Möglichkeit, auch bei Entziehung nur eines Viertels der Zulassung ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen. Das korrespondiert mit der in § 95 [X.] 6 Satz 2 [X.]B V nF erst ab diesem Zeitpunkt geschaffenen Befugnis der Zulassungsgremien, nur ein Viertel einer vertragsärztlichen Zulassung zu entziehen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum TSVG, BT-Drucks 19/6337 [X.] - zu Buchst e, Doppelbuchst aa: "… kann der Zulassungsausschuss künftig auch beschließen, dass nur ein Viertel der Zulassung entzogen wird."). Das alles spielt im Fall des [X.] jedoch keine Rolle, weil die Zulassung, um deren Nachbesetzung es hier geht, bereits im Jahr 2015 - und zwar zur Hälfte - entzogen worden ist. Insoweit hat das TSVG keine Änderung bewirkt.

b) Nach § 103 [X.] 3a Satz 1 [X.]B V hat der [X.] auf Antrag eines Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben zu entscheiden, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach [X.] 4 (aaO) für den [X.] durchgeführt werden soll, wenn die bisherige Zulassung des Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll. Das gilt gemäß Satz 2 Halbsatz 1 (aaO) auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung, jedoch nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet (Satz 2 Halbsatz 2 aaO).

aa) Nach diesen Regelungen ist nicht in allen Fallgestaltungen, in denen eine Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet, die Befugnis des [X.] eröffnet, darüber zu entscheiden, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll (ggf mit Entschädigungsverpflichtung der [X.] gemäß § 103 [X.] 3a Satz 13 f [X.]B V). Vielmehr muss, bevor eine Entscheidungsbefugnis des [X.] auf der [X.] eröffnet wird, neben einer an sich nachbesetzungsfähigen Zulassung (dh insbesondere nicht bei befristeten Zulassungen; zu Einschränkungen bei [X.] vgl [X.]/[X.], Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2017, Rd[X.]78; [X.], [X.], [X.], 2017, § 103 [X.]B V Rd[X.] 22) jedenfalls auch das weitere Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, dass "die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll".

Mit dem zuletzt genannten Merkmal ist nicht das subjektive Begehren des Vertragsarztes oder seiner Erben gemeint, die bisherige Praxis solle trotz Tod, Verzicht oder Zulassungsentziehung fortgeführt werden; dieser Aspekt wird bereits durch das Antragserfordernis vollständig erfasst. Vielmehr kommt nach der stRspr des Senats in diesem Merkmal zum Ausdruck, dass grundlegende Voraussetzung für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens stets das Bestehen einer objektiv fortführungsfähigen Praxis - eines noch vorhandenen Praxissubstrats - ist, weil ansonsten für ein Nachbesetzungsverfahren die innere Rechtfertigung fehlt (zuletzt B[X.] Urteil vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 46/17 R - B[X.]E 126, 96 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.] f mwN; B[X.] Urteil vom 24.10.2018 - [X.] [X.]8/17 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.] 24). Mithin ist entscheidend, ob die ursprünglich bestehende Praxis überhaupt noch "von einem Nachfolger weitergeführt werden kann".

bb) Das Substrat einer objektiv zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt für die Sachlage s B[X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 49/12 R - B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.] 38 ff; B[X.] Urteil vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 46/17 R - B[X.]E 126, 96 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.] 28) noch fortführungsfähigen Praxis muss in allen Fällen vorhanden sein, ehe der [X.] gemäß § 103 [X.] 3a Satz 3 ff [X.]B V über die Bewilligung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entscheiden darf. Daran fehlt es beispielsweise offenkundig in [X.]onstellationen, in denen die Zulassung entzogen wurde, weil der Vertragsarzt nach erfolgter Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich seine vertragsärztliche Tätigkeit gar nicht erst aufgenommen hat (§ 95 [X.] 6 Satz 1 Alt 3 [X.]B V; s aber nunmehr - nach Nichtigerklärung des § 19 [X.] 3 [X.] durch Beschluss des [X.] <[X.]ammer> vom 29.6.2016 - 1 BvR 1326/15 - [X.] 4-5520 § 19 [X.] Rd[X.] 24 - die gesetzlich angeordnete Beendigung der Zulassung in von Zulassungsbeschränkungen betroffenen [X.] gemäß § 95 [X.] 7 Satz 1 Alt 1 [X.]B V nF). Wo nie eine Vertragsarztpraxis versorgungswirksam existierte, kann - trotz erfolgter Zulassungsentziehung - auch kein Nachbesetzungsverfahren stattfinden, selbst wenn der betreffende Arzt auch eine solche "Praxis" - gleichsam als "leere Hülle" - zur Erzielung eines Verkaufserlöses gerne "weitergeführt" haben würde (so bereits B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/99 R - B[X.]E 85, 1, 5 f = [X.] 3-2500 § 103 [X.] f = juris Rd[X.]0; s auch [X.], [X.], [X.], 2017, § 103 [X.]B V Rd[X.] 20).

cc) Auch in den von § 103 [X.] 3a Satz 2 Halbsatz 1 [X.]B V erfassten Fallgestaltungen - also nach einem hälftigen Verzicht oder einer hälftigen Entziehung der Zulassung - ist das Vorhandensein einer fortführungsfähigen Praxis zwingend erforderlich, um überhaupt die Entscheidungsbefugnis des [X.] über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens zu eröffnen (so bereits B[X.] Urteil vom 24.10.2018 - [X.] [X.]8/17 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.] 24). Der Einwand des [X.], diese Auslegung verstoße gegen den klaren Wortlaut der Vorschrift und belasse ihr im Übrigen keinen sinnvollen Anwendungsbereich, trifft nicht zu.

§ 103 [X.] 3a Satz 2 Halbsatz 1 [X.]B V ordnet nach seinem Wortlaut an, dass [X.] auch bei hälftiger Entziehung einer Zulassung "Satz 1 gilt". Das enthält nicht nur eine Verweisung auf die Rechtsfolge des Satzes 1 (Eröffnung des Entscheidungsspielraums des [X.]), sondern bezieht sich auf den gesamten Satz 1, mithin auch auf dessen sonstige Tatbestandsmerkmale, insbesondere auf die fortführungsfähige Praxis. Darüber hinaus bleibt für die klarstellende Regelung in Satz 2 (aaO) auch dann ein eigenständiger Anwendungsbereich bestehen, wenn aufgrund der genannten Auslegung für diejenigen [X.]onstellationen, in denen eine hälftige Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung des zuerkannten vollen [X.] erfolgte (vgl B[X.] Urteil vom 24.10.2018 - [X.] [X.]8/17 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.] 23), die Verweisung auf Satz 1 (aaO) im Ergebnis nicht zu einer Entscheidung des [X.] führen kann, dass ein Nachbesetzungsverfahren einzuleiten ist. Dieser eigenständige, die Vorschrift nicht vollständig ins Leere laufen lassende Anwendungsbereich der Regelung in § 103 [X.] 3a Satz 2 [X.]B V "bei hälftiger Entziehung" betrifft Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt von vornherein nur die Zulassung im Umfang eines halben [X.] innegehabt hat und diese Zulassung beispielsweise wegen gröblicher Pflichtverletzungen entzogen wurde.

Allerdings ist einzuräumen, dass in solchen Fallgestaltungen streng genommen nicht eine "hälftige Entziehung", sondern die vollständige Entziehung einer ohnehin nur hälftigen Zulassung in Rede steht. Doch kommt es im hier maßgeblichen [X.]ontext nicht entscheidend darauf an, dass nur ein Bruchteil - die Hälfte - einer vorhandenen Zulassung entzogen wurde, sondern vielmehr darauf, dass als Ergebnis einer Zulassungsentziehung nur noch der Bruchteil einer Zulassung zur Nachbesetzung zur Verfügung steht. Speziell hierfür sollte mit der Regelung in § 103 [X.] 3a Satz 2 [X.]B V klargestellt werden, dass auch in solchen Fällen - im Blick war dabei vor allem die Beschränkung eines vollen [X.] auf einen halben und die Einordnung dieses Vorgangs als "hälftigen Verzicht" - eine Nachbesetzung stattfinden darf (vgl die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 103 [X.] 4 Satz 2 [X.]B V idF des G[X.]V-OrgWG vom 15.12.2008, BT-Drucks 16/10609 [X.] - zu [X.] 2a <§ 103> [X.] 2; s auch [X.]/[X.], Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2017, Rd[X.]47). Aus demselben Grund hat sich auch der Gesetzgeber des TSVG veranlasst gesehen, als Folgeänderung zur Schaffung der Möglichkeit einer Zulassung mit einem drei Viertel Versorgungsauftrag (§ 18 [X.] 1 Satz 3 [X.] [X.] nF) in § 103a [X.] 3a Satz 2 [X.]B V nF auch für den Fall der Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung die Anwendung des Satzes 1 anzuordnen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks 19/8351 [X.] - zu [X.] <§ 103>, zu Buchst b).

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der [X.]läger die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nicht beanspruchen kann, weil es in seinem Fall bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer fortführungsfähigen Praxis fehlt.

aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung des [X.] auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens (s oben Rd[X.]) am 7.3.2016 stand dem [X.]läger keine eigene fortführungsfähige Praxis mehr zur Verfügung. Soweit der [X.]läger mit seiner Revision geltend macht, er habe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Praxis am Standort seiner Niederlassung gehabt, die zumindest im Umfang eines halben [X.] fortführungsfähig gewesen sei, steht das in gewissem Widerspruch zu seinem Vorbringen, er habe diese Praxis nach der Zulassungsentziehung - die bereits 2015 erfolgte - nicht mehr betrieben. Ungeachtet dessen sind für die Entscheidung des Senats allein die tatsächlichen Feststellungen des [X.] maßgeblich (§ 163 iVm § 161 [X.] 4 [X.]G). Das [X.] hat festgestellt, dass der [X.]läger seit dem 1.1.2016 (die Angabe "01.10.2016" auf [X.] des Urteils ist ein offensichtlicher Schreibfehler; laut Beschluss des [X.] vom 27.11.2015 wurde die Anstellung des [X.] im MVZ zum 1.1.2016 genehmigt; so auch Seite 2 des hier angefochtenen Beschlusses des [X.] vom [X.]) als angestellter Arzt im [X.] tätig war, zu dessen Gunsten er auf seine - nach der Zulassungsentziehung noch verbliebene - hälftige Zulassung verzichtet hatte. Der [X.]läger bekräftigt selbst, dass sich sein [X.] gerade auf dieses Praxissubstrat bezieht. Insoweit ist jedoch eine Nachbesetzung aufgrund der speziellen Vorschrift in § 103 [X.] 4a Satz 1 letzter Teilsatz [X.]B V kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 103 Rd[X.] 150, Stand November 2016). Die Regelung in § 103 [X.] 4a Satz 1 [X.]B V ermöglicht es einem Vertragsarzt, dessen Praxis in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen gelten, auf seine Zulassung zugunsten einer - ansonsten nicht statthaften (§ 95 [X.] 2 Satz 9 [X.]B V) - Anstellung in einem MVZ zu verzichten. Von dieser Möglichkeit hat der [X.]läger zum 1.1.2016 Gebrauch gemacht. Aufgrund eines solchen Wechsels eines Vertragsarztes in ein MVZ soll es aber nicht zu einer Steigerung der Überversorgung kommen (vgl BT-Drucks 15/1525 [X.] - zu [X.] 80 <§ 103>, zu [X.]). Deshalb bestimmt § 103 [X.] 4a Satz 1 letzter Teilsatz [X.]B V für diesen Fall, dass eine "Fortführung der Praxis nach [X.]atz 4" nicht möglich ist, obgleich die Praxis bis zu dem Wechsel in das MVZ tatsächlich existiert. Infolge dieser gesetzlichen Anordnung entfällt zugleich auch die Befugnis des [X.] zur Entscheidung iS von § 103 [X.] 3a Satz 1 [X.]B V, "ob ein Nachbesetzungsverfahren nach [X.]atz 4 für den [X.] durchgeführt werden soll".

bb) Eine davon zu unterscheidende, noch fortführungsfähige Praxis war im März 2016 nicht allein deshalb noch vorhanden, weil der Beklagte mit Beschluss vom 27.2.2015 die Zulassung des [X.] im Umfang eines halben [X.] wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen hatte. Im Hinblick auf die spätestens Anfang Oktober 2015 eingetretene Bestandskraft der Zulassungsentziehung steht in der Sache vielmehr bindend fest (§ 77 [X.]G), dass der [X.]läger schon seit mehreren Jahren nur in weit unterdurchschnittlichem Umfang an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen hat. Er hat somit eine Praxis im Umfang eines vollen [X.] nie betrieben, und hinsichtlich des halben [X.], auf den sich die Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit bezog, existierte zu keinem Zeitpunkt ein Praxissubstrat, das hätte fortgeführt werden können. Die tatsächlich bestehende Praxis im Umfang eines allenfalls halben [X.] hat der [X.]läger aber - wie bereits ausgeführt (oben Rd[X.] 30) - zum 1.1.2016 durch Verzicht auf die noch bestehende hälftige Zulassung gegen Erteilung einer Anstellungsgenehmigung in ein MVZ überführt und damit auch wirtschaftlich verwertet. Eine "doppelte" Verwertung durch zusätzliche Nutzung des Nachbesetzungsverfahrens, indem einerseits als Grundlage für das Nachbesetzungsverfahren auf die Zulassungsentziehung Bezug genommen, andererseits aber hinsichtlich der fortführungsfähigen Praxis auf die Sit[X.]tion zum Zeitpunkt des Verzichts auf die hälftige Zulassung abgestellt wird, ist nicht möglich.

d) Dieses Ergebnis verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 [X.] 1 GG. Der in § 103 [X.] 4a Satz 1 letzter Teilsatz [X.]B V angeordnete Ausschluss einer (zusätzlichen) Verwertungsmöglichkeit der Praxis im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens bei einem Verzicht auf die Zulassung gegen Erteilung einer Anstellungsgenehmigung in einem MVZ dient vielmehr der Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, indem er die Möglichkeit der Erzielung ungerechtfertigter zusätzlicher Erlöse ausschließt. Die unterschiedliche Behandlung von Ärzten, die unter Verzicht auf ihre Zulassung als angestellte Ärzte in ein MVZ wechseln, im Vergleich zu Vertragsärzten, die ohne Fortführung einer Tätigkeit im vertragsärztlichen System auf ihre Zulassung verzichten oder von einer Zulassungsentziehung betroffen sind, ist aber auch durch das legitime Ziel des Gesetzgebers gerechtfertigt, ein weiteres Ansteigen der Überversorgung zu verhindern.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes (Art 14 [X.] 1 GG - vgl dazu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/99 R - B[X.]E 85, 1, 6 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] 5 [X.]2) ist nicht zu beanstanden, dass im Falle einer hälftigen Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vollen vertragsärztlichen Tätigkeit eine Verwertung des nicht (mehr) wahrgenommenen [X.] im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens ausgeschlossen ist. Der Schutz von Eigentum kann sich nur auf vorhandene vermögenswerte Rechte beziehen; er erstreckt sich nicht auf etwas, das nie vorhanden war oder längst untergegangen ist. Insofern ist es folgerichtig, wenn das Gesetz nach einer Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung ein Nachbesetzungsverfahren für eine vorhandene Praxis ermöglicht, nach einer Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ein solches Verfahren im Hinblick auf die insoweit nicht vorhandene Praxis aber ausschließt. Die Regelungen in § 103 [X.] 3a und [X.] 4 [X.]B V verfolgen dagegen nicht den Zweck, dem Arzt eine Mehrung seines Vermögens durch [X.]ommerzialisierung der ihm erteilten öffentlich-rechtlichen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in einem gesperrten Planungsbereich zu ermöglichen (stRspr, zuletzt B[X.] Urteil vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 46/17 R - B[X.]E 126, 96 = [X.] 4-2500 § 103 [X.], Rd[X.] 27).

6. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 [X.] 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des [X.] keinen Erfolg gehabt hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen [X.]osten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sich diese am Revisionsverfahren nicht beteiligt haben.

Meta

B 6 KA 14/18 R

30.10.2019

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 13. Juni 2018, Az: S 83 KA 997/16, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 95 Abs 6 SGB 5, § 103 Abs 3a S 1 SGB 5 vom 16.07.2015, § 103 Abs 3a S 2 Halbs 1 SGB 5 vom 16.07.2015, § 103 Abs 3a S 2 Halbs 2 SGB 5 vom 16.07.2015, § 103 Abs 3a S 13 SGB 5 vom 16.07.2015, § 103 Abs 4a S 1 SGB 5 vom 16.07.2015, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 131 Abs 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. B 6 KA 14/18 R (REWIS RS 2019, 2031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2031

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 587/17

1 BvR 1326/15

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